Verwaltungsgerichtshof
11.03.2026
Ra 2024/10/0135
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/10/0025 B 13.04.2026
GRS wie Ra 2014/17/0043 B 29. April 2015 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Wird zwar ein Themenbereich angesprochen, unterbleibt aber die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage, entspricht dies nicht den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG. Mangels behandlungsfähiger Ausführung einer konkreten Rechtsfrage stellt sich die weitere Frage, ob eine solche - hier nicht offen gelegte - Rechtsfrage überhaupt von grundsätzlicher Bedeutung wäre, nicht vergleiche schon VwGH B vom 23. Juni 2014, Ra 2014/17/0003).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024100135.L01