Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/12/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0112

Entscheidungsdatum

21.07.2025

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1
BDG 1979 §49 Abs1 Z1
BDG 1979 §49 Abs1 Z3
BDG 1979 §49 Abs1 Z4
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/12/0252 E 28. Mai 2014 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wie der zweite Satz des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 zeigt, ist der Gesetzgeber in Ansehung der Berücksichtigung nicht ausdrücklich angeordneter Mehrdienstleistungen äußerst restriktiv. Selbst Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, sind nicht etwa als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern sind mangels (ausdrücklicher) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in den Ziffer eins, 3 und 4 legcit umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen. Vor dem Hintergrund dieses restriktiven gesetzgeberischen Ansatzes ist bei der Beurteilung der Frage, inwieweit von der ausdrücklichen Anordnung bestimmter Mehrdienstleistungen auch schlüssig die Anordnung in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnter, wenngleich nachträglich zur Durchführung der angeordneten Leistung erforderlich gewordener weiterer Leistungen mitumfasst ist, Vorsicht geboten vergleiche E 25. Juni 2008, 2007/12/0122; E 10. September 2009, 2009/12/0004). Nach dieser Rechtsprechung zu der mit Paragraph 44, Absatz eins, Stmk DBR 2003 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) sind auch Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, nicht ohne weiteres als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern mangels (ausdrücklicher oder konkludenter) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in Ziffer eins, 3 und 4 des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120112.L01

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024120112_20250721L01

Rechtssatz für Ra 2024/12/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0112

Entscheidungsdatum

21.07.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §49 Abs1
VwRallg
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/12/0011 E 10. Juni 2021 RS 3 (hier nur der zweite und dritte Satz)

Stammrechtssatz

Die Dienstbehörde ist zwar nicht daran gehindert, abgesondert von der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruchs einen Feststellungsbescheid, der allein die Frage der Verjährung der Ansprüche betrifft, zu erlassen vergleiche VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039; VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0038). Vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs bedarf es aber des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher strittiger Anspruch besteht. Nur im Umfang des bestehenden Anspruchs kann Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte sich (in der Frage der Gebührlichkeit) ergeben, dass ein Anspruch nicht zu Recht besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100; 19.2.2020, Ra 2019/12/0038). Solange über den - hier strittigen - Nachzahlungsanspruch noch kein Abspruch vorliegt, kam eine Entscheidung über dessen Verjährung (sei es durch den Bescheid der Dienstbehörde oder im Beschwerdeverfahren durch das VwG) nicht in Betracht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120112.L02

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024120112_20250721L02

Rechtssatz für Ra 2024/12/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0112

Entscheidungsdatum

21.07.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §48b
PT-ZuordnungsV 2012 §4b
VwRallg
  1. BDG 1979 § 48b heute
  2. BDG 1979 § 48b gültig ab 01.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/12/0101 B 26. August 2024 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Zulage, die lediglich dann gebührt, wenn kein Anspruch auf eine bezahlte Mittagspause besteht, gebührt einem Beamten mit gesetzlich vorgesehenem Anspruch auf bezahlte Mittagspause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 nicht. Ob andere Beamte - soweit auch sie infolge eines zwingenden Rechtsanspruchs auf eine bezahlte Pause nach Paragraph 48 b, BDG 1979 nicht gesetzeskonform nach den Vorgaben des Paragraph 4 b, Post-Zuordnungsverordnung 2012 tätig werden können, rechtswidrigerweise - die in Rede stehende Zulage erhalten haben, ist nicht maßgebend. Aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde kann der Beamte kein Recht auf ein gleiches Fehlverhalten ihm gegenüber ableiten. Es gibt keine "Gleichheit im Unrecht" (VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120112.L03

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024120112_20250721L03

Entscheidungstext Ra 2024/12/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0112

Entscheidungsdatum

21.07.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
91/02 Post

Norm

AVG §56
BDG 1979 §48b
BDG 1979 §49 Abs1
BDG 1979 §49 Abs1 Z1
BDG 1979 §49 Abs1 Z3
BDG 1979 §49 Abs1 Z4
PT-ZuordnungsV 2012 §4b
VwRallg
  1. BDG 1979 § 48b heute
  2. BDG 1979 § 48b gültig ab 01.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revisionen 1. des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG in Wals-Siezenheim, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2 (Ra 2024/12/0112), sowie 2. des K R in S, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer und MMag. Robert Kogler, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Davisstraße 7 (Ra 2024/12/0113), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. September 2024, W213 2228417-1/29E, betreffend ua die Abgeltung von Mehrdienstleistungen,

römisch eins. über die Amtsrevision der erstrevisionswerbenden Partei zu Recht erkannt:

Spruch

Die Spruchpunkte A.I. und A.II. des angefochtenen Erkenntnisses werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Revision des Zweitrevisionswerbers wird zurückgewiesen.

Der Zweitrevisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2021, Ra 2020/12/0063, verwiesen.
2
Im fortgesetzten Verfahren gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde des Zweitrevisionswerbers, soweit sie sich auf das 2. Teilbegehren Punkt 4. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen (abzüglich der bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Mai 2021 zugesprochenen Mehrdienstleistungen) für den Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 29. Februar 2016 bezog, statt und stellte fest, dass der Zweitrevisionswerber in diesem Zeitraum 154,07 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht habe (Spruchpunkt A.I.).
3
Weiters gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Zweitrevisionswerbers, soweit sie sich auf das 3. Teilbegehren Punkt 4. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 22. April 2016 mittels Einbeziehung der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde bezog, statt und stellte fest, dass der Zweitrevisionswerber in diesem Zeitraum an 37 Arbeitstagen 18,5 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht habe (Spruchpunkt A.II.).
4
Im Übrigen wurde die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.V.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).
5
In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht fest, der Zweitrevisionswerber sei im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 29. Februar 2016 als Gesamtzusteller an der Zustellbasis S tätig gewesen. In der Zeit vom 1. September bis 1. Dezember 2012 (gemeint wohl: 31. Dezember 2012) habe der Zweitrevisionswerber in der Dienstzeit von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr als Zusteller eine tägliche Dienstzeit von 8,5 Stunden zu leisten gehabt. Die 30-minütige Mittagspause sei weder in der Sollzeit noch in der Darstellung der geleisteten Arbeitszeit berücksichtigt worden. Die sich aus der fixen Dienstzeit ergebende Zeit sei um die Zeit der Ruhepause von 30 Minuten reduziert worden. Im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2012 habe der Zweitrevisionswerber an insgesamt 69 Tagen gearbeitet und jeweils eine halbe Stunde Mittagspause, die nicht in die Arbeitszeit eingerechnet worden sei, gehalten (insgesamt 34,5 Stunden).
6
In der Zeit vom 1. Jänner 2013 bis 29. Februar 2016 habe der Zweitrevisionswerber in einem fixen Dienstplan als Zusteller eine tägliche Dienstzeit von 8,5 Stunden zu leisten gehabt. Der Dienstbeginn sei um 6:10 Uhr gewesen und das Dienstende um 14:40 Uhr. Die 30-minütige Mittagspause sei weder in der Sollzeit noch in der Darstellung der geleisteten Arbeitszeit (IST-Zeit) berücksichtigt worden. Die sich aus der fixen Dienstzeit ergebende Zeit sei um die Zeit der Ruhepause von 30 Minuten reduziert worden.
7
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Mai 2021 sei dem Zweitrevisionswerber im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 29. Februar 2016 für an 497 Arbeitstagen erbrachte Mehrdienstleistungen von jeweils einer halben Stunde (insgesamt 248,5 Stunden) rechtskräftig eine Überstundenvergütung gemäß Paragraph 16, Gehaltsgesetz (GehG) in der Höhe von € 4.415,17 zugesprochen worden.
8
In der Zeit vom 1. März 2013 bis 29. Februar 2016 habe der Zweitrevisionswerber insgesamt 455,21 Überstunden (abzüglich der bereits zugesprochenen 30-minütigen Mittagspause) erbracht. In diesem Zeitraum seien dem Zweitrevisionswerber von der erstrevisionswerbenden Partei 301,14 Stunden abgegolten worden. Die vom Revisionswerber im genannten Zeitraum erbrachten Mehrdienstleistungen betrügen daher 154,07 Stunden.
9
Vom 1. März 2016 bis 1. März 2019 habe der Zweitrevisionswerber seine Tätigkeit im Innendienst im Verteilungszentrum S ausgeübt.
10
Der Zweitrevisionswerber habe nicht in die „Ist-Zeit-Regelung“ (Betriebsvereinbarung) optiert.
11
In der Zeit vom 1. März 2016 bis 1. März 2019 habe der Zweitrevisionswerber in der Dienstzeit von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr als Zusteller eine tägliche Dienstzeit von 8,5 Stunden zu leisten gehabt. Der Dienstbeginn sei um 6:10 Uhr gewesen und das Dienstende um 14:40 Uhr. Die 30-minütige Mittagspause sei weder in der Sollzeit noch in der Darstellung der geleisteten Arbeitszeit berücksichtigt worden. Die sich aus der fixen Dienstzeit ergebende Zeit sei um die Zeit der Ruhepause von 30 Minuten reduziert worden.
12
Vom 22. April 2016 bis 1. März 2019 habe sich der Zweitrevisionswerber „im Krankenstand“ befunden bzw sei dienstfreigestellt gewesen.
13
Vom 1. März 2016 bis 22. April 2016 habe der Zweitrevisionswerber insgesamt an 37 Tagen gearbeitet und jeweils eine halbe Stunde Mittagspause, die nicht in die Arbeitszeit eingerechnet worden sei, gehalten (insgesamt 18,5 Stunden). Die Erbringung weiterer zusätzlicher Mehrdienstleistungen sei von der erstrevisionswerbenden Partei nicht angeordnet worden.
14
Der Zweitrevisionswerber habe seine Ansprüche auf „Nachzahlung von Mehrdienstleistungen“ erstmals im Schreiben vom 15. März 2013 geltend gemacht, wobei sich dies lediglich auf den Zeitraum ab 1. Jänner 2013 bezogen habe. Über diesen Antrag sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Mai 2021 hinsichtlich der sich aus der „Nichtgewährung der Mittagspause“ ergebenden Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 29. Februar 2016 rechtskräftig abgesprochen worden.
15
Beweiswürdigend verwies das Verwaltungsgericht auf die Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Die Zuteilung des Zweitrevisionswerbers sei unstrittig und ergebe sich sowohl aus den vorgelegten Unterlagen des Zweitrevisionswerbers als auch jenen der erstrevisionswerbenden Partei.
16
In der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2012 sei die 30-minütige Pause nicht in die Arbeitszeit des Zweitrevisionswerbers eingerechnet worden und sie sei daher als Mehrdienstleistung festzuhalten gewesen. Weitere Überstunden hätten in diesem Zeitraum nicht festgestellt werden können und es lägen dem Gericht diesbezüglich keine Zeitnachweise vor. Die pauschalen 1,5 Überstunden hätten vom Zweitrevisionswerber nicht substantiiert begründet werden können.
17
Aus dem Abwesenheitsüberblick ergebe sich, dass sich der Zweitrevisionswerber im Zeitraum vom 28. September bis 12. Oktober 2012 „in Krankenstand“ befunden, sowie vom 29. Oktober bis 2. November 2012 Erholungsurlaub konsumiert habe. Dies decke sich mit den Angaben der erstrevisionswerbenden Partei im gegenständlichen Bescheid. Der Zweitrevisionswerber habe vorgebracht, dass er vom 1. September bis 31. Dezember 2012 an 82 Tagen gearbeitet habe. Bringe man von diesen 82 Tagen die Abwesenheitstage in Abzug, ergebe dies 69 Arbeitstage.
18
Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 29. Februar 2016 sei dem Zweitrevisionswerber mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Mai 2012 für an 497 Arbeitstagen erbrachte Mehrdienstleistungen von jeweils einer halben Stunde (insgesamt 248,5 Stunden) rechtskräftig eine Überstundenvergütung gemäß Paragraph 16, GehG in Höhe von € 4.415,17 zugesprochen worden.
19
Die vom 1. März 2013 bis 29. Februar 2016 geleisteten Überstunden sowie die bereits ausbezahlten Beträge hätten sich sowohl aus den vom Zweitrevisionswerber vorgelegten Unterlagen als auch jenen der Erstrevisionswerberin ergeben und seien nachvollziehbar bzw deckten sich. Die Vorgesetzte des Zweitrevisionswerbers im Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 2016 habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass die Dienstzeit des Zweitrevisionswerbers von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr (also 8,5 Stunden) betragen habe. Weiters habe sie angegeben, dass sie dem Zweitrevisionswerber zwar nicht direkt Überstunden angeordnet habe, er aber verpflichtet gewesen sei, jeden Tag die gesamte Post auszutragen. Der Vorgesetzte des Zweitrevisionswerbers ab 28. Februar 2014 habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es schon möglich gewesen sei, dass er dem Zweitrevisionswerber Überstunden angeordnet habe. Es habe auch Tage gegeben, an denen Überstunden angeordnet worden seien, wenn zum Beispiel Rayons von abwesenden Kollegen hätten mitbetreut werden müssen. Andere Überstunden seien entstanden, wenn der Zusteller seinen eigenen Rayon nicht in der vorgesehenen Zeit hätte bewältigen können.
20
In der Zeit vom 1. März 2016 bis zum 22. April 2016 sei die 30-minütige Pause nicht auf die Arbeitszeit des Zweitrevisionswerbers angerechnet worden und daher als Mehrdienstleistung „festzuhalten“ gewesen. Weitere Überstunden hätten weder vom Gericht in diesem Zeitraum festgestellt werden können, noch lägen diesbezügliche Zeitnachweise vor.
21
Dass sich der Zweitrevisionswerber im Zeitraum vom 22. April 2016 bis 1. März 2019 „im Krankenstand“ befunden habe bzw dienstfrei gestellt gewesen sei, ergebe sich aus den Angaben der erstrevisionswerbenden Partei und sei im Übrigen unstrittig. Zur Einvernahme weiterer vom Zweitrevisionswerber namhaft gemachter Zeugen „zum Beweis der KAP-Berechnung“, die für das gegenständliche Verfahren maßgeblich sei, sei festzuhalten, dass sich die Frage der Berechnung weiterer nicht angeordneter Mehrdienstleistungen im gegenständlichen Verfahren nicht stelle, zumal die Aktenlage den Sachverhalt als geklärt erkennen lasse.
22
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zur „Stattgabe der Beschwerde“ aus, der Revisionswerber habe in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2012 sowie vom 1. März bis 22. April 2016 in einem fixen Dienstplan eine tägliche Dienstzeit von 8,5 Stunden zu leisten gehabt. Die 30-minütige Mittagspause sei weder in der Sollzeit noch in der Darstellung der geleisteten Arbeitszeit (IST-Zeit) berücksichtigt worden. Die sich aus der fixen Dienstzeit ergebende Zeit sei um die Zeit der Ruhepause von 30 Minuten reduziert worden. Der Zweitrevisionswerber sei regelmäßig aufgrund der dienstlichen Erfordernisse zumindest konkludent angewiesen worden, Mehrdienstleistungen zu erbringen, indem die Mittagspause nicht in die Dienstzeit eingerechnet worden sei. Weiters verwies das Verwaltungsgericht auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gebührlichkeit der Mittagspause während der 40-stündigen Wochendienstzeit bzw 8-stündigen Tagesdienstzeit bejaht worden sei.
23
Die somit vom Zweitrevisionswerber erbrachten Dienstleistungen seien daher für den genannten Zeitraum im gesetzlichen Ausmaß von 30 Minuten pro Tag anzurechnen gewesen. Allerdings habe der Zweitrevisionswerber die für diesen Zeitraum beanspruchten Mehrdienstleistungen erstmals mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 29. Mai 2019 geltend gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass jedenfalls alle vor dem 1. Jänner 2013 gelegenen Ansprüche verjährt seien.
24
Sodann führte das Verwaltungsgericht nach Hinweisen auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „konkludenten“ Anordnung von Überstunden im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 29. Februar 2016 aus, es ergebe sich „aus der Beweiswürdigung“, dass die erstrevisionswerbende Partei in dieser Zeit Mehrdienstleistungen des Zweitrevisionswerbers im Ausmaß von 157,07 Stunden angeordnet und nicht ausbezahlt habe. Wenn man davon ausgehe, dass der Zweitrevisionswerber verpflichtet gewesen sei, täglich die gesamte Post auszutragen, könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine generelle konkludente Anordnung von Überstunden handle. Aufgrund der Tatsache, dass der Zweitrevisionswerber „die Post vom Vortag nicht am nächsten Tag hätte austragen können“, bestehe kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass Überstunden angeordnet worden seien.
25
Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, GehG gebühre dem Beamten für Überstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen würden, eine Überstundenvergütung. Diese umfasse die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag, soweit die Werktagsüberstunden nicht in Freizeit abgegolten würden. Ein Freizeitausgleich komme fallbezogen gemäß Paragraph 49, Absatz 8, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) nicht mehr in Betracht. Dem Zweitrevisionswerber gebühre daher eine Überstundenvergütung für 157,07 Stunden für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 29. Februar 2016.
26
Zur Abweisung des Mehrbegehrens betreffend den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2012 und vom 22. April 2016 bis 1. März 2019 verwies das Verwaltungsgericht darauf, der Zweitrevisionswerber habe nicht glaubhaft machen können, dass er im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2012 über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden hinaus Dienst im Ausmaß von zusätzlich täglich bis zu 1,5 Stunden (abgesehen von der 30-minütigen Mittagspause) versehen habe. Ab dem 22. April 2016 habe der Zweitrevisionswerber durchgehend keinen Dienst mehr versehen, womit die Erbringung von Mehrdienstleistungen für diesen Zeitraum ausgeschlossen sei.
27
In eventu habe der Zweitrevisionswerber die Feststellung begehrt, dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 1. Jänner 2013 von 5:00 Uhr bis 14:30 Uhr, vom 1. Jänner 2013 bis 22. Februar 2013 montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25. Februar 2013 offiziell montags bis freitags von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr, somit täglich 8,5 Stunden gewesen sei bzw sei. Diesen Antrag habe die erstrevisionswerbende Partei mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe kein Anspruch auf Feststellung der Normalarbeitszeit, zumal es sich um einen bereits weit in der Vergangenheit liegenden Umstand handle. In diesem Zusammenhang stehe es dem Verwaltungsgericht bloß zu, die Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung zu überprüfen. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides ging das Verwaltungsgericht sodann davon aus, die Festlegung der Normalarbeitszeit habe für den Zweitrevisionswerber keine rechtlichen Konsequenzen. Es bestehe kein subjektives Recht auf Feststellung der Normalarbeitszeit. Zudem handle es sich bei der begehrten Feststellung der Normalarbeitszeit um kein strittiges Rechtsverhältnis oder Recht, sodass kein rechtliches Interesse des Zeitrevisionswerbers an der beantragten Feststellung der Normalarbeitszeit bestehe. Deshalb sei die Zurückweisung dieses Antrages durch die erstrevisionswerbende Partei rechtmäßig gewesen.
28
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen.
29
Die erstrevisionswerbende Partei beantragt in ihrer zu Ra 2024/12/0112 protokollierten Revision die Aufhebung des gesamten Erkenntnisses mit Ausnahme des Spruchpunktes A.V.
30
Der Zweitrevisionswerber beantragt in seiner zu Ra 2024/12/0113 protokollierten Revision die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit seine Beschwerde gegen den Bescheid der erstrevisionswerbenden Partei vom 5. Dezember 2019 im Hinblick auf die Absprüche über seine Anträge zu 1. Teilbegehren Punkt 3., 1. Teilbegehren Punkt 5., 1. Teilbegehren Punkt 6., 3. Teilbegehren Punkt 6. und Punkt 7. im Hinblick auf die finanzielle Abgeltung des Urlaubsrestes für das Jahr 2015 im Ausmaß von 43 Stunden abgewiesen wurde.
31
Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die erstrevisionswerbende Partei (zu Ra 2024/12/0113) und der Zweitrevisionswerber (zu Ra 2024/12/0112) jeweils eine Revisionsbeantwortung erstatteten und jeweils die kostenpflichtige Zurück- bzw Abweisung der Revision beantragten.

Zu Ra 2024/12/0112:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

32
Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei erweist sich schon aufgrund der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision geltend gemachten Begründungsmängel als zulässig; sie ist auch berechtigt.
33
Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2023/12/0080, Rn 8, mwN). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Erkenntnis in mehrfacher Hinsicht nicht.
34
Mit Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses stellte das Verwaltungsgericht fest, der Zweitrevisionswerber habe im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 29. Februar 2016 abzüglich der bereits mit Erkenntnis vom 31. Mai 2021 „zugesprochenen Mehrdienstleistungen“ 154,07 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht.
35
In seiner Entscheidungsbegründung hielt das Verwaltungsgericht dazu fest, der Zweitrevisionswerber habe in der Zeit vom 1. März 2013 bis 29. Februar 2016 insgesamt 455,21 Überstunden (abzüglich der bereits zugesprochenen 30-minütigen Mittagspause) erbracht und ihm seien in diesem Zeitraum von der erstrevisionswerbenden Partei 301,14 Stunden abgegolten worden. Somit betrügen die vom Zweitrevisionswerber im genannten Zeitraum „erbrachten“ (gemeint wohl: noch nicht abgegoltenen) Mehrdienstleistungen 154,07 Stunden. Beweiswürdigend verwies das Verwaltungsgericht zu dieser Feststellung bloß darauf, dass sich die im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 29. Februar 2016 geleisteten Überstunden sowie die bereits ausbezahlten Beträge aus den vorgelegten Unterlagen des Zweitrevisionswerbers (Hinweis auf den Schriftsatz vom 17. Juli 2023) und jenen der erstrevisionswerbenden Partei (Hinweis auf „Zeitnachweise“) ergäben und nachvollziehbar seien bzw sich deckten. In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht sodann unter Bezugnahme auf diese Beweiswürdigung aus, dem Zweitrevisionswerber seien in der Zeit vom 1. März 2013 bis 29. Februar 2016 Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 157,07 Stunden angeordnet und nicht ausbezahlt worden.
36
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die im Spruch und den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses genannte Anzahl an geleisteten, aber nicht ausbezahlten Überstunden („154,07“) nicht mit jener übereinstimmt, von der das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ausging („157,07“).
37
Überdies bleibt aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses gänzlich offen, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht davon ausgeht, der Revisionswerber habe insgesamt im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 29. Februar 2016 (über die bereits mit Erkenntnis vom 31. Mai 2021 rechtskräftig zuerkannten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 248,5 Stunden hinaus) Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 455,21 Stunden erbracht.
38
Insbesondere ist es - wie die erstrevisionswerbende Partei in ihrer Revision zutreffend anmerkt - nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht annimmt, die von der erstrevisionswerbenden Partei bzw dem Zweitrevisionswerber im Verfahren jeweils angegebenen Zahlen seien deckungsgleich. Wie aus dem Akt ersichtlich ist, ging der Zweitrevisionswerber in seinem Schriftsatz vom 17. Juli 2023 davon aus, im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 29. Februar 2016 abzüglich der bereits zugesprochenen Mehrdienstleistung im Ausmaß von 0,5 Stunden täglich weitere 517 Stunden und 17 Minuten an Mehrdienstleistungen am eigenen Rayon erbracht zu haben. Ohne nähere eigene Angaben dazu zu machen, ob der Zweitrevisionswerber in dem genannten Zeitraum weitere noch nicht abgegoltene Mehrdienstleistungen erbracht habe, wies die erstrevisionswerbende Partei in einem Schriftsatz vom 16. August 2023 darauf hin, dass die Berechnungen des Zweitrevisionswerbers unzutreffend seien. Sie führte aus, dass sich bei richtiger Berechnung lediglich eine Summe von 512 Stunden und 5 Minuten ergebe und dem Zweitrevisionswerber überdies im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 29. Februar 2016 bereits 344 Stunden und 40 Minuten an Mehrdienstleistungen ausbezahlt worden seien. In der Folge brachte der Zweitrevisionswerber mit Schriftsatz vom 26. Februar 2024 vor, dass sich nach neuerlicher Berechnung richtigerweise eine Gesamtsumme von 520 Stunden und 2 Minuten an im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 29. Februar 2016 erbrachten Mehrdienstleistungen ergebe. Abzüglich der bereits ausbezahlten Mehrdienstleistungen von 344 Stunden und 40 Minuten ergebe sich somit eine Summe noch nicht ausbezahlter Mehrdienstleistungen von 175 Stunden und 22 Minuten.
39
Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht davon ausging, dass sich die von der erstrevisionswerbenden Partei und dem Zweitrevisionswerber angegebenen Zahlen „decken“. Ebenso bleibt offen, wie das Verwaltungsgericht auf das von ihm angenommenen Ausmaß von insgesamt 455,21 Stunden Mehrdienstleistungen und bereits ausbezahlter 301,14 Stunden kam, aus dem es ein Ergebnis von 154,07 Stunden (bzw 157,07 Stunden) errechnete. Auch insoweit ist Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
40
Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass nach Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden nicht nur ausdrücklich, etwa unter Verwendung des Wortes „Überstundenanordnung“, sondern auch konkludent erfolgen kann. Eine solche Anordnung liegt etwa dann vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt der Erteilung (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und bei Erteilung nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich macht. Bei der Qualifikation eines Verhaltens als konkludente Anordnung zur Erbringung von Mehrdienstleistungen ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen; eine solche Anordnung kann nur dann angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass damit die Anordnung von Überstunden verbunden ist. Daher rechtfertigt allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen ist. Reicht die Normalarbeitszeit zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht aus, obliegt es zunächst dem Beamten, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, ohne dass es ihm zum Vorwurf gereichen könnte, bei bloßer Ausschöpfung seiner Normalarbeitszeit Dienstpflichten zu vernachlässigen vergleiche , etwa VwGH 28.5.2014, 2013/12/0252, mwN).
41
Wie der zweite Satz des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 zeigt, ist der Gesetzgeber in Ansehung der Berücksichtigung nicht ausdrücklich angeordneter Mehrdienstleistungen äußerst restriktiv. Selbst Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, sind nicht etwa als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern sind mangels (ausdrücklicher) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in den Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 4 BDG 1979 umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen. Vor dem Hintergrund dieses restriktiven gesetzgeberischen Ansatzes ist bei der Beurteilung der Frage, inwieweit von der ausdrücklichen Anordnung bestimmter Mehrdienstleistungen auch schlüssig die Anordnung in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnter, wenngleich nachträglich zur Durchführung der angeordneten Leistung erforderlich gewordener weiterer Leistungen mitumfasst ist, Vorsicht geboten vergleiche , VwGH 28.5.2014, 2013/12/0252, mwN).
42
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht hinsichtlich der von ihm angenommenen Anzahl von 154,07 bzw 157,07 Stunden von einer konkludenten Anordnung von Überstunden ausgegangen ist. Wie die erstrevisionswerbende Partei in ihrer Revision zutreffend geltend macht, vermag allein der pauschale Hinweis auf eine - im Übrigen nicht näher festgestellte - Verpflichtung des Zweitrevisionswerbers, „täglich die gesamte Post auszutragen“, nicht das Vorliegen einer konkludenten Anordnung von Mehrdienstleistungen in jenem Ausmaß, das das Verwaltungsgericht konkret angenommen hatte, zu begründen, zumal auch Feststellungen dazu fehlen, an welchen Tagen der Zweitrevisionswerber Leistungen in der über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht hat, welche Leistungen dies gewesen sind und aus welchem Grund diese Leistungen jeweils angefallen waren.
43
Zum Vorbringen der erstrevisionswerbenden Partei, wonach es das Verwaltungsgericht rechtswidrigerweise unterlassen habe, über die Frage der Verjährung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung abzusprechen, ist anzumerken, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruchs bedarf, in welchem Umfang ein solcher strittiger Anspruch besteht. Nur im Umfang des bestehenden Anspruchs kann Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen vergleiche , etwa VwGH 3.11.2022, Ra 2022/12/0034, Rn 16, mwN).
44
Fallbezogen enthält das angefochtene Erkenntnis keinen Abspruch über die Frage der Gebührlichkeit eines Anspruchs auf Überstundenvergütung, sondern es wurde lediglich festgestellt, dass in näher genannten Zeiträumen Mehrdienstleistungen in einem bestimmten Ausmaß erbracht worden seien. Dass dem Zweitrevisionswerber für die Erbringung von Mehrdienstleistungen eine Überstundenvergütung gebühre, ist lediglich in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht dort angenommenen Mehrdienstleistungen von 157,07 Stunden im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 29. Februar 2016 erwähnt. Insoweit wäre mangels eines Abspruchs über die Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung ein Abspruch über die allfällige Feststellung eines Verjährungseintritts nicht in Betracht gekommen. Für das fortgesetzte Verfahren ist vor dem Hintergrund der auf die - eine entsprechende Abgeltung regelnden - Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 Bezug nehmenden (und insofern jedenfalls als Anträge auf Feststellung der Gebührlichkeit zu verstehenden) verfahrenseinleitenden Begehren darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht - im Rahmen der Sache des Beschwerdeverfahrens - auch über die Frage der allfälligen Gebührlichkeit eines Anspruchs auf Überstundenvergütung zu entscheiden haben wird und dass erst in weiterer Folge gegebenenfalls darüber abgesprochen werden kann, ob bzw in welchem Ausmaß ein solcher Anspruch verjährt ist.
45
Mit Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses stellte das Verwaltungsgericht fest, der Zweitrevisionswerber habe im Zeitraum vom 1. März bis 22. April 2016 an 37 Arbeitstagen „mittels Einbeziehung der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde“ 18,5 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht.
46
Dazu stelle das Verwaltungsgericht unter anderem fest, der Zweitrevisionswerber sei im Zeitraum vom 1. März 2016 bis 1. März 2019 im Innendienst im Verteilungszentrum S tätig gewesen und er habe in der Dienstzeit von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr als Zusteller eine tägliche Dienstzeit von 8,5 Stunden zu leisten gehabt. Vom 22. April 2016 bis 1. März 2019 habe sich der Zweitrevisionswerber im „Krankenstand“ befunden. Insgesamt habe der Zweitrevisionswerber im Zeitraum vom 1. März 2016 bis 22. April 2016 an 37 Tagen gearbeitet und jeweils eine halbe Stunde Mittagspause, die nicht in die Arbeitszeit eingerechnet worden sei, gehalten, sohin insgesamt 18,5 Stunden. Die Erbringung weiterer zusätzlicher Mehrdienstleistungen sei von der erstrevisionswerbenden Partei nicht angeordnet worden. Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht dazu fest, in der Zeit vom 1. März 2013 bis 22. April 2016 sei die 30-minütige Pause nicht auf die Arbeitszeit des Zweitrevisionswerbers angerechnet worden und daher als Mehrdienstleistung „festzuhalten“ gewesen. Weitere Überstunden hätten in diesem Zeitraum nicht festgestellt werden können und es lägen auch keine diesbezüglichen Zeitnachweise vor.
47
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass unklar ist, weshalb das Verwaltungsgericht zu diesem Spruchpunkt (Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses) auf „das 3. Teilbegehren Punkt 4.“, mit dem die Feststellung eines Anspruchs auf Abgeltung von täglich 1,5 Stunden Mehrdienstleistung „zukünftig“ begehrt worden ist, Bezug nimmt, obgleich sich die spruchgemäß erfolgte Feststellung auf den Zeitraum vom 1. März bis 22. April 2016 bezieht.
48
Weiters ergibt sich - wie die Erstrevisionswerberin zutreffend geltend macht - aus dem angefochtenen Erkenntnis auch nicht, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht davon ausging, der Zweitrevisionswerber habe im Zeitraum vom 1. März bis 22. April 2016 an 37 Tagen gearbeitet. Insbesondere aufgrund der sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen ergebenden krankheitsbedingten Abwesenheiten des Zweitrevisionswerbers in diesem Zeitraum kann die vom Verwaltungsgericht angenommene Anzahl von Arbeitstagen nicht nachvollzogen werden. Schon deshalb ist Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
49
Aus den genannten Gründen waren die Spruchpunkte A.I. und A.II. des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
50
Von der in der Revision der Erstrevisionswerberin beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

Zu Ra 2024/12/0113:

51
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
52
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
53
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
54
Soweit mit Spruchpunkt A.V. des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gegen den mit Bescheid vom 5. Dezember 2019 ergangenen Abspruch über seinen Antrag „1. Teilbegehren Punkt 3.“, seinen Antrag „1. Teilbegehren Punkt 5.“ und seinen Antrag „1. Teilbegehren Punkt 6.“, mit denen der Zweitrevisionswerber jeweils die Feststellung der Gebührlichkeit bzw Abgeltung von Mehrdienstleistungen im Zeitraum ab 1. September 2012 bzw 1. März 2013 begehrt hatte, abgewiesen wurde, macht der Zweitrevisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass ihm infolge seiner Verwendung auf einem Arbeitsplatz mit dem Code 8722 die Abgeltung fünf pauschalierter Überstunden im Monat zustehe. Soweit ersichtlich geht der Zweitrevisionswerber dabei davon aus, dass die Abgeltung von fünf pauschalierten Überstunden pro Monat als Teil der Dienstzulage PT 8/A sämtlichen Beamten auszubezahlen sei, die auf Arbeitsplätzen mit dem Code 8722 verwendet würden.
55
Dabei lässt der Zweitrevisionswerber jedoch außer Acht, dass nach Paragraph 4 b, Post-Zuordnungsverordnung 2012 (P-ZV 2012) unter anderem die Verwendung „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ mit Code 8722 nur dann und nur solange einzurichten ist, wie diese Tätigkeiten auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt werden und keine bezahlte Pause enthalten. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Tätigkeit des Zweitrevisionswerbers in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell ohne bezahlte Pause angesichts des bestehenden (zwingenden) Rechtsanspruchs auf eine bezahlte Pause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden nicht in Betracht kommt, weshalb dem Zweitrevisionswerber als einem Beamten mit gesetzlich vorgesehenem Anspruch auf eine bezahlte Pause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 eine Zulage, die lediglich dann zusteht, wenn kein Anspruch auf eine bezahlte Mittagspause besteht, nicht gebührt. Dabei kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausdrücklich festgehalten hat - auch nicht darauf an, ob anderen Beamten, soweit auch sie infolge eines zwingenden Rechtsanspruchs auf eine bezahlte Pause nach Paragraph 48 b, BDG 1979 nicht gesetzeskonform nach den Vorgaben des Paragraph 4 b, P-ZV 2012 tätig werden können, rechtswidrigerweise die in Rede stehende Zulage ausbezahlt worden ist vergleiche , VwGH 26.8.2024, Ra 2023/12/0101, Rn 19 f).
56
Vor diesem Hintergrund zeigt der Zweitrevisionswerber mit seinem Vorbringen, ihm stünde die Abgeltung von fünf pauschalierten Überstunden pro Monat als Teil der Zulage PT 8 / A zu, nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
57
Soweit mit Spruchpunkt A.V. des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gegen den mit Bescheid vom 5. Dezember 2019 ergangenen Abspruch über seinen Antrag „3. Teilbegehren Punkt 6.“, mit dem der Zweitrevisionswerber beantragt hatte, die sich aus den anerkannten Mehrdienstleistungen ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und der Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen, abgewiesen wurde, macht der Zweitrevisionswerber geltend, das angefochtene Erkenntnis leide an einem Begründungsmangel, weil „für die zugesprochenen Mehrdienstleistungen von 172,57 Stunden“ keine Nebengebührenwerte berechnet und der Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage des Zweitrevisionswerbers nicht hinzugerechnet worden seien und sich dazu auch in der rechtlichen Beurteilung keine Ausführungen fänden.
58
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der (als 3. Teilbegehren Punkt 6. bezeichnete) Antrag des Zweitrevisionswerbers, die sich „daraus“ ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und der Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage des Zweitrevisionswerbers hinzuzurechnen im Hinblick auf den (als 1. Teilbegehren Punkt 6. bezeichneten) Antrag gestellt wurde, dass festgestellt werden möge, dem Zweitrevisionswerber seien „die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013 im Ausmaß von 1.791 Stunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1 ½ abzugelten“. Die vom Zweitrevisionswerber gegen die Abweisung des als 1. Teilbegehren Punkt 6. bezeichneten Antrags erhobene Beschwerde wurde jedoch mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und die diesbezüglich erhobene Revision erweist sich als unzulässig (siehe dazu Rn 55 ff). Daraus folgt, dass die vorliegende Revision auch im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den mit Bescheid vom 5. Dezember 2019 über seinen Antrag „3. Teilbegehren Punkt 6.“ ergangenen Abspruch, im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist, weil eine Berechnung von Nebengebührenwerten und eine Hinzurechnung zur Pensionsbemessungsgrundlage nur im Hinblick einen tatsächlich bestehenden Anspruch auf Überstundenvergütung in Betracht kommt.
59
Schließlich bekämpfte der Zweitrevisionswerber Spruchpunkt A.V. des angefochtenen Erkenntnisses insoweit, als damit seine Beschwerde gegen den mit Bescheid der erstrevisionswerbenden Partei vom 5. Dezember 2019 ergangenen Abspruch über seinen Antrag „Punkt 7.“, mit dem er eine „Nachzahlung für Urlaube für 2015/2016“ geltend gemacht hatte, abgewiesen wurde, und macht insoweit einen Begründungsmangel geltend.
60
Dabei lässt der Zweitrevisionswerber außer Acht, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 13 e, GehG eine Urlaubsersatzleistung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen „anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis“ gebührt. Fallbezogen hat der Zweitrevisionswerber jedoch nicht behauptet, aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden zu sein. Schon deshalb ist aber das Schicksal, also der Erfolg der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht abhängig vergleiche , zu einen mit dem vorliegenden Zulässigkeitsvorbringen vergleichbaren Vorbringen jüngst VwGH 23.6.2025, Ra 2022/12/0141, Ra 2024/12/0004, sowie dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zur Lösung theoretischer Rechtsfragen, sondern nur solcher befugt ist, von deren Lösung der Erfolg der Revision tatsächlich abhängt, VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0091, Rn 13). Auch insoweit zeigt der Zweitrevisionswerber somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
61
In der Revision des Zweitrevisionswerbers wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision des Zweitrevisionswerbers war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
62
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
63
Von der in der Revision des Zweitrevisionswerbers beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 21. Juli 2025

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120112.L00

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Dokumentnummer

JWT_2024120112_20250721L00