Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/19/0141

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0141

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0126 B 22. Oktober 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmsantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt wurden und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das VwG nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190141.L01

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2023190141_20230525L01

Entscheidungstext Ra 2023/19/0141

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0141

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des S N, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2023, W146 2210765-2/6E, betreffend Wiederaufnahme in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 9. Juli 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Mit Erkenntnis vom 25. August 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Mit Schreiben vom 30. September 2022 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 25. August 2022 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Revisionswerber am 19. September 2022 einen Brief von seiner Familie mit einer gerichtlichen Ladung der Geheimdienstschutzorganisation des Korps der Islamischen Revolutionsgarden erhalten habe. Demnach hätte der Revisionswerber am 6. Juni 2022 erscheinen sollen, um Fragen zu beantworten. Der Revisionswerber befürchte, dass dies eine Falle sei, um ihn festzunehmen und zu foltern bzw. zu töten. Jedenfalls sei er der Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb ihm bereits aus diesem Grund eine Festnahme drohe.
4
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022, E 2595/2022-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis vom 25. August 2022 gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5
Mit Beschluss vom 10. Jänner 2023, Ra 2022/18/0312-7, wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 28. August 2022 mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurück.
6
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BVwG den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 25. August 2022 abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
7
Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, bei der Ladung handle es sich um keine neue Tatsache bzw. kein neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, welches voraussichtlich ein anderslautendes Erkenntnis herbeiführen hätte können. Eine staatliche Verfolgung sowie Fahndung nach dem Revisionswerber sei bereits im Beschwerdeverfahren berücksichtigt und als nicht glaubhaft befunden worden. Bei der vorgelegten Ladung handle es sich nur um eine Kopie und es sei auch kein Kuvert, mit welchem das Original dem Revisionswerber zugestellt worden sei, vorgelegt worden. Der Ladung könne daher mangels Vorlage des Originals keine besondere Beweiskraft zukommen. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente im Iran einfach erhältlich seien. Außerdem sei die angebliche Ladung nach dem gregorianischen Kalender datiert, obwohl der amtliche Kalender im Iran der iranische Kalender sei. Überdies hätte die Ladung bereits im Beschwerdeverfahren vorgelegt werden können.
8
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das BVwG hätte dem Revisionswerber die Möglichkeit einräumen müssen, eine Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen zu erstatten. Der Revisionswerber hätte die originale Ladung und das Kuvert schicken und ausführen können, dass der Dolmetscher das Datum vom iranischen in den gregorianischen Kalender umgerechnet habe, sowie, warum es sich bei der Ladung um keine Fälschung handle. Das Schriftstück sei daher tauglich, ein anderes Erkenntnis herbeizuführen.
12
Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens unter anderem dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dieser Wiederaufnahmegrund ist Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nachgebildet, sodass zu dessen Auslegung auf das bisherige Verständnis zum Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zurückgegriffen werden kann. vergleiche , VwGH 14.12.2022, Ra 2022/19/0296, mwN).
13
Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche , erneut VwGH 14.12.2022, Ra 2022/19/0296, mwN).
14
Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmeantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das Verwaltungsgericht nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist vergleiche , erneut VwGH 14.12.2022, Ra 2022/19/0296, mwN). Ein solches Abweichen zeigt die Revision nicht auf.
15
Soweit die Revision geltend macht, das BVwG hätte dem Revisionswerber eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen betreffend den vom BVwG ins Treffen geführten Argumenten, dass es sich bei der vorgelegten Ladung nur um eine Kopie handle, sowie, dass diese mit dem gregorianischen Kalender datiert sei, einräumen müssen, gelingt es ihr nicht ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des VwGH aufzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich das Recht auf Parteiengehör nämlich nur auf den festzustellenden maßgeblichen Sachverhalt. Die Beweiswürdigung im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, AVG zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Es besteht keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, dem Asylwerber im Weg eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen vergleiche , VwGH 14.4.2021, Ra 2021/19/0089, mwN).
16
Mit ihrem pauschalen Vorbringen, bei der Ladung handle es sich um keine Fälschung, gelingt es der Revision auch nicht die Relevanz dieses Verfahrensmangels darzulegen vergleiche , VwGH 21.9.2022, Ra 2021/19/0212, mwN, wonach ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung führt, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist).
17
Da es der Revision nicht gelingt, ein Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Annahme des BVwG aufzuzeigen, wonach die Ladung voraussichtlich kein anderslautendes Erkenntnis herbeiführen hätte können, kommt es auf das weitere Revisionsvorbringen, die Ladung habe nicht bereits im Beschwerdeverfahren vorgelegt werden können, nicht mehr an.
18
Schließlich begründet die Revision ihre Zulässigkeit mit dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung. Die Revision zeigt mit ihren bloß pauschalen Ausführungen aber nicht auf, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgewichen wäre vergleiche , zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; vergleiche , zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die nur eingeschränkte Verhandlungspflicht im Verfahren über die Wiederaufnahme etwa VwGH 31.7.2009, 2007/09/0081, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; VwGH 29.5.2017, Ra 2017/16/0070 sowie VwGH 10.2.2020, Ra 2020/01/0023, mwN).
19
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190141.L00

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Dokumentnummer

JWT_2023190141_20230525L00