Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/03/0010 E 3. September 2024 RS 2 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber wollte durch die Erlassung des Paragraph 58, Absatz 3, LFG klarstellen, dass auch Flächen, die zwar noch nicht auf Grund einer Zivilflugplatz-Bewilligung als Flugplatz "gewidmet" ("bestimmt") sind, aber tatsächlich ständig für Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen benützt werden (sollen), einen Flugplatz im Sinn des Paragraph 58, LFG darstellen und folglich einer Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG bedürfen. Wenn Paragraph 9, Absatz eins, LFG also davon spricht, dass zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen "nur Flugplätze (Paragraph 58,)" benützt werden dürfen, meint er damit Flugplätze, die über eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, (bzw. Paragraph 80 b,) LFG verfügen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030014.L08