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1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. August 2024 nahm das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 7. Februar 2024 - eine Neubemessung der dem Revisionswerber (mit näher genannten Bescheiden) zuerkannten Leistungen der Sozialhilfe für den Zeitraum vom 28. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 vor und erkannte dem Revisionswerber Leistungen der Sozialhilfe in bestimmter Höhe vom 1. Jänner 2024 bis zum 30. Juni 2024 zu, wobei es diesen zum Einsatz der von ihm bezogenen Notstandshilfe als eigene Mittel verpflichtete; die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. August 2024 nahm das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 7. Februar 2024 - eine Neubemessung der dem Revisionswerber (mit näher genannten Bescheiden) zuerkannten Leistungen der Sozialhilfe für den Zeitraum vom 28. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 vor und erkannte dem Revisionswerber Leistungen der Sozialhilfe in bestimmter Höhe vom 1. Jänner 2024 bis zum 30. Juni 2024 zu, wobei es diesen zum Einsatz der von ihm bezogenen Notstandshilfe als eigene Mittel verpflichtete; die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu.
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Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Kern zugrunde, der Revisionswerber habe - wie sich aus im Dezember 2023 vorgelegten Kontoauszügen ergeben habe - gegenüber den bei der Zuerkennung der Sozialhilfe berücksichtigten Wohnaufwendungen niedrigere tatsächliche Wohnaufwendungen (für Wasser und Strom) gehabt, woraus ein „Überbezug“ an ausbezahlter Sozialhilfe in Höhe von € 89,63 entstanden sei.
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In rechtlicher Hinsicht erachtete das Verwaltungsgericht die Vorgangsweise der belangten Behörde als rechtmäßig, welche den entstandenen Sozialhilfeüberbezug von € 89,63 im Monat Jänner 2024 gemäß § 13 Abs. 4 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Oö. SOHAG einbehalten hatte; in diesem Zusammenhang hielt das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine „Aufrollung“ gemäß § 13 Abs. 4 Oö. SOHAG für erfüllt, weil auf Basis der Vorschreibungen für Wasser und Strom eine „Vorleistung“ an Sozialhilfe ausbezahlt worden sei.In rechtlicher Hinsicht erachtete das Verwaltungsgericht die Vorgangsweise der belangten Behörde als rechtmäßig, welche den entstandenen Sozialhilfeüberbezug von € 89,63 im Monat Jänner 2024 gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Oö. SOHAG einbehalten hatte; in diesem Zusammenhang hielt das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine „Aufrollung“ gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Oö. SOHAG für erfüllt, weil auf Basis der Vorschreibungen für Wasser und Strom eine „Vorleistung“ an Sozialhilfe ausbezahlt worden sei.
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1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision beantragt, ohne Aufwandersatz anzusprechen.
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2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 8.7.2025, Ra 2023/10/0354, mwN).2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 8.7.2025, Ra 2023/10/0354, mwN).
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3.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Erkenntnis von dem hg. Erkenntnis vom 21. November 2023, Ra 2022/10/0131, zur „Aufrollung“ gemäß § 13 Abs. 4 Oö. SOHAG abgewichen. 3.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Erkenntnis von dem hg. Erkenntnis vom 21. November 2023, Ra 2022/10/0131, zur „Aufrollung“ gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Oö. SOHAG abgewichen.
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In der angesprochenen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass nach § 13 Abs. 4 erster Satz Oö. SOHAG eine Aufrollung zum Ausgleich von monatlichen Überbezügen lediglich „bei wechselnden Einkommen bzw. Anspruchszeiten sowie Vorschussleistungen“ vorgenommen werden kann (Rz. 18). Im Folgenden hat er - fallbezogen - weitere Aussagen zur Zulässigkeit einer derartigen Aufrollung bei „wechselnden Einkommen“ getroffen.In der angesprochenen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass nach Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz Oö. SOHAG eine Aufrollung zum Ausgleich von monatlichen Überbezügen lediglich „bei wechselnden Einkommen bzw. Anspruchszeiten sowie Vorschussleistungen“ vorgenommen werden kann (Rz. 18). Im Folgenden hat er - fallbezogen - weitere Aussagen zur Zulässigkeit einer derartigen Aufrollung bei „wechselnden Einkommen“ getroffen.
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Gegenständlich hat sich das Verwaltungsgericht nicht auf wechselnde Einkommen des Revisionswerbers gestützt, sondern ist mit näherer Begründung davon ausgegangen, dass er eine (letztlich als zu hoch erkannte) Vorschussleistung an Sozialhilfe erhalten hat, weshalb es die Aufrollung für zulässig erachtete.
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Die Revision zieht dies in der Zulässigkeitsbegründung zwar in Zweifel, legt aber nicht hinreichend dar, dass sich ihre Annahme („... sollte die Wortbedeutung der Wendung ‚Vorschussleistungen‘ ... auf Vorschussleistungen aus Arbeitsverhältnissen oder auf Grund von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nahelegen“) aus der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ableiten ließe. Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung wird daher nicht dargetan.
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3.2. In seinen weiteren Zulässigkeitsausführungen unterbreitet der Revisionswerber Darlegungen, wie seiner Ansicht nach der Begriff der „Vorschussleistungen“ in § 13 Abs. 4 Oö. SOHAG auszulegen sei; diese Ausführungen haben letztlich den Charakter von Revisionsgründen, eine konkrete Rechtsfrage wird darin nicht aufgeworfen.3.2. In seinen weiteren Zulässigkeitsausführungen unterbreitet der Revisionswerber Darlegungen, wie seiner Ansicht nach der Begriff der „Vorschussleistungen“ in Paragraph 13, Absatz 4, Oö. SOHAG auszulegen sei; diese Ausführungen haben letztlich den Charakter von Revisionsgründen, eine konkrete Rechtsfrage wird darin nicht aufgeworfen.
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Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist allerdings in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH 18.12.2018, Ra 2017/10/0201, mwN). Wird zwar ein Themenbereich angesprochen, unterbleibt aber die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage, entspricht dies nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG (vgl. etwa VwGH 24.7.2024, Ra 2024/10/0087, mwN).Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist allerdings in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , etwa VwGH 18.12.2018, Ra 2017/10/0201, mwN). Wird zwar ein Themenbereich angesprochen, unterbleibt aber die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage, entspricht dies nicht den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vergleiche , etwa VwGH 24.7.2024, Ra 2024/10/0087, mwN).
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4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. März 2026