Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/12/0011 E 10. Juni 2021 RS 3 (hier nur der zweite und dritte Satz)

Stammrechtssatz

Die Dienstbehörde ist zwar nicht daran gehindert, abgesondert von der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruchs einen Feststellungsbescheid, der allein die Frage der Verjährung der Ansprüche betrifft, zu erlassen vergleiche VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039; VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0038). Vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs bedarf es aber des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher strittiger Anspruch besteht. Nur im Umfang des bestehenden Anspruchs kann Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte sich (in der Frage der Gebührlichkeit) ergeben, dass ein Anspruch nicht zu Recht besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100; 19.2.2020, Ra 2019/12/0038). Solange über den - hier strittigen - Nachzahlungsanspruch noch kein Abspruch vorliegt, kam eine Entscheidung über dessen Verjährung (sei es durch den Bescheid der Dienstbehörde oder im Beschwerdeverfahren durch das VwG) nicht in Betracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120112.L02