Verwaltungsgerichtshof
24.02.2025
Ra 2024/03/0014
Es muss ein unmittelbarer inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Außenabflug bzw. der Außenlandung und einem nach der Allgemeinbewilligung zulässigen Flugzweck bestehen. Dabei ist der notwendige inhaltliche Zusammenhang für den Zeitpunkt der jeweiligen Flugbewegung, also insbesondere den Beginn der Durchführung eines solchen Fluges einerseits und dessen Abschluss andererseits, gesondert zur prüfen vergleiche VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0252).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030014.L07