Verwaltungsgerichtshof
24.02.2025
Ra 2024/03/0014
Für den Betrieb eines Zivilflugplatzes sieht das LFG ein mehrstufiges Bewilligungsverfahren vor. Erforderlich sind die Zivilflugplatz-Bewilligung und die Betriebsaufnahmebewilligung. Jene ist dann zu erteilen, wenn ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Flugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung - ZFV 1972 entspricht, in welcher gemäß Paragraph 66, LFG die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt spezifiziert sind vergleiche VwGH Ro 2023/03/0010, Rn. 51, 56). Der Begriff der "Sicherheit der Luftfahrt" ist weit zu verstehen und umfasst nicht nur die Sicherheit des Luftverkehrs, sondern auch die Sicherheit von Personen und Sachen auf der Erde vergleiche VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074, mwN). Zum Luftverkehr gehört nicht allein der eigentliche Flugverkehr, sondern etwa auch der Flugplatzverkehr vergleiche VwGH 28.2.1996, 93/03/0053). Dementsprechend enthält die ZFV 1972 etwa Regelungen über Bewegungsflächen, Schutzbereiche und Freiflächen sowie optische Bodenhilfen, Markierungen und Kennzeichnungen. Flankierend dazu darf auch eine Bewilligung für eine Außenlandung bzw einen Außenabflug gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LFG nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, wobei zu den entgegenstehenden öffentlichen Interessen auch der Schutz der Sicherheit der Luftfahrt zählt vergleiche VwGH 29.4.2015, 2013/03/0157).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030014.L04