Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/12/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0099

Entscheidungsdatum

13.01.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0162 E 30. August 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Eine unternehmerische Beteiligung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG setzt Kenntnis von der Veranstaltung von Glücksspielen voraus vergleiche VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120099.L01

Im RIS seit

04.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2024120099_20250113L01

Rechtssatz für Ra 2024/12/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0099

Entscheidungsdatum

13.01.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs3
StGB §32
StGB §33
StGB §34
StGB §35
VStG §19
VStG §19 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0013 E 10. Dezember 2021 RS 18 (hier ohne den siebten, achten, neunten, zwölften und dreizehnten Satz)

Stammrechtssatz

Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist: Die Behörde bzw. das VwG hat dabei zunächst die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat zu bewerten. In der Folge sind bei der Strafbemessung die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das VwG hat für zehn Übertretungen zehn Geldstrafen zu jeweils € 4.000,-- sowie zehn Ersatzfreiheitsstrafen zu je einem Tag festgesetzt. Es ist bei der Bemessung der jeweiligen Geldstrafe für die Übertretung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 über den Mindestbetrag von € 3.000,-- pro Gerät hinausgegangen. Begründend führte das VwG aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der Rw zum Kontrollzeitpunkt zehn illegale Glücksspielgeräte aufgestellt gehabt habe, habe mit der Verhängung der Mindeststrafe von € 3.000,-- pro Gerät nicht das Auslagen gefunden werden können. Mit seiner Strafbemessung setzt sich das VwG über das sich aus Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz VStG ergebende Doppelverwertungsverbot hinweg, wonach die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen vergleiche VwGH 16.3.2018, Ra 2017/02/0265). Die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (z.B. VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0735). Da im Revisionsfall die Anzahl der Glücksspielautomaten bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist, hätte das VwG die konkrete Anzahl nicht auch noch bei der Strafbemessung berücksichtigen dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Strafsätze mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet vergleiche VwGH 6.7.2015, Ra 2015/02/0042; VwGH 25.4.2017, Ra 2017/09/0012).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120099.L02

Im RIS seit

04.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2024120099_20250113L02

Entscheidungstext Ra 2024/12/0099

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0099

Entscheidungsdatum

02.10.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A K, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/11, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. Juli 2024, LVwG-414227/6/BMa/Hue, betreffend Übertretung des GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. Juli 2024 wurden über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des Glücksspielgesetzes eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde dem Revisionswerber die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
2
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision ist mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung seines Antrags macht der Revisionswerber insbesondere geltend, es würde für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil darin bestehen, einen „vehementen Eingriff“ in seine subjektiven Rechte und einen „erheblichen wirtschaftlichen Schaden“ dulden zu müssen. Die Höhe der „drohenden Geldstrafe“ sei für ihn im Hinblick auf sein monatliches Nettoeinkommen als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft iHv € 1.327,94 „nicht tragbar“. Weiters führte er aus, er könne im Hinblick auf dieses Einkommen monatlich maximal eine Rate von € 100,- bezahlen, und ein derartiger Ratenzahlungsvorschlag würde angesichts der Höhe der verhängten Geldstrafe „erfahrungsgemäß nicht genehmigt“. Die Vollstreckung der verfahrensgegenständlichen Geldstrafe würde ihn unverhältnismäßig schwer wirtschaftlich belasten.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Um die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass schon im Aufschiebungsantrag konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Der Revisionswerber hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzutun vergleiche , statt vieler VwGH 21.4.2020, Ra 2020/08/0009).
5
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag mit der alleinigen Angabe des aktuellen monatlichen Nettoeinkommens des Revisionswerbers aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei einer näher bezeichneten Gesellschaft nicht gerecht. Insbesondere hat es der Revisionswerber unterlassen, konkret darzutun, inwiefern ihm im Hinblick auf seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, zu denen auch seine gesamten Vermögensverhältnisse gehören, durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen würde. Auch hat der Revisionswerber nicht ausgeführt, aus welchem Grund ihm im Hinblick auf Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub zu bewilligen ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohen würde.
6
Mangels einer diesbezüglichen Konkretisierung lässt der vorliegende Antrag die Beurteilung, der Vollzug des angefochtenen Straferkenntnisses wäre für den Revisionswerber tatsächlich mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, nicht zu.
7
Schon deshalb war dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.

Wien, am 2. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024120099.L00

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024

Dokumentnummer

JWT_2024120099_20241002L00

Entscheidungstext Ra 2024/12/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0099

Entscheidungsdatum

13.01.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs3
B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
StGB §32
StGB §33
StGB §34
StGB §35
VStG §19
VStG §19 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrätin Dr. Holzinger und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des A K, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. Juli 2024, LVwG-414227/6/BMa/Hue, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich),

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt römisch eins. im Umfang seines Ausspruchs über die verhängte Strafe sowie in seinem Spruchpunkt römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 21. Juli 2023 erkannte die Landespolizeidirektion Oberösterreich den Revisionswerber einer Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG) schuldig und verhängte über ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG eine Geldstrafe in der Höhe von € 30.000,- (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen), weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten habe, dass sich diese Gesellschaft als Unternehmerin in einem konkret angegebenen Tatzeitraum in einem näher bezeichneten Lokal an verbotenen Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 4 GSpG beteiligt und daraus Einnahmen erzielt habe, weil sie ein näher bezeichnetes Glücksspielgerät gegen Entgelt zur Verfügung gestellt habe, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen. Dadurch seien näher bezeichnete Rechtsvorschriften verletzt worden. Der Revisionswerber wurde zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG in der Höhe von € 3.000,- verpflichtet.
2
Einer gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilweise statt, setzte die verhängte Geldstrafe auf € 25.000,- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 280 Stunden herab. Im Übrigen wies es die Beschwerde mit fallbezogen nicht weiter relevanten Maßgaben als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht fest, das verfahrensgegenständliche Glücksspielgerät sei zum Zeitpunkt einer finanzpolizeilichen Kontrolle am 20. April 2023 in einem näher bezeichneten Lokal von der Stromsteckdose getrennt, aber betriebsbereit vorgefunden worden. Dieses Gerät sei zumindest vom 15. April 2023 bis zum Kontrolltag aufgestellt und zur selbständigen und nachhaltigen Einnahmenerzielung betrieben worden. Im Lokal seien Einsätze am Gerät geleistet und Gewinne ausbezahlt worden. Der Revisionswerber sei der handelsrechtliche Geschäftsführer der B GmbH, die als Eigentümerin das verfahrensgegenständliche Gerät der Lokalbetreiberin überlassen habe. Von den Organen der Finanzpolizei seien Probespiele durchgeführt worden.
4
Weiters hielt das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung fest, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar seien.
5
Im Rahmen der Beweiswürdigung berief sich das Verwaltungsgericht unter anderem auf die schlüssige und nachvollziehbare Anzeige der Finanzpolizei, deren Aktenvermerk, die Dokumentation der Probespiele, im Akt befindliche Fotos und die im Akt befindliche Niederschrift einer Zeugenaussage sowie die glaubwürdige Aussage einer in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugin.
6
Rechtlich kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, die B GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Revisionswerber gewesen sei, habe sich als Unternehmerin an verbotenen Ausspielungen beteiligt, indem sie jenes Gerät zur Verfügung gestellt habe, das im vorgeworfenen Tatzeitraum in einem näher bezeichneten Lokal zur selbständigen und nachhaltigen Einnahmenerzielung aus der Durchführung von Glücksspielen betrieben worden sei. Dies habe der Revisionswerber gemäß Paragraph 9, VStG zu verantworten.
7
Im Rahmen der Strafzumessung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass fünf einschlägige Vorstrafen des Revisionswerbers vorlägen, die vor Verwirklichung des gegenständlichen Deliktes in Rechtskraft erwachsen und noch nicht getilgt seien. Es sei der zweite Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG anwendbar. Unter Berücksichtigung von fünf Vorstrafen, der neuerlichen Vorsatztat, der angenommenen Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse, der Abwägung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der angelasteten Tat, der Begehungsweise, der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Tatsache, dass sich der Revisionswerber „in den vergangenen rund 4 Jahren wohlverhalten“ habe, erscheine eine Geldstrafe, die ca. 16% unter der Höchststrafe liege, tat- und schuldangemessen.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
9
Über diese Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
10
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Liegen - wie hier in Bezug auf den Ausspruch von Schuld und Strafe - trennbare Absprüche vor, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804, Rn. 8, mwN).
14
Zur Zulässigkeit seiner Revision im Hinblick auf den Schuldspruch bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, eine Bestrafung nach dem Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG setze nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnis von der Veranstaltung von Glücksspielen durch den jeweiligen Veranstalter voraus. Fallbezogen lägen keine ausreichenden Beweisergebnisse dafür vor, dass dem Revisionswerber die Kenntnis von der Veranstaltung von Glücksspiel vorzuwerfen sei. Am gegenständlichen Gerät seien durch die Finanzpolizei keine Testspiele durchgeführt worden.
15
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich das Zulässigkeitsvorbringen mit der Behauptung, es seien keine Testspiele auf dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät durchgeführt worden, vom festgestellten Sachverhalt entfernt (dazu, dass Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt, der festgestellte Sachverhalt ist, siehe VwGH 8.11.2023, Ro 2023/12/0072, Rn. 14, mwN) und im Übrigen auch im vorliegenden Verfahrensakt keine Deckung findet.
16
Soweit der Revisionswerber geltend macht, es lägen keine ausreichenden Beweisergebnisse dafür vor, dass er Kenntnis von der Veranstaltung von Glücksspiel gehabt habe, erweist sich dies schon deshalb als nicht nachvollziehbar, weil das Verwaltungsgericht unter ausführlicher Darlegung des konkreten Spielablaufes festgestellt hat, dass es sich bei dem überlassenen Gerät um ein Glücksspielgerät gehandelt habe. Zwar geht der Verwaltungsgerichtshof - wie der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision geltend macht - davon aus, dass eine unternehmerische Beteiligung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, viertes Tatbild GSpG Kenntnis von der Veranstaltung von Glücksspielen voraussetzt vergleiche , VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264, Rn. 14).
17
Im Hinblick darauf, dass verfahrensgegenständlich aber die Überlassung eines Glücksspielgerätes, hinsichtlich dessen Qualifikation als solchem sich der Revisionswerber nach der - in der Revision nicht beanstandeten - Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf einem Verbotsirrtum beruhen konnte, war, zeigt der Revisionswerber mit seinem im Übrigen bloß unsubstantiierten Vorbringen, ihm sei keine Kenntnis von der Veranstaltung von Glücksspielen vorzuwerfen, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Dabei ist auch zu beachten, dass der Revisionswerber fallbezogen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH, die das in Rede stehende Glücksspielgerät vermietet hat, gemäß Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden träfe, weil er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hätte erwarten können, hat der Revisionswerber nicht dargetan (zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem vergleiche , etwa beispielhaft VwGH 6.10.2024, Ra 2024/02/0194, Rn. 8, mwN). Insoweit kommt es auf eine tatsächliche Kenntnis des Revisionswerbers von der Durchführung von Glücksspielen ohnehin nicht an, weshalb auch aus diesem Grund mit dem angesprochenen Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
18
Weiters macht der Revisionswerber mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf Angaben eines näher bezeichneten Zeugen berufen, ohne diesen in einer mündlichen Verhandlung selbst einzuvernehmen, einen Verfahrensfehler geltend, ohne jedoch die Relevanz dieses Verfahrensfehlers aufzuzeigen (zur Notwendigkeit einer solchen Darlegung vor dem Hintergrund des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 23.5.2019, Ra 2019/17/0053, Rn. 11, mwN).
19
Schließlich bemängelt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Kohärenzprüfung und macht geltend, dieses habe seiner Prüfung unter Missachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union lediglich Unterlagen aus dem Zeitraum 2010 bis 2016 zu Grunde gelegt. Auch dieses Vorbringen erweist sich jedoch vor dem Hintergrund des angefochtenen Erkenntnisses, in dem sich das Verwaltungsgericht etwa auch auf den Glücksspielbericht 2017 - 2019 sowie eine Information der Stabsstelle für Spielerschutz aus dem Jahr 2020 bezogen hat, als nicht nachvollziehbar. Überdies hat es der Revisionswerber auch unterlassen, die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision darzulegen.
20
Im Ergebnis zeigt der Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen im Hinblick auf den erfolgten Schuldspruch keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
21
Demgegenüber erweist sich die vorliegende Revision aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens im Hinblick auf die Strafzumessung als zulässig; sie ist insoweit auch berechtigt.
22
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist: Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat dabei zunächst die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat zu bewerten. In der Folge sind bei der Strafbemessung die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32, bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013, Rn. 54, mwN).
23
Fallbezogen setzte sich das Verwaltungsgericht aber - wie der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision zutreffend geltend macht - mit seiner Strafzumessung über das sich aus Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz VStG ergebende Doppelverwertungsverbot hinweg, wonach die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen. Die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden vergleiche , neuerlich VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013, Rn. 57, mwN).
24
Gemäß den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes wies der Revisionswerber fünf einschlägige Vorstrafen auf, die vor Verwirklichung des gegenständlichen Delikts in Rechtskraft erwachsen und noch nicht getilgt gewesen seien. Angesichts dessen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Tat somit um eine Wiederholungstat des Revisionswerbers handelte, wandte das Verwaltungsgericht - insoweit zutreffend - den zweiten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG an. In der Folge berücksichtigte es aber die fünf einschlägigen Vorstrafen auch im Rahmen der Strafzumessung. Da aber eine dieser Vorstrafen schon die Anwendbarkeit des erhöhten Strafrahmens des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG begründete, hätte das Verwaltungsgericht rechtsrichtigerweise lediglich vier Vorstrafen im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen dürfen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich durch die Berücksichtigung einer geringeren Anzahl an Vorstrafen ein Unterschied in der Strafzumessung ergeben hätte, hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
25
Soweit der Revisionswerber im Übrigen beanstandet, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen zu dem vom Revisionswerber durch die Tat erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil zu treffen und vor diesem Hintergrund die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe zu prüfen, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu dem zweiten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG bereits grundsätzlich ausgesprochen hat, dass nicht ersichtlich ist, dass dessen Strafdrohung angesichts des in den Tatbildern des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG typisierten - und vor allem im Wiederholungsfall nochmals erhöhten - Unrechts, des öffentlichen Interesses an der wirksamen Vollziehung des Glücksspielgesetzes und des üblicherweise in beträchtlicher Höhe erzielten finanziellen Vorteils aus einer Verletzung dieser Vorschriften unter dem Blickwinkel des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Sachlichkeitsgebotes als unverhältnismäßig zu beurteilen wäre vergleiche , VwGH 12.9.2023, Ra 2020/17/0031, Rn. 7, mwN).
26
Schon im Hinblick auf den Verstoß gegen das sich aus Paragraph 19, Absatz 2, VStG ergebende Doppelverwertungsverbot war das angefochtene Erkenntnis aber im Umfang des Ausspruchs über die verhängte Strafe sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
27
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Jänner 2025

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120099.L00

Im RIS seit

04.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Dokumentnummer

JWT_2024120099_20250113L00