Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/09/0036

Rechtssatz

Es gilt grundsätzlich zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Wird danach die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer tatsächlich existierenden Gesellschaft eine andere Gesellschaft treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln einer Partei (VwGH 31.7.2014, 2013/08/0189; VwGH 26.5.1995, 95/17/0147).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090036.L01