Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/16/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/16/0020 B 24. Oktober 2024 RS 5

Stammrechtssatz

Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gemäß Paragraph 207, Absatz 2, letzter Satz BAO gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Die absolute Verjährung der Abgabenerhöhung nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG ist aus diesem Grund an die Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Abgabe, die Gegenstand der Selbstanzeige nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG ist, gebunden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160040.L03