1
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 setzte das Finanzamt gegenüber dem Mitbeteiligten - nachdem dieser mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 eine Selbstanzeige gemäß § 29 Finanzstrafgesetz (FinStrG) erstattet hatte - eine Abgabenerhöhung gemäß § 10 Abs. 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz iVm § 29 Abs. 6 FinStrG in Höhe von 30 % der Summe der sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbeträge fest.Mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 setzte das Finanzamt gegenüber dem Mitbeteiligten - nachdem dieser mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 eine Selbstanzeige gemäß Paragraph 29, Finanzstrafgesetz (FinStrG) erstattet hatte - eine Abgabenerhöhung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Kapitalabfluss-Meldegesetz in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG in Höhe von 30 % der Summe der sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbeträge fest.
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In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte der Mitbeteiligte u.a. vor, die Vorschreibung der Abgabenerhöhung sei im Hinblick auf die Verkürzung von Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2012 erfolgt. Hinsichtlich der Abgabenerhöhung betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2007 sei allerdings bereits Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 BAO eingetreten. In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte der Mitbeteiligte u.a. vor, die Vorschreibung der Abgabenerhöhung sei im Hinblick auf die Verkürzung von Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2012 erfolgt. Hinsichtlich der Abgabenerhöhung betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2007 sei allerdings bereits Verjährung gemäß Paragraph 209, Absatz 3, BAO eingetreten.
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Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. März 2019 ab, woraufhin der Mitbeteiligte mit - über FinanzOnline eingebrachtem - Schriftsatz vom 29. April 2019 einen Vorlageantrag stellte.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass es die Abgabenerhöhung nur für die Jahre 2008 bis 2012 festsetzte. Es sprach weiters aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass es die Abgabenerhöhung nur für die Jahre 2008 bis 2012 festsetzte. Es sprach weiters aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das Bundesfinanzgericht führte - nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens - hinsichtlich der allein revisionsgegenständlichen Rechtsfrage der Verjährung im Wesentlichen aus, gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG handle es sich bei der Abgabenerhöhung um eine Nebenabgabe iSd § 3 Abs. 2 lit. a BAO. Das Recht, eine Abgabenerhöhung festzusetzen, verjähre gemäß § 207 Abs. 2 BAO gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Der auf die Einkommensteuer für das Jahr 2007 entfallende Anteil der Abgabenerhöhung hätte daher aufgrund der bereits gemäß § 209 Abs. 3 BAO mit Ablauf des Jahres 2017 absolut eingetretenen Verjährung nicht mehr festgesetzt werden dürfen.Das Bundesfinanzgericht führte - nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens - hinsichtlich der allein revisionsgegenständlichen Rechtsfrage der Verjährung im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG handle es sich bei der Abgabenerhöhung um eine Nebenabgabe iSd Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, BAO. Das Recht, eine Abgabenerhöhung festzusetzen, verjähre gemäß Paragraph 207, Absatz 2, BAO gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Der auf die Einkommensteuer für das Jahr 2007 entfallende Anteil der Abgabenerhöhung hätte daher aufgrund der bereits gemäß Paragraph 209, Absatz 3, BAO mit Ablauf des Jahres 2017 absolut eingetretenen Verjährung nicht mehr festgesetzt werden dürfen.
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Gegen dieses Erkenntnis, soweit damit betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2007 keine Abgabenerhöhung festgesetzt wurde, wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann der Abgabenanspruch hinsichtlich einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG entstehe.Gegen dieses Erkenntnis, soweit damit betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2007 keine Abgabenerhöhung festgesetzt wurde, wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann der Abgabenanspruch hinsichtlich einer Abgabenerhöhung nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG entstehe.
7
In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren (§ 36 VwGG) erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung mit Kostenantrag.In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren (Paragraph 36, VwGG) erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung mit Kostenantrag.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, besteht der Sachverhalt, welcher zur Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 Finanzstrafgesetz (FinStrG) führt, in der Erstattung einer Selbstanzeige, einem Verhalten nach der Tat (vgl. VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125). Damit ist geklärt, dass der Abgabenanspruch hinsichtlich der nach § 29 Abs. 6 FinStrG festzusetzenden Abgabenerhöhung mit Erstattung einer Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe bzw. mit Erstattung einer Selbstanzeige wegen Finanzvergehen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der zur Bildung von Vermögenswerten geführt hat, deren Zufluss gemäß § 6 Kapitalabfluss-Meldegesetz (BGBl. I Nr. 116/2015) meldepflichtig ist (gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz), entsteht.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, besteht der Sachverhalt, welcher zur Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Paragraph 29, Absatz 6, Finanzstrafgesetz (FinStrG) führt, in der Erstattung einer Selbstanzeige, einem Verhalten nach der Tat vergleiche , VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125). Damit ist geklärt, dass der Abgabenanspruch hinsichtlich der nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG festzusetzenden Abgabenerhöhung mit Erstattung einer Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe bzw. mit Erstattung einer Selbstanzeige wegen Finanzvergehen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der zur Bildung von Vermögenswerten geführt hat, deren Zufluss gemäß Paragraph 6, Kapitalabfluss-Meldegesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,) meldepflichtig ist (gemäß Paragraph 10, Absatz eins, und 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz), entsteht. 12
Weiters ergibt sich bereits aus § 29 Abs. 6 letzter Satz FinStrG, dass die Abgabenerhöhung als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO gilt (vgl. VwGH 24.10.2024, Ro 2022/16/0020, mwN).Weiters ergibt sich bereits aus Paragraph 29, Absatz 6, letzter Satz FinStrG, dass die Abgabenerhöhung als Nebenanspruch im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, BAO gilt vergleiche , VwGH 24.10.2024, Ro 2022/16/0020, mwN). 13
Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gemäß § 207 Abs. 2 letzter Satz BAO gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Die (absolute) Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG ist aus diesem Grund an die Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Abgabe, die Gegenstand der Selbstanzeige nach § 29 Abs. 6 FinStrG ist, gebunden (VwGH 24.10.2024, Ro 2022/16/0020, mwN).Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gemäß Paragraph 207, Absatz 2, letzter Satz BAO gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Die (absolute) Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Abgabenerhöhung nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG ist aus diesem Grund an die Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Abgabe, die Gegenstand der Selbstanzeige nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG ist, gebunden (VwGH 24.10.2024, Ro 2022/16/0020, mwN). 14
Ist die Rechtslage - wie vorliegend - nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer dieser maßgebenden Normen noch keine Rechtsprechung ergangen wäre (VwGH 24.10.2024, Ro 2022/16/0020, mwN).Ist die Rechtslage - wie vorliegend - nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer dieser maßgebenden Normen noch keine Rechtsprechung ergangen wäre (VwGH 24.10.2024, Ro 2022/16/0020, mwN). 15
Das revisionswerbende Finanzamt legt mit dem Vorbringen nicht dar, dass das Bundesfinanzgericht mit seiner Beurteilung der Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Abgabenerhöhung als Nebenanspruch gemäß § 207 Abs. 2 letzter Satz BAO (iVm § 29 Abs. 6 FinStrG) gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung jener Abgabe, die Gegenstand der Selbstanzeige vom 11. Dezember 2017 war (konkret: Einkommensteuer für das Jahr 2007), von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. dem insoweit klaren Wortlaut des § 207 Abs. 2 letzter Satz BAO abgewichen wäre.Das revisionswerbende Finanzamt legt mit dem Vorbringen nicht dar, dass das Bundesfinanzgericht mit seiner Beurteilung der Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Abgabenerhöhung als Nebenanspruch gemäß Paragraph 207, Absatz 2, letzter Satz BAO in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG) gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung jener Abgabe, die Gegenstand der Selbstanzeige vom 11. Dezember 2017 war (konkret: Einkommensteuer für das Jahr 2007), von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 207, Absatz 2, letzter Satz BAO abgewichen wäre.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. November 2024