Verwaltungsgerichtshof
24.02.2025
Ra 2024/03/0014
Weder das Luftfahrtgesetz noch dessen Paragraph 9, sieht eine Legaldefinition der Begriffe "Abflug" und "Landung" vor. Paragraph 9, LFG enthält keinen Hinweis darauf, dass es für die Auslegung dieser Begriffe etwa auf ein (flug)technisches Begriffsverständnis ankäme. Ebenso wenig geht es um eine allgemeine, etwa aus unionsrechtlichen Bestimmungen abgeleitete Begriffsdefinition, die für alle mit Abflügen und Landungen in Zusammenhang stehenden Fragen maßgeblich wäre, zumal der Flugplatzzwang des Paragraph 9, Absatz eins, LFG seit der Stammfassung des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, unverändert in Geltung steht. Die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung vergleiche Regierungsvorlage 307 BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode enthalten ebenfalls keinen einschlägigen Hinweis. Schließlich hilft auch ein Blick auf andere (Begriffs-)Bestimmungen des Luftfahrtrechts gegenständlich nicht weiter. Paragraph 11, Absatz 3, LFG enthält zwar eine Begriffsbestimmung der Wendung "als im Fluge befindlich", die auf die "Abflugsbewegung" und die "Landungsbewegung" abstellt (Litera a,). Sie baut aber ihrerseits auf den Begriffen "Abflug" und "Landung" auf und dient lediglich als maßgebliche Legaldefinition für andere Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, die an diesen Begriff anknüpfen, wozu der hier einschlägige Paragraph 9, LFG nicht zählt. Die Auslegung der Begriffe "Abflug" und "Landung" in Paragraph 9, LFG hat vielmehr im Kontext des in dieser Bestimmung geregelten Flugplatzzwanges und seiner Ausnahmen zu erfolgen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030014.L01