Verwaltungsgerichtshof
25.05.2023
Ra 2023/19/0141
GRS wie Ra 2018/11/0126 B 22. Oktober 2020 RS 3
Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmsantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt wurden und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das VwG nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190141.L01