Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/16/0040

Rechtssatz

Der Sachverhalt, welcher zur Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG führt, besteht in der Erstattung einer Selbstanzeige, einem Verhalten nach der Tat vergleiche VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125). Damit ist geklärt, dass der Abgabenanspruch hinsichtlich der nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG festzusetzenden Abgabenerhöhung mit Erstattung einer Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe bzw. mit Erstattung einer Selbstanzeige wegen Finanzvergehen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der zur Bildung von Vermögenswerten geführt hat, deren Zufluss gemäß Paragraph 6, Kapitalabfluss-Meldegesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,) meldepflichtig ist (gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz), entsteht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160040.L01