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Mit Bescheid vom 28. September 2023 genehmigte die belangte Behörde über Antrag der mitbeteiligten Partei vom 23. Mai 2022 den Gewinnungsbetriebsplan für den Diabassteinbruch XY innerhalb der Überschar „XY I“ auf den Grundstücken Nr. 1516 und Nr. 1517, KG XY, für die Dauer von fünf Jahren unter Vorschreibung von näher angeführten Auflagen.
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Den dagegen erhobenen Beschwerden, unter anderem jener des Revisionswerbers, gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit statt, als verschiedene Auflagen abgeändert wurden (Spruchpunkt A) I.). Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab (Spruchpunkt A) II.) und sprach aus, dass die Revision zulässig sei (Spruchpunkt B).Den dagegen erhobenen Beschwerden, unter anderem jener des Revisionswerbers, gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit statt, als verschiedene Auflagen abgeändert wurden (Spruchpunkt A) römisch eins.). Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab (Spruchpunkt A) römisch zwei.) und sprach aus, dass die Revision zulässig sei (Spruchpunkt B).
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Das Verwaltungsgericht traf folgende wesentliche Feststellungen:
Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 habe der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft der mitbeteiligten Partei erstmalig einen Gewinnungsbetriebsplan auf den Grundstücken Nr. 1505, 1516 und 1517, jeweils KG XY, innerhalb der Überschar „XY I“ für die Dauer von fünf Jahren genehmigt.
Auf Grund einer Kündigung des Abbauvertrages durch den Eigentümer des Grundstücks Nr. 1505, KG XY, sei dieser Gewinnungsbetriebsplan nicht umgesetzt worden.
Das nunmehr beantragte Abbauvorhaben unterscheide sich von dem mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 25. Mai 2016 genehmigten aber nicht umgesetzten Abbauvorhaben dadurch, dass es zu einer Verschiebung des Großteils der Abbaufläche um ca. 65 m nach Nordwesten komme. Der höchste Abbaupunkt betrage nunmehr 619 m über Adria (ü.A.), statt bisher 630 m ü.A. Insgesamt komme es zu einer Flächenreduktion von 3,85 auf 3,33 ha, also um 0,52 ha.
Zu der vom Revisionswerber eingewendeten Beeinträchtigung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stellte das Verwaltungsgericht fest, die durch das Vorhaben verursachten Staubimmissionen bewirkten eine Minderung des Jahresdeckungsbeitrages von höchstens 22 %, bei Berücksichtigung von Fördergeldern von höchstens 15 % für den Betriebsteil in B-dorf bei einem Flächenanteil von 43 % der Gesamtbetriebsfläche. Eine Gefährdung der Existenz des Betriebes durch das Vorhaben im Sinne der Frage, ob der Betriebserfolg des Gesamtbetriebes auf die beantragte Dauer des Diabasabbaus von fünf Jahren so erheblich beeinträchtigt werde, dass keine wirtschaftliche Weiterführung sinnvoll erscheine, sei nicht anzunehmen.
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Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Beschwerden erwiesen sich unter Bedachtnahme auf § 116 Abs. 4 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) als zulässig. Eine wesentliche horizontale Ausweitung des Abbaus liege nicht nur vor, wenn sich die Abbaufläche insgesamt vergrößere, sondern auch dann, wenn diese insgesamt gleichbleibe oder sogar kleiner werde, jedoch eine Verschiebung in relevantem Ausmaß auf bisher nicht beanspruchte Flächen erfolge. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn eine solche Verschiebung abstrakt geeignet sei, die Schutzinteressen der Nachbarn oder der Standortgemeinde zu beeinträchtigen. Die Beurteilung, ob eine solche konkrete Beeinträchtigung vorliege, bleibe dem Genehmigungsverfahren vorbehalten, in dem den Betroffenen Parteistellung zu gewähren sei.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Beschwerden erwiesen sich unter Bedachtnahme auf Paragraph 116, Absatz 4, Mineralrohstoffgesetz (MinroG) als zulässig. Eine wesentliche horizontale Ausweitung des Abbaus liege nicht nur vor, wenn sich die Abbaufläche insgesamt vergrößere, sondern auch dann, wenn diese insgesamt gleichbleibe oder sogar kleiner werde, jedoch eine Verschiebung in relevantem Ausmaß auf bisher nicht beanspruchte Flächen erfolge. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn eine solche Verschiebung abstrakt geeignet sei, die Schutzinteressen der Nachbarn oder der Standortgemeinde zu beeinträchtigen. Die Beurteilung, ob eine solche konkrete Beeinträchtigung vorliege, bleibe dem Genehmigungsverfahren vorbehalten, in dem den Betroffenen Parteistellung zu gewähren sei.
Entgegen dem Wortlaut des § 116 Abs. 4 MinroG, dass die Schutzgüter aufgrund einer wesentlichen Ausweitung der Abbaue „beeinträchtigt werden“ müssen, reiche die Eignung eines Abbaus zur Beeinträchtigung der Rechte von Nachbarn und der Standortgemeinde für deren Parteistellung im Genehmigungsverfahren aus.Entgegen dem Wortlaut des Paragraph 116, Absatz 4, MinroG, dass die Schutzgüter aufgrund einer wesentlichen Ausweitung der Abbaue „beeinträchtigt werden“ müssen, reiche die Eignung eines Abbaus zur Beeinträchtigung der Rechte von Nachbarn und der Standortgemeinde für deren Parteistellung im Genehmigungsverfahren aus.
Vorliegend komme es zu einer wesentlichen horizontalen Verschiebung des gesamten Abbaus. Der nunmehr beantragte Abbau finde auf anderen Grundstücken statt als der zuerst genehmigte Abbau. Dass das Grundstück Nr. 1505, KG XY, nicht mehr erfasst werde, sei nicht wesentlich. Es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die angrenzenden Grundstücke und Nachbarn anders betroffen sein könnten als durch den im vorangegangenen Gewinnungsbetriebsplan genehmigten Abbau. Dem Revisionswerber komme (als Nachbar) daher im Genehmigungsverfahren Parteistellung und das Beschwerderecht zu.
Zum Einwand des Revisionswerbers, er befürchte durch Staub und andere Immissionen betreffend seinen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb eine Beeinträchtigung der Getreidepflanzen und des Waldes sowie der geplanten Geflügelhaltung, verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass nach den auf dem Gutachten des Sachverständigen für Landwirtschaft beruhenden Feststellungen keine Gefährdung der Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs zu erwarten sei. Es komme durch Luftschadstoffe zu keiner Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen iSd § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG.Zum Einwand des Revisionswerbers, er befürchte durch Staub und andere Immissionen betreffend seinen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb eine Beeinträchtigung der Getreidepflanzen und des Waldes sowie der geplanten Geflügelhaltung, verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass nach den auf dem Gutachten des Sachverständigen für Landwirtschaft beruhenden Feststellungen keine Gefährdung der Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs zu erwarten sei. Es komme durch Luftschadstoffe zu keiner Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen iSd Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG.
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Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Wortfolge „wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus“ in § 116 Abs. 4 MinroG. Nach der Auslegung des Verwaltungsgerichts sei darunter nicht nur eine Vergrößerung der Abbaufläche zu verstehen, sondern, wie vorliegend, unabhängig von einer Vergrößerung auch eine Verschiebung des Abbaus in relevantem Ausmaß auf bisher nicht beanspruchte Flächen, wenn eine solche Verschiebung abstrakt geeignet sei, die Schutzinteressen der Nachbarn oder der Standortgemeinde zu beeinträchtigen. Im Fall einer anderen Auslegung wären die Beschwerden (unter anderem jene des Revisionswerbers) hingegen zurückzuweisen.Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Wortfolge „wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus“ in Paragraph 116, Absatz 4, MinroG. Nach der Auslegung des Verwaltungsgerichts sei darunter nicht nur eine Vergrößerung der Abbaufläche zu verstehen, sondern, wie vorliegend, unabhängig von einer Vergrößerung auch eine Verschiebung des Abbaus in relevantem Ausmaß auf bisher nicht beanspruchte Flächen, wenn eine solche Verschiebung abstrakt geeignet sei, die Schutzinteressen der Nachbarn oder der Standortgemeinde zu beeinträchtigen. Im Fall einer anderen Auslegung wären die Beschwerden (unter anderem jene des Revisionswerbers) hingegen zurückzuweisen.
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Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
7
Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung im Ergebnis die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
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Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG begrenzt.Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begrenzt.
12
Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 31.10.2023, Ro 2023/04/0033 bis 0036, Rn. 15, mwN). Im Fall der Berufung auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, ist weitere Voraussetzung, dass der Revisionswerber der vom Verwaltungsgericht zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ entgegentritt (vgl. VwGH 2.10.2024, Ro 2021/08/0018, Rn. 9, mwN).Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 31.10.2023, Ro 2023/04/0033 bis 0036, Rn. 15, mwN). Im Fall der Berufung auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, ist weitere Voraussetzung, dass der Revisionswerber der vom Verwaltungsgericht zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ entgegentritt vergleiche , VwGH 2.10.2024, Ro 2021/08/0018, Rn. 9, mwN). 13
In der Revision wird zwar zusammengefasst ausgeführt, die Revision sei im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich dargelegte Rechtsfrage zulässig, jedoch wird in den weiteren Revisionsausführungen nicht mehr auf diese Rechtsfrage eingegangen.
14
Die übrigen Revisionsausführungen richten sich vielmehr gegen das Gutachten des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen für Landwirtschaft und die auf dieser Basis vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den Auswirkungen der projektbezogenen Feinstaubimmissionen auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Revisionswerbers. Insofern rügt die Revision die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, 0023, Rn. 14, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, 0023, Rn. 14, mwN). 16
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 10.7.2024, Ra 2024/04/0343 bis 0360, Rn. 17, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche , etwa VwGH 10.7.2024, Ra 2024/04/0343 bis 0360, Rn. 17, mwN). 17
Ausgehend davon wird in der Revision eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt.
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Ebenso wenig werden in diesem Zusammenhang in der Revision hinreichende Gründe für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Landwirtschaft und somit ein relevanter Verfahrensmangel dargelegt.
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Ausgehend von den Feststellungen über die Auswirkungen der projektbedingten Staubimmissionen auf die landwirtschaftlichen Grundstücke des Revisionswerbers ist die Verneinung einer Gefährdung iSd § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG, unter der gemäß § 116 Abs. 6 MinroG nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen ist, im angefochtenen Erkenntnis nicht zu beanstanden.Ausgehend von den Feststellungen über die Auswirkungen der projektbedingten Staubimmissionen auf die landwirtschaftlichen Grundstücke des Revisionswerbers ist die Verneinung einer Gefährdung iSd Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG, unter der gemäß Paragraph 116, Absatz 6, MinroG nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen ist, im angefochtenen Erkenntnis nicht zu beanstanden.
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Da der Revisionswerber der vom Verwaltungsgericht zu der als grundsätzlich iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ nicht entgegentritt und auch sonst in der Revision keine andere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan wird, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da der Revisionswerber der vom Verwaltungsgericht zu der als grundsätzlich iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ nicht entgegentritt und auch sonst in der Revision keine andere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan wird, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
21
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG sowie § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 3 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Umsatzsteuer ist bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten und nicht nach § 47 Abs. 1 VwGG gesondert zuzusprechen (vgl. etwa VwGH 27.1.2020, Ro 2018/04/0019, Rn. 25, mwN). Das Mehrbegehren war insofern abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG sowie Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Umsatzsteuer ist bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten und nicht nach Paragraph 47, Absatz eins, VwGG gesondert zuzusprechen vergleiche , etwa VwGH 27.1.2020, Ro 2018/04/0019, Rn. 25, mwN). Das Mehrbegehren war insofern abzuweisen.
Wien, am 7. April 2025