Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/17/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0076

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
FPG 2005 §53 Abs2
FPG 2005 §53 Abs3
FPG 2005 §67
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/22/0005 E 17. Oktober 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170076.L02

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023170076_20260429L01

Rechtssatz für Ra 2023/17/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0076

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0033 B 23. September 2014 VwSlg 18928 A/2014 RS 4 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden vergleiche in diesem Sinn die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 502, ZPO, z.B. die Urteile des OGH vom 28. März 2007, 6 Ob 68/07d, vom 5. August 2009, 6 Ob 148/09x, sowie vom 6. Juni 2013, 5 Ob 97/13w).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170076.L05

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023170076_20260429L02

Entscheidungstext Ra 2023/17/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0076

Entscheidungsdatum

03.08.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1988, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M, MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2022, W124 1427935-3/25E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2019 betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots samt Nebenaussprüchen als unbegründet ab.
2
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene - außerordentliche Revision. Ausführungen zur Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden nicht getroffen.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
4
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng vergleiche , etwa VwGH 5.1.2023, Ra 2022/17/0215).
5
Gegenständlich legt der Revisionswerber, der jegliches Vorbringen dazu unterlässt, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten in keiner Weise dar.
6
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt allein schon im Hinblick darauf nicht in Betracht vergleiche , etwa erneut VwGH Ra 2022/17/0215).

Wien, am 3. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170076.L00

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Dokumentnummer

JWT_2023170076_20230803L00

Entscheidungstext Ra 2023/17/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0076

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §53 Abs2
FPG 2005 §53 Abs3
FPG 2005 §67
MRK Art8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des B S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2022, W124 1427935-3/25E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Jänner 2019 wurde ein Antrag des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen vom 14. November 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien festgestellt und eine Frist für seine freiwillige Ausreise festgelegt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 27. Februar 2023, E 59/2023-11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4
In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die Revision wendet sich in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit zunächst gegen die bei Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie des Einreiseverbots angestellte Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts.
9
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2, und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche , VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).
10
Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).
11
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche , VwGH 21.3.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
12
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche , erneut VwGH 21.3.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
13
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist. Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war vergleiche , erneut VwGH 21.3.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
14
Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche , erneut VwGH 21.3.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
15
Der Revisionswerber begründet den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der durch das Bundesverwaltungsgericht angestellten Interessenabwägung mit der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet von mehr als zehn Jahren, sowie damit, dass er ein „A2 Deutschzertifikat knapp nicht geschafft“ habe, über einen Freundeskreis verfüge, in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt aus einer Erwerbstätigkeit bestritten und sich ehrenamtlich engagiert habe. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des privilegierenden Maßstabs für über zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältige Fremde wegen der strafgerichtlichen Verurteilung und einer Reihe von Verwaltungsübertretungen des Revisionswerbers vertretbar verneint hat. Daneben durfte das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen eine Reihe weiterer Aspekte wie die Unsicherheit des seit dem Jahr 2012 andauernden Inlandsaufenthalts des Revisionswerbers sowie dessen Unrechtmäßigkeit seit Abschluss seines Asylverfahrens noch im selben Jahr, die wegen des dennoch fortgesetzten Inlandsaufenthalts gegen den Revisionswerber verhängten Verwaltungsstrafen, seine (nur geringfügigen) Deutschkenntnisse, seine aufrechten Bindungen zum Herkunftsstaat sowie den Umstand, dass er wegen der geringen Höhe des erzielten Einkommens weder während seiner vergangenen Erwerbstätigkeit noch gegenwärtig selbsterhaltungsfähig war bzw. ist, berücksichtigen, sodass es dem Revisionswerber nicht gelingt aufzuzeigen, dass die Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet ist.
16
Soweit der Revisionswerber unter Anführung der im Einzelnen durch das Bundesverwaltungsgericht bei Bemessung des Einreiseverbots zu seinen Lasten berücksichtigten Umstände das Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung dazu behauptet, ob diese ein Einreiseverbot von zwei Jahren rechtfertigten, wirft er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen auf. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt aber in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0096, mwN). Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche , VwGH 11.9.2015, Ra 2014/17/0022, mwN). Aus denselben Gründen wird auch mit seinem pauschalen Vorbringen, wonach Rechtsprechung dazu fehle, nach welchen Kriterien das der Behörde gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eingeräumte Ermessen „in einem Fall wie dem gegenständlichen“ auszuüben sei, keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
17
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170076.L00

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2023170076_20260429L00