Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A K, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/11, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. Juli 2024, LVwG-414227/6/BMa/Hue, betreffend Übertretung des GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. Juli 2024 wurden über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des Glücksspielgesetzes eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde dem Revisionswerber die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
2
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision ist mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung seines Antrags macht der Revisionswerber insbesondere geltend, es würde für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil darin bestehen, einen „vehementen Eingriff“ in seine subjektiven Rechte und einen „erheblichen wirtschaftlichen Schaden“ dulden zu müssen. Die Höhe der „drohenden Geldstrafe“ sei für ihn im Hinblick auf sein monatliches Nettoeinkommen als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft iHv € 1.327,94 „nicht tragbar“. Weiters führte er aus, er könne im Hinblick auf dieses Einkommen monatlich maximal eine Rate von € 100,- bezahlen, und ein derartiger Ratenzahlungsvorschlag würde angesichts der Höhe der verhängten Geldstrafe „erfahrungsgemäß nicht genehmigt“. Die Vollstreckung der verfahrensgegenständlichen Geldstrafe würde ihn unverhältnismäßig schwer wirtschaftlich belasten.
3
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Um die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass schon im Aufschiebungsantrag konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Der Revisionswerber hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzutun (vgl. statt vieler VwGH 21.4.2020, Ra 2020/08/0009).Um die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass schon im Aufschiebungsantrag konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Der Revisionswerber hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzutun vergleiche , statt vieler VwGH 21.4.2020, Ra 2020/08/0009).
5
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag mit der alleinigen Angabe des aktuellen monatlichen Nettoeinkommens des Revisionswerbers aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei einer näher bezeichneten Gesellschaft nicht gerecht. Insbesondere hat es der Revisionswerber unterlassen, konkret darzutun, inwiefern ihm im Hinblick auf seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, zu denen auch seine gesamten Vermögensverhältnisse gehören, durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen würde. Auch hat der Revisionswerber nicht ausgeführt, aus welchem Grund ihm im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub zu bewilligen ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde.Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag mit der alleinigen Angabe des aktuellen monatlichen Nettoeinkommens des Revisionswerbers aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei einer näher bezeichneten Gesellschaft nicht gerecht. Insbesondere hat es der Revisionswerber unterlassen, konkret darzutun, inwiefern ihm im Hinblick auf seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, zu denen auch seine gesamten Vermögensverhältnisse gehören, durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen würde. Auch hat der Revisionswerber nicht ausgeführt, aus welchem Grund ihm im Hinblick auf Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub zu bewilligen ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohen würde.
6
Mangels einer diesbezüglichen Konkretisierung lässt der vorliegende Antrag die Beurteilung, der Vollzug des angefochtenen Straferkenntnisses wäre für den Revisionswerber tatsächlich mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, nicht zu.
7
Schon deshalb war dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.
Wien, am 2. Oktober 2024
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024120099.L00