Verwaltungsgerichtshof
01.07.2024
Ra 2024/09/0036
Es gilt grundsätzlich zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Wird danach die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer tatsächlich existierenden Gesellschaft eine andere Gesellschaft treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln einer Partei (VwGH 31.7.2014, 2013/08/0189; VwGH 26.5.1995, 95/17/0147).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090036.L01