Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1988, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M, MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2022, W124 1427935-3/25E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2019 betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots samt Nebenaussprüchen als unbegründet ab.
2
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene - außerordentliche Revision. Ausführungen zur Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden nicht getroffen.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
4
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng vergleiche , etwa VwGH 5.1.2023, Ra 2022/17/0215).
5
Gegenständlich legt der Revisionswerber, der jegliches Vorbringen dazu unterlässt, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten in keiner Weise dar.
6
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt allein schon im Hinblick darauf nicht in Betracht vergleiche , etwa erneut VwGH Ra 2022/17/0215).

Wien, am 3. August 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170076.L00