1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 4. April 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag der revisionswerbenden Partei vom 19. Jänner 2021 auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für ein von dieser betriebenes Sporthotel infolge näher genannter behördlicher Maßnahmen zwischen 16. März und 30. April 2020 gemäß §§ 33, 49 Abs. 1 und 2 EpiG ab.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 4. April 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag der revisionswerbenden Partei vom 19. Jänner 2021 auf Vergütung von Verdienstentgang nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für ein von dieser betriebenes Sporthotel infolge näher genannter behördlicher Maßnahmen zwischen 16. März und 30. April 2020 gemäß Paragraphen 33, 49, Absatz eins, und 2 EpiG ab.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
2
Der das gegenständliche Sporthotel betreffende Antrag auf Vergütung vom 7. Mai 2020, so begründete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis zusammengefasst, sei von einer von der revisionswerbenden Partei verschiedenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei der belangten Behörde eingebracht worden. Mit Eingabe vom 19. Jänner 2021 habe die sich als Antragstellerin bezeichnende revisionswerbende Partei - eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung - unter Vorlage des EpG-Berechnungstools mitgeteilt, dass tatsächlich sie (und nicht das im ursprünglichen Antrag genannte Unternehmen) das konkrete Sporthotel betreibe. Damit sei nicht nur die Parteibezeichnung geändert, sondern die Partei selbst ausgetauscht worden. Diese wesentliche Änderung des Antrags sei als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen zu werten. Dieser Antrag sei jedoch nach dem Ende der am 8. Oktober 2020 abgelaufenen Frist der §§ 33, 49 Abs. 1 EpiG und damit verspätet eingebracht worden.Der das gegenständliche Sporthotel betreffende Antrag auf Vergütung vom 7. Mai 2020, so begründete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis zusammengefasst, sei von einer von der revisionswerbenden Partei verschiedenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei der belangten Behörde eingebracht worden. Mit Eingabe vom 19. Jänner 2021 habe die sich als Antragstellerin bezeichnende revisionswerbende Partei - eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung - unter Vorlage des EpG-Berechnungstools mitgeteilt, dass tatsächlich sie (und nicht das im ursprünglichen Antrag genannte Unternehmen) das konkrete Sporthotel betreibe. Damit sei nicht nur die Parteibezeichnung geändert, sondern die Partei selbst ausgetauscht worden. Diese wesentliche Änderung des Antrags sei als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen zu werten. Dieser Antrag sei jedoch nach dem Ende der am 8. Oktober 2020 abgelaufenen Frist der Paragraphen 33, 49, Absatz eins, EpiG und damit verspätet eingebracht worden.
3
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Die revisionswerbende Partei sieht die Zulässigkeit ihrer Revision darin gelegen, dass sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ableiten lasse, dass „eine Änderung bzw Richtigstellung der antragstellenden Person nach § 13 Abs 8 AVG jedenfalls unzulässig ist.“Die revisionswerbende Partei sieht die Zulässigkeit ihrer Revision darin gelegen, dass sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ableiten lasse, dass „eine Änderung bzw Richtigstellung der antragstellenden Person nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG jedenfalls unzulässig ist.“
6
Damit wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:Damit wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
7
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits im angefochtenen Erkenntnis zitierten Judikat (VwGH 26.5.2021, Ra 2019/04/0071) ausgeführt hat, ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 13 Abs. 8 AVG zulässig, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits im angefochtenen Erkenntnis zitierten Judikat (VwGH 26.5.2021, Ra 2019/04/0071) ausgeführt hat, ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässig, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage. 8
Auch zu Anträgen nach § 32 EpiG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass gemäß § 13 Abs. 8 AVG der verfahrensleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden darf. Ist ein Leistungsanspruch (wie der nach § 32 EpiG) befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht (VwGH 14.6.2023, Ra 2023/09/0064; 20.6.2023, Ra 2022/03/0190, je mwN).Auch zu Anträgen nach Paragraph 32, EpiG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG der verfahrensleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden darf. Ist ein Leistungsanspruch (wie der nach Paragraph 32, EpiG) befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht (VwGH 14.6.2023, Ra 2023/09/0064; 20.6.2023, Ra 2022/03/0190, je mwN). 9
Im Übrigen gilt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Wird danach die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer tatsächlich existierenden Gesellschaft eine andere Gesellschaft treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln einer Partei (vgl. VwGH 31.7.2014, 2013/08/0189, VwSlg. 18897 A; 26.5.1995, 95/17/0147, jeweils zu Beschwerdeverfahren).Im Übrigen gilt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Wird danach die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer tatsächlich existierenden Gesellschaft eine andere Gesellschaft treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln einer Partei vergleiche , VwGH 31.7.2014, 2013/08/0189, VwSlg. 18897 A; 26.5.1995, 95/17/0147, jeweils zu Beschwerdeverfahren). 10
Auch im Hinblick auf § 62 Abs. 4 AVG kann von einer Berichtigung der Parteibezeichnung immer nur dann gesprochen werden, wenn bloß die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjekts ein anderes treten soll (vgl. VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028, mwN).Auch im Hinblick auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann von einer Berichtigung der Parteibezeichnung immer nur dann gesprochen werden, wenn bloß die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjekts ein anderes treten soll vergleiche , VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028, mwN). 11
Die revisionswerbende Partei zeigt mit ihrem Vorbringen nun nicht auf, weshalb der hier zweifellos vorliegende Austausch der antragstellenden Partei von einer juristischen Person auf eine andere keine wesentliche Änderung des ursprünglichen Antrags und damit nicht als dessen Zurückziehung unter Stellung eines neuen Antrags zu werten wäre, und inwiefern das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der Auswechslung der antragstellenden Partei als das Wesen der Sache im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG ändernde Eingabe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.Die revisionswerbende Partei zeigt mit ihrem Vorbringen nun nicht auf, weshalb der hier zweifellos vorliegende Austausch der antragstellenden Partei von einer juristischen Person auf eine andere keine wesentliche Änderung des ursprünglichen Antrags und damit nicht als dessen Zurückziehung unter Stellung eines neuen Antrags zu werten wäre, und inwiefern das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der Auswechslung der antragstellenden Partei als das Wesen der Sache im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG ändernde Eingabe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
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Dass ausgehend von dieser Qualifikation das neue Anbringen außerhalb der Frist nach §§ 33, 49 Abs. 1 EpiG erfolgte, wird in der Revision nicht bestritten (siehe hiezu etwa VwGH 26.4.2023, Ra 2022/09/0136, Rn. 13).Dass ausgehend von dieser Qualifikation das neue Anbringen außerhalb der Frist nach Paragraphen 33, 49, Absatz eins, EpiG erfolgte, wird in der Revision nicht bestritten (siehe hiezu etwa VwGH 26.4.2023, Ra 2022/09/0136, Rn. 13). 13
Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2024