Verwaltungsgerichtshof
28.11.2024
Ra 2024/16/0040
GRS wie Ro 2022/16/0020 B 24. Oktober 2024 RS 5
Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gemäß Paragraph 207, Absatz 2, letzter Satz BAO gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Die absolute Verjährung der Abgabenerhöhung nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG ist aus diesem Grund an die Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Abgabe, die Gegenstand der Selbstanzeige nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG ist, gebunden.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160040.L03