Verwaltungsgerichtshof
07.04.2025
Ro 2024/04/0030
GRS wie Ro 2021/08/0018 B 2. Oktober 2024 RS 1
Im Fall der Berufung auf die Gründe, aus denen das VwG die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, ist weitere Voraussetzung, dass der Revisionswerber der vom VwG zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ entgegentritt vergleiche VwGH 1.3.2022, Ro 2020/21/0014, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040030.J02