1
1.1. Mit Straferkenntnis vom 23. September 2022 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber schuldig, er habe am 14. August 2021 um 11:55 Uhr an einem näher bestimmten Ort (der Bergstation einer Seilbahn) als Pilot eines mit Kennzeichen bestimmten Hubschraubers ohne Bewilligung eine Außenlandung (Spruchpunkt 1.) durchgeführt, um mindestens zwei Personen zu einem Geburtstagsfest zu bringen. Um 11:59 Uhr habe der Revisionswerber von dort ohne Bewilligung einen Außenabflug durchgeführt (Spruchpunkt 2.). Er habe dadurch jeweils gegen § 169 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 LFG verstoßen, weswegen über ihn gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 LFG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.100,-- (Ersatzfreiheitsstraße von jeweils 16 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurden.1.1. Mit Straferkenntnis vom 23. September 2022 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber schuldig, er habe am 14. August 2021 um 11:55 Uhr an einem näher bestimmten Ort (der Bergstation einer Seilbahn) als Pilot eines mit Kennzeichen bestimmten Hubschraubers ohne Bewilligung eine Außenlandung (Spruchpunkt 1.) durchgeführt, um mindestens zwei Personen zu einem Geburtstagsfest zu bringen. Um 11:59 Uhr habe der Revisionswerber von dort ohne Bewilligung einen Außenabflug durchgeführt (Spruchpunkt 2.). Er habe dadurch jeweils gegen Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, LFG verstoßen, weswegen über ihn gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.100,-- (Ersatzfreiheitsstraße von jeweils 16 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurden.
2
1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab, setzte jedoch die verhängte Geldstrafe auf jeweils € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden) herab. Das Verwaltungsgericht sprach auch aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe, und setzte den Kostenbeitrag zum behördlichen Strafverfahren herab. Schließlich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte fest, zu den Tatzeiten habe für die H GmbH eine allgemeine Bewilligung der Zivilluftfahrtbehörde gemäß § 9 Abs. 2a LFG für Außenlandungen und Außenabflüge bestanden, und zwar für Flüge ohne Kenntnis des Lande- oder Abflugortes zum Zweck der Durchführung von Materialtransporten und Arbeitsflügen (zB Hüttenversorgung, Seilbahnbau usw.) einschließlich unmittelbar zusammenhängender Personenbeförderung (im Folgenden: Allgemeinbewilligung).Das Verwaltungsgericht stellte fest, zu den Tatzeiten habe für die H GmbH eine allgemeine Bewilligung der Zivilluftfahrtbehörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, LFG für Außenlandungen und Außenabflüge bestanden, und zwar für Flüge ohne Kenntnis des Lande- oder Abflugortes zum Zweck der Durchführung von Materialtransporten und Arbeitsflügen (zB Hüttenversorgung, Seilbahnbau usw.) einschließlich unmittelbar zusammenhängender Personenbeförderung (im Folgenden: Allgemeinbewilligung).
4
Der Revisionswerber habe zur Tatzeit bei der Bergstation der Seilbahn eine „Landung“ mit dem Hubschrauber durchgeführt. Dort habe es keinen Flugplatz gegeben. Die „Landung“ habe dem Transport von Personen, darunter des neunzigjährigen Jubilars, zu einem Geburtstagsfest gedient. Kurz nach der „Landung“ sei von dort aus der angelastete „Abflug“ erfolgt.
5
Während des Aussteigens und des Einsteigens der Passagiere sei der Hubschrauber in am Gelände angelehnter Flugposition und das Gewicht des Hubschraubers jedenfalls zum Großteil noch nicht auf den Kufen abgesetzt gewesen. Der hintere Bereich der Kufe habe sich unbelastet „in der Luft“ befunden. Die Landung sei für die Passagiere „rüttel- und schüttelfrei“ erfolgt. Es sei besonders auf die Sicherheit der Passagiere Rücksicht genommen worden. Der Hubschrauber sei jedenfalls nicht über dem Boden geschwebt, es habe niemand aus dem Hubschrauber, auch nicht über die Kufen, hinausspringen müssen. Der Hubschrauber sei nur im Bereich der Kufe nicht vollständig aufgesessen und hätte daher nicht vollständig abgestellt werden können. Die Rotoren seien noch in Betrieb gewesen.
6
Der Revisionswerber sei in weitere Folge mit dem am Tatort aufgenommenen Flughelfer G L vom Tatort zu einem Arbeitsauftrag nach A weitergeflogen. G L sei zu Fuß zum Tatort gekommen, nachdem am Morgen dieses Tages ein toter Hirsch per Hubschrauber geborgen worden und ein Zustieg in den Hubschrauber für ihn am Ort der Bergung nicht möglich gewesen sei. Während G L zu Fuß zum Tatort gegangen sei, habe der Revisionswerber den Hirsch zu einem Ablageplatz hinuntergeflogen, bei dem es sich nicht um den Tatort handle.
7
Die Seilbahn sei am gegenständlichen Tag in Betrieb gewesen.
8
Der Revisionswerber habe selbst nie Auskünfte bei der Zivilluftfahrtbehörde zur Auslegung der Allgemeinbewilligung eingeholt.
9
Die „Landung“ sei durch den Revisionswerber eigenmächtig ohne einen betriebsintern genehmigten Flugauftrag erfolgt, um dem Jubilar einen Gefallen zu erweisen. Überdies habe der Revisionswerber den Flughelfer G L von dort für einen geplanten Arbeitsflug in A abholen wollen.
10
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, die Hirschbergung sei von der Allgemeinbewilligung umfasst. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Flugbewegungen zu einem Flugplatz nach Durchführung eines Arbeitsauftrages dann von der Allgemeinbewilligung gedeckt, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem von dieser Bewilligung erfassten Arbeitsauftrag und zum Zweck der Rückkehr an den Flugplatz erfolgten (Hinweis auf VwGH 4.10.2023,
Ra 2023/03/0124). Ein solcher Fall sei hier aber nicht vorgelegen, weil der Abflug zur Hirschbergung nicht von dem Ort erfolgt sei, von dem G L später abgeholt worden sei. Davon abgesehen sei der Flug zur Hirschbergung „durch den Passagierflug mit dem neunzigjährigen Jubilar unterbrochen“ worden, weswegen es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang fehle.
11
Das Abholen von G L am Tatort könne nicht mit seiner erforderlichen Tätigkeit als Flughelfer für einen im Anschluss durchzuführenden Arbeitsflug in A gerechtfertigt werden. G L habe in der mündlichen Verhandlung mit Zeitdruck argumentiert, was allerdings das erforderliche Zeitmanagement im Rahmen der Flugplanung außer Acht lasse.
12
Nach der Allgemeinbewilligung sei die Personenbeförderung lediglich im Zusammenhang mit einem Arbeitsflug zulässig. Davon sei nicht die Beförderung eines Flughelfers, sondern nur eine Personenbeförderung umfasst, die unmittelbar mit dem eigentlichen Arbeitsauftrag zusammenhänge, also etwa ein Hüttenwirt, der zusammen mit Ware für die Hüttenversorgung mitfliege.
13
Der Revisionswerber habe unter Berufung auf ein von ihm vorgelegtes Rechtsgutachten die Auffassung vertreten, dass keine „Außenlandung“ bzw. kein „Außenabflug“ vorgelegen sei, weil der Hubschrauber nicht mit dem gesamten Gewicht auf dem Boden aufgesessen und der hintere Bereich der rechten Kufe noch unbelastet in der Luft gewesen sei.
14
Dem LFG sei nicht zu entnehmen, was unter einer „Landung“ und einem „Abflug“ im Sinne seines § 9 zu verstehen sei. Dabei handle es sich um eine im Einzelfall auf Grundlage des Sachverhalts zu beurteilende Rechtsfrage. Im Revisionsfall habe der Hubschrauber zwar nicht mit dem gesamten Gewicht den Boden berührt, jedoch sei ein Personenflug durchgeführt worden. Bei der „Landung“ sei der Hubschrauber so an das Gelände angelehnt gewesen, dass u.a. ein neunzigjähriger Passagier bei noch laufendem Hauptrotor sicher, „rüttel- und schüttelfrei“ und ohne Sprung aus dem Hubschrauber aussteigen habe können. Bei dieser „Landung“ handle es sich daher um eine Außenlandung iSd § 9 LFG, und bei dem folgenden „Abflug“ somit um einen Außenabflug im Sinne dieser Bestimmung. Da eine Bewilligung nicht vorgelegen sei, habe der Revisionswerber die ihm angelasteten Übertretungen objektiv begangen.Dem LFG sei nicht zu entnehmen, was unter einer „Landung“ und einem „Abflug“ im Sinne seines Paragraph 9, zu verstehen sei. Dabei handle es sich um eine im Einzelfall auf Grundlage des Sachverhalts zu beurteilende Rechtsfrage. Im Revisionsfall habe der Hubschrauber zwar nicht mit dem gesamten Gewicht den Boden berührt, jedoch sei ein Personenflug durchgeführt worden. Bei der „Landung“ sei der Hubschrauber so an das Gelände angelehnt gewesen, dass u.a. ein neunzigjähriger Passagier bei noch laufendem Hauptrotor sicher, „rüttel- und schüttelfrei“ und ohne Sprung aus dem Hubschrauber aussteigen habe können. Bei dieser „Landung“ handle es sich daher um eine Außenlandung iSd Paragraph 9, LFG, und bei dem folgenden „Abflug“ somit um einen Außenabflug im Sinne dieser Bestimmung. Da eine Bewilligung nicht vorgelegen sei, habe der Revisionswerber die ihm angelasteten Übertretungen objektiv begangen.
15
Für die Strafbarkeit dieser Übertretungen genüge fahrlässiges Verhalten. Wäre der Revisionswerber darüber im Unklaren gewesen, wann eine „Außenlandung“ bzw. ein „Außenabflug“ iSd § 9 LFG vorliege, hätte er eine Rechtsauskunft bei der zuständigen Behörde einholen können.Für die Strafbarkeit dieser Übertretungen genüge fahrlässiges Verhalten. Wäre der Revisionswerber darüber im Unklaren gewesen, wann eine „Außenlandung“ bzw. ein „Außenabflug“ iSd Paragraph 9, LFG vorliege, hätte er eine Rechtsauskunft bei der zuständigen Behörde einholen können.
16
Schließlich enthält das angefochtene Erkenntnis Ausführungen zur Strafbemessung.
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1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
18
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2021, lauten (auszugsweise):2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes - LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,, lauten (auszugsweise): „Außenlandungen und Außenabflüge |
|
§ 9. (1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.Paragraph 9, (1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Absatz 2, bis 4 und in Paragraph 10, etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (Paragraph 58,) benützt werden.
(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
(2a) Ist es aufgrund des geplanten Einsatzes der Zivilluftfahrzeuge nicht möglich, die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen im Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen anzugeben, ist die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zulässig, wenn durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden kann, dass den Außenabflügen oder Außenlandungen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Bestimmungen gemäß Abs. 2 bleiben unberührt.(2a) Ist es aufgrund des geplanten Einsatzes der Zivilluftfahrzeuge nicht möglich, die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen im Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen anzugeben, ist die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zulässig, wenn durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden kann, dass den Außenabflügen oder Außenlandungen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Bestimmungen gemäß Absatz 2, bleiben unberührt.
...
Nichtbewilligungspflichtige Außenlandungen und Außenabflüge |
|
§ 10. (1) Die Bestimmungen des § 9 gelten nichtParagraph 10, (1) Die Bestimmungen des Paragraph 9, gelten nicht
1.
für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Sicherheitslandungen oder Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,
2.
für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß § 137,für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß Paragraph 137,,
3.
für Außenlandungen von Freiballonen,
4.
für Außenabflüge und Außenlandungen von Hänge- oder Paragleitern,
5.
für Außenlandungen von Fallschirmen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet sowie
6.
für Außenabflüge von Freiballonen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet.
...
§ 11. ...Paragraph 11, ...
...
(3) Als im Fluge befindlich gilt:
a)
ein Luftfahrzeug schwerer als Luft von dem Zeitpunkt an, in dem Kraft für die eigentliche Abflugsbewegung verwendet wird, bis zur Beendigung der eigentlichen Landungsbewegung,
b)
ein Luftfahrzeug leichter als Luft vom Zeitpunkt der Loslösung von der Erdoberfläche bis zur Beendigung des neuerlichen Festmachens auf ihr.“
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3. Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein sog. „angestützter Schwebeflug“ eines Hubschraubers, wie er bei Arbeitsflügen im Berg- und Hügelland laufend erfolge, eine Landung bzw einen Abflug iSd § 9 LFG darstelle.3. Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein sog. „angestützter Schwebeflug“ eines Hubschraubers, wie er bei Arbeitsflügen im Berg- und Hügelland laufend erfolge, eine Landung bzw einen Abflug iSd Paragraph 9, LFG darstelle.
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4. Sie ist jedoch nicht begründet.
21
4.1.1. Die Revision bestreitet, dass im gegenständlichen Fall überhaupt eine „Landung“ und in der Folge ein „Abflug“ erfolgt seien, weswegen eine Übertretung des Flugplatzzwanges des § 9 Abs. 1 LFG von vornherein ausscheide. Der Hubschrauber habe sich nach den Feststellungen nämlich nur in am Gelände angelehnter Flugposition befunden, ohne dass das Gewicht zur Gänze auf den Kufen aufgesessen sei.4.1.1. Die Revision bestreitet, dass im gegenständlichen Fall überhaupt eine „Landung“ und in der Folge ein „Abflug“ erfolgt seien, weswegen eine Übertretung des Flugplatzzwanges des Paragraph 9, Absatz eins, LFG von vornherein ausscheide. Der Hubschrauber habe sich nach den Feststellungen nämlich nur in am Gelände angelehnter Flugposition befunden, ohne dass das Gewicht zur Gänze auf den Kufen aufgesessen sei.
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4.1.2. Der Revision ist zunächst darin zuzustimmen, dass weder das Luftfahrtgesetz noch dessen § 9 eine Legaldefinition der Begriffe „Abflug“ und „Landung“ vorsieht.4.1.2. Der Revision ist zunächst darin zuzustimmen, dass weder das Luftfahrtgesetz noch dessen Paragraph 9, eine Legaldefinition der Begriffe „Abflug“ und „Landung“ vorsieht.
23
§ 9 LFG enthält keinen Hinweis darauf, dass es für die Auslegung dieser Begriffe etwa auf ein (flug)technisches Begriffsverständnis ankäme. Ebenso wenig geht es um eine allgemeine, etwa aus unionsrechtlichen Bestimmungen abgeleitete Begriffsdefinition, die für alle mit Abflügen und Landungen in Zusammenhang stehenden Fragen maßgeblich wäre, zumal der Flugplatzzwang des § 9 Abs. 1 LFG seit der Stammfassung des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, unverändert in Geltung steht. Die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung (vgl. RV 307 BlgNR VIII. GP) enthalten ebenfalls keinen einschlägigen Hinweis. Schließlich hilft auch ein Blick auf andere (Begriffs-)Bestimmungen des Luftfahrtrechts gegenständlich nicht weiter. § 11 Abs. 3 LFG enthält zwar eine Begriffsbestimmung der Wendung „als im Fluge befindlich“, die auf die „Abflugsbewegung“ und die „Landungsbewegung“ abstellt (lit. a). Sie baut aber ihrerseits auf den Begriffen „Abflug“ und „Landung“ auf und dient lediglich als maßgebliche Legaldefinition für andere Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, die an diesen Begriff anknüpfen (vgl. Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, § 11 Luftfahrtgesetz, Rn. 12), wozu der hier einschlägige § 9 LFG nicht zählt.Paragraph 9, LFG enthält keinen Hinweis darauf, dass es für die Auslegung dieser Begriffe etwa auf ein (flug)technisches Begriffsverständnis ankäme. Ebenso wenig geht es um eine allgemeine, etwa aus unionsrechtlichen Bestimmungen abgeleitete Begriffsdefinition, die für alle mit Abflügen und Landungen in Zusammenhang stehenden Fragen maßgeblich wäre, zumal der Flugplatzzwang des Paragraph 9, Absatz eins, LFG seit der Stammfassung des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, unverändert in Geltung steht. Die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung vergleiche , Regierungsvorlage 307, BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode enthalten ebenfalls keinen einschlägigen Hinweis. Schließlich hilft auch ein Blick auf andere (Begriffs-)Bestimmungen des Luftfahrtrechts gegenständlich nicht weiter. Paragraph 11, Absatz 3, LFG enthält zwar eine Begriffsbestimmung der Wendung „als im Fluge befindlich“, die auf die „Abflugsbewegung“ und die „Landungsbewegung“ abstellt (Litera a,). Sie baut aber ihrerseits auf den Begriffen „Abflug“ und „Landung“ auf und dient lediglich als maßgebliche Legaldefinition für andere Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, die an diesen Begriff anknüpfen vergleiche , Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, Paragraph 11, Luftfahrtgesetz, Rn. 12), wozu der hier einschlägige Paragraph 9, LFG nicht zählt. 24
Die Auslegung der Begriffe „Abflug“ und „Landung“ in § 9 LFG hat vielmehr im Kontext des in dieser Bestimmung geregelten Flugplatzzwanges und seiner Ausnahmen zu erfolgen.Die Auslegung der Begriffe „Abflug“ und „Landung“ in Paragraph 9, LFG hat vielmehr im Kontext des in dieser Bestimmung geregelten Flugplatzzwanges und seiner Ausnahmen zu erfolgen.
25
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes normiert § 9 Abs. 1 LFG grundsätzlich einen Flugplatzzwang. Aus § 9 Abs. 1 LFG ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, sofern sich aus § 9 Abs. 2 bis 4 und § 10 LFG nichts anderes ergibt. Nach dem System des LFG ist die Benützung von Flugplätzen für Landungen bzw. Abflüge daher der Regelfall, Außenlandungen bzw. Außenabflüge stellen Ausnahmefälle dar, die grundsätzlich nur aufgrund einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden dürfen. Außenlande- bzw. Außenabflugbewilligungen sind daher Ausnahmebewilligungen, wobei die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen, welche die Erteilung dieser Bewilligungen regeln, grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind. Für rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach § 9 Abs. 2 und Abs. 2a LFG ergibt sich daraus - schon weil der Spruch eines Bescheides im Zweifel gesetzeskonform auszulegen ist -, dass eine ausdehnende Auslegung der darin erteilten Erlaubnis nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 4.10.2023, Ra 2023/03/0124, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes normiert Paragraph 9, Absatz eins, LFG grundsätzlich einen Flugplatzzwang. Aus Paragraph 9, Absatz eins, LFG ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, sofern sich aus Paragraph 9, Absatz 2, bis 4 und Paragraph 10, LFG nichts anderes ergibt. Nach dem System des LFG ist die Benützung von Flugplätzen für Landungen bzw. Abflüge daher der Regelfall, Außenlandungen bzw. Außenabflüge stellen Ausnahmefälle dar, die grundsätzlich nur aufgrund einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden dürfen. Außenlande- bzw. Außenabflugbewilligungen sind daher Ausnahmebewilligungen, wobei die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen, welche die Erteilung dieser Bewilligungen regeln, grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind. Für rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach Paragraph 9, Absatz 2, und Absatz 2 a, LFG ergibt sich daraus - schon weil der Spruch eines Bescheides im Zweifel gesetzeskonform auszulegen ist -, dass eine ausdehnende Auslegung der darin erteilten Erlaubnis nicht in Betracht kommt vergleiche , VwGH 4.10.2023, Ra 2023/03/0124, mwN). 26
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. April 2018, Ra 2018/03/0039, festgehalten, dass der Charakter der Außenabflug- und Außenlandebewilligungen als Ausnahmebewilligungen einem Verständnis entgegensteht, wonach ein „Stützpunkt“ eines Luftverkehrsunternehmens, von dem wiederkehrend Abflüge bzw. auf dem wiederkehrend Landungen durchgeführt werden, außerhalb eines Flugplatzes auf der Grundlage von Ausnahmebewilligungen betrieben werden könnte.
27
Wenn § 9 Abs. 1 LFG davon spricht, dass zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen „nur Flugplätze (§ 58)“ benützt werden dürfen, meint er damit Flugplätze, die über eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 (bzw. § 80b) LFG verfügen (vgl. VwGH 3.9.2024, Ro 2023/03/0010, Rn. 29). Für den Betrieb eines Zivilflugplatzes sieht das LFG ein mehrstufiges Bewilligungsverfahren vor. Erforderlich sind die Zivilflugplatz-Bewilligung und die Betriebsaufnahmebewilligung. Jene ist dann zu erteilen, wenn ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Flugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung - ZFV 1972 entspricht, in welcher gemäß § 66 LFG die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt spezifiziert sind (vgl. VwGH Ro 2023/03/0010, Rn. 51, 56). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Sicherheit der Luftfahrt“ weit zu verstehen und umfasst nicht nur die Sicherheit des Luftverkehrs, sondern auch die Sicherheit von Personen und Sachen auf der Erde (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074, mwN). Zum Luftverkehr gehört nicht allein der eigentliche Flugverkehr, sondern etwa auch der Flugplatzverkehr (vgl. VwGH 28.2.1996, 93/03/0053). Dementsprechend enthält die ZFV 1972 etwa Regelungen über Bewegungsflächen, Schutzbereiche und Freiflächen sowie optische Bodenhilfen, Markierungen und Kennzeichnungen.Wenn Paragraph 9, Absatz eins, LFG davon spricht, dass zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen „nur Flugplätze (Paragraph 58,)“ benützt werden dürfen, meint er damit Flugplätze, die über eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, (bzw. Paragraph 80 b,) LFG verfügen vergleiche , VwGH 3.9.2024, Ro 2023/03/0010, Rn. 29). Für den Betrieb eines Zivilflugplatzes sieht das LFG ein mehrstufiges Bewilligungsverfahren vor. Erforderlich sind die Zivilflugplatz-Bewilligung und die Betriebsaufnahmebewilligung. Jene ist dann zu erteilen, wenn ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Flugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung - ZFV 1972 entspricht, in welcher gemäß Paragraph 66, LFG die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt spezifiziert sind vergleiche , VwGH Ro 2023/03/0010, Rn. 51, 56). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Sicherheit der Luftfahrt“ weit zu verstehen und umfasst nicht nur die Sicherheit des Luftverkehrs, sondern auch die Sicherheit von Personen und Sachen auf der Erde vergleiche , VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074, mwN). Zum Luftverkehr gehört nicht allein der eigentliche Flugverkehr, sondern etwa auch der Flugplatzverkehr vergleiche , VwGH 28.2.1996, 93/03/0053). Dementsprechend enthält die ZFV 1972 etwa Regelungen über Bewegungsflächen, Schutzbereiche und Freiflächen sowie optische Bodenhilfen, Markierungen und Kennzeichnungen. 28
Flankierend dazu darf auch eine Bewilligung für eine Außenlandung bzw einen Außenabflug gemäß § 9 Abs. 2 LFG nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, wobei zu den entgegenstehenden öffentlichen Interessen auch der Schutz der Sicherheit der Luftfahrt zählt (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/03/0157).Flankierend dazu darf auch eine Bewilligung für eine Außenlandung bzw einen Außenabflug gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LFG nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, wobei zu den entgegenstehenden öffentlichen Interessen auch der Schutz der Sicherheit der Luftfahrt zählt vergleiche , VwGH 29.4.2015, 2013/03/0157). 29
Der Flugplatzzwang des § 9 Abs. 1 LFG dient demnach dazu, die mit Abflügen und Landungen einhergehenden Gefahren unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Luftfahrt (in dem dargestellten weiten Sinn) hintanzuhalten. Abflüge und Landungen sollen grundsätzlich nur auf solchen Flächen erfolgen, die in Entsprechung der Bewilligungskriterien für eine Zivilflugplatz-Bewilligung und eine Betriebsaufnahmebewilligung, einschließlich der in der ZFV 1972 spezifizierten Erfordernisse, ausgestaltet sind und in einem entsprechenden anlagenrechtlichen Verfahren bewilligt wurden.Der Flugplatzzwang des Paragraph 9, Absatz eins, LFG dient demnach dazu, die mit Abflügen und Landungen einhergehenden Gefahren unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Luftfahrt (in dem dargestellten weiten Sinn) hintanzuhalten. Abflüge und Landungen sollen grundsätzlich nur auf solchen Flächen erfolgen, die in Entsprechung der Bewilligungskriterien für eine Zivilflugplatz-Bewilligung und eine Betriebsaufnahmebewilligung, einschließlich der in der ZFV 1972 spezifizierten Erfordernisse, ausgestaltet sind und in einem entsprechenden anlagenrechtlichen Verfahren bewilligt wurden.
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Diesem Schutzzweck des Flugplatzzwanges entsprechend dürfen die Regelungen der §§ 9 und 10 LFG über Außenlandungen und Außenabflüge nicht in einer Weise ausgelegt werden, die zu einer Umgehung der §§ 58 ff LFG über Flugplätze führt (vgl. Halbmayer/Wiesenwasser, aaO, § 9 LFG, Pkt. 9.2.1.).Diesem Schutzzweck des Flugplatzzwanges entsprechend dürfen die Regelungen der Paragraphen 9, und 10 LFG über Außenlandungen und Außenabflüge nicht in einer Weise ausgelegt werden, die zu einer Umgehung der Paragraphen 58, ff LFG über Flugplätze führt vergleiche , Halbmayer/Wiesenwasser, aaO, Paragraph 9, LFG, Pkt. 9.2.1.).
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Entgegen der Auffassung der Revision kommt es daher für den Begriff der „Landung“ iSd § 9 LFG weder darauf an, ob in technischer Hinsicht das gesamte Gewicht des Hubschraubers auf den Untergrund übertragen wird, noch darauf, ob die subjektive Absicht des Piloten zu einer solchen Flugbewegung besteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung des jeweiligen Flugzwecks ein solcher Kontakt des Luftfahrzeuges mit einer Land- oder Wasserfläche erfolgt, mit dem typischerweise jene Gefahren einhergehen, die durch den Flugplatzzwang hintangehalten werden sollen. Dies ist eine im jeweiligen Einzelfall auf Grund entsprechender Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage.Entgegen der Auffassung der Revision kommt es daher für den Begriff der „Landung“ iSd Paragraph 9, LFG weder darauf an, ob in technischer Hinsicht das gesamte Gewicht des Hubschraubers auf den Untergrund übertragen wird, noch darauf, ob die subjektive Absicht des Piloten zu einer solchen Flugbewegung besteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung des jeweiligen Flugzwecks ein solcher Kontakt des Luftfahrzeuges mit einer Land- oder Wasserfläche erfolgt, mit dem typischerweise jene Gefahren einhergehen, die durch den Flugplatzzwang hintangehalten werden sollen. Dies ist eine im jeweiligen Einzelfall auf Grund entsprechender Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage.
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4.1.3. Für den Revisionsfall ist es daher nicht maßgeblich, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Hubschrauber beim Aus- und Einsteigen der transportierten bzw. zu transportierenden Personen am Gelände nur angestützt und das Gewicht des Hubschraubers noch nicht zur Gänze auf den (teils nicht vollständig aufgesessenen) Kufen abgesetzt war. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich, dass bei den angelasteten Tathandlungen Personen aus dem Hubschrauber ausgestiegen sind und eine andere Person in diesen eingestiegen ist, wobei dieses Flugmanöver so erfolgte, dass ein gefahrloses Aussteigen ohne Herabspringen aus dem Hubschrauber möglich war. Mit diesem Flugmanöver wurden aber bei Berücksichtigung des Flugzwecks, nämlich der Beendigung des einen und des Beginns eines anderen Personentransportes, unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Luftfahrt eben jene Gefahren (für Menschen und Sachen am Boden und in der Luft) verwirklicht, die typischerweise mit einer Landung und einem darauf folgenden Abflug einhergehen.
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Das Verwaltungsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den angelasteten Tathandlungen um eine Außenlandung und einen Außenabflug iSd § 9 LFG handelte, die nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden durften.Das Verwaltungsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den angelasteten Tathandlungen um eine Außenlandung und einen Außenabflug iSd Paragraph 9, LFG handelte, die nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden durften.
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4.2. Eine Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 LFG lag unstrittig nicht vor.4.2. Eine Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LFG lag unstrittig nicht vor.
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Die Revision beruft sich allerdings darauf, dass die Außenlandung und der Außenabflug von der gemäß § 9 Abs. 2a LFG erteilten Allgemeinbewilligung umfasst gewesen seien. Sie bringt dazu vor, der Zustieg von G L am Tatort sei Teil des zuvor durchgeführten Arbeitsfluges der Wildtierbergung gewesen. Das Verwaltungsgericht sei selbst davon ausgegangen, dass der Arbeitsflug durch den in der Zwischenzeit durchgeführten Personenflug lediglich „unterbrochen“ worden sei. Durch den Zustieg von G L sei der Arbeitsflug bloß wiederaufgenommen worden.Die Revision beruft sich allerdings darauf, dass die Außenlandung und der Außenabflug von der gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, LFG erteilten Allgemeinbewilligung umfasst gewesen seien. Sie bringt dazu vor, der Zustieg von G L am Tatort sei Teil des zuvor durchgeführten Arbeitsfluges der Wildtierbergung gewesen. Das Verwaltungsgericht sei selbst davon ausgegangen, dass der Arbeitsflug durch den in der Zwischenzeit durchgeführten Personenflug lediglich „unterbrochen“ worden sei. Durch den Zustieg von G L sei der Arbeitsflug bloß wiederaufgenommen worden.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat - denselben Revisionswerber betreffend - zu einer vergleichbaren Allgemeinbewilligung ausgeführt, dass ein unmittelbarer inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Außenabflug bzw. der Außenlandung und einem nach der Allgemeinbewilligung zulässigen Flugzweck bestehen muss. Dabei ist der notwendige inhaltliche Zusammenhang für den Zeitpunkt der jeweiligen Flugbewegung, also insbesondere den Beginn der Durchführung eines solchen Fluges einerseits und dessen Abschluss andererseits, gesondert zur prüfen (vgl. VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0252).Der Verwaltungsgerichtshof hat - denselben Revisionswerber betreffend - zu einer vergleichbaren Allgemeinbewilligung ausgeführt, dass ein unmittelbarer inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Außenabflug bzw. der Außenlandung und einem nach der Allgemeinbewilligung zulässigen Flugzweck bestehen muss. Dabei ist der notwendige inhaltliche Zusammenhang für den Zeitpunkt der jeweiligen Flugbewegung, also insbesondere den Beginn der Durchführung eines solchen Fluges einerseits und dessen Abschluss andererseits, gesondert zur prüfen vergleiche , VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0252). 37
Im Revisionsfall ist unstrittig, dass der mit dem Hubschrauber geborgene Hirsch zum Zeitpunkt der angelasteten Tathandlungen, als G L am Tatort wieder in den Hubschrauber zustieg, bereits (an einem anderen Ort) abgeladen worden war. Mit dem Abladen des Hirsches war aber dieser Flugzweck jedenfalls beendet.
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Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis mit seiner Beurteilung im Recht, dass die angelastete Außenlandung und der angelastete Außenabflug nicht von der gegenständlichen Allgemeinbewilligung umfasst waren, weil der notwendige inhaltliche Zusammenhang zwischen der Landung und dem (allenfalls zulässigen) Flugzweck der Bergung eines Hirsches im relevanten Tatzeitpunkt nicht (mehr) gegeben war.
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4.3. Eine Rechtswidrigkeit in Bezug auf die subjektive Tatseite oder die Strafbemessung wird in der Revision nicht vorgebracht.
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5. Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.5. Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2025