1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Beschlagnahmebescheid der belangten Behörde vom 18. November 2021 statt und hob den Bescheid auf. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht ging dabei - soweit hier von Interesse - davon aus, dass die beiden beschlagnahmten Glücksspielgeräte („afric2go“-Geräte) von nicht näher dargelegter privater Seite am 14. Juni 2021 betriebsbereit im verfahrensgegenständlichen Lokal vorgefunden worden seien. Es hätten Glücksspiele durchgeführt werden können.
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Bei der am 6. August 2021 in dem genannten Lokal durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle seien die beiden Geräte ausgeschaltet, vom Netz getrennt und nicht spielbereit gewesen. Der Finanzpolizei sei es nicht möglich gewesen, eine Stromverbindung zu den Geräten herzustellen, die Geräte „hochzufahren“ oder ein Probespiel durchzuführen. Auch einem Mitarbeiter der Lokalbertreiberin sei es nicht gelungen, die Geräte mit dem Kippschalter nach dem Anstecken an das Stromnetz in Betrieb zu nehmen. Die Geräte seien bereits seit etwa Ende Juni 2021 nicht mehr bespielbar gewesen. Damit sei die Gefahr einer weiteren Fortsetzung der Durchführung oder Zugänglichmachung von Glücksspielen entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht gegeben, weil jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme der Geräte nicht möglich gewesen sei.
4
Die Voraussetzungen für die Beschlagnahme seien somit nicht gegeben, weshalb der bekämpfte Beschlagnahmebescheid aufzuheben gewesen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen.
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Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass die beiden Glücksspielgeräte am 14. Juni 2021 betriebsbereit und funktionstüchtig gewesen und im Lokal Gewinne ausbezahlt worden seien. Das Verwaltungsgericht meine, dass die Beschlagnahme nicht zulässig sei, weil bei der später durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle die Geräte nicht mehr betriebsbereit gewesen seien. Aus diesem Umstand möchte das Verwaltungsgericht offenkundig ableiten, dass ein „fortgesetzter“ Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 53 Glücksspielgesetz (GSpG) undenkbar sei. Das Verwaltungsgericht übersehe allerdings, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich sei, eine Prognose darüber anzustellen, was bzw. ob mit den beschlagnahmten Gegenständen in Zukunft weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes in Gestalt eines Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 GSpG zu befürchten seien. Ausreichend sei vielmehr, dass in der Vergangenheit fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen worden sei bzw. der Verdacht vorliege, dass fortgesetzt verstoßen worden sei (Hinweis auf VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0304 und 26.3.2019, Ra 2019/16/0023).In der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass die beiden Glücksspielgeräte am 14. Juni 2021 betriebsbereit und funktionstüchtig gewesen und im Lokal Gewinne ausbezahlt worden seien. Das Verwaltungsgericht meine, dass die Beschlagnahme nicht zulässig sei, weil bei der später durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle die Geräte nicht mehr betriebsbereit gewesen seien. Aus diesem Umstand möchte das Verwaltungsgericht offenkundig ableiten, dass ein „fortgesetzter“ Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 53, Glücksspielgesetz (GSpG) undenkbar sei. Das Verwaltungsgericht übersehe allerdings, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich sei, eine Prognose darüber anzustellen, was bzw. ob mit den beschlagnahmten Gegenständen in Zukunft weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes in Gestalt eines Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG zu befürchten seien. Ausreichend sei vielmehr, dass in der Vergangenheit fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen worden sei bzw. der Verdacht vorliege, dass fortgesetzt verstoßen worden sei (Hinweis auf VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0304 und 26.3.2019, Ra 2019/16/0023). 11
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
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Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird (vgl. etwa VwGH 29.1.2024, Ra 2021/17/0095, mwN).Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird vergleiche , etwa VwGH 29.1.2024, Ra 2021/17/0095, mwN). 13
Der Umstand allein, dass die Bespielung der Apparate und dann die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass schon deshalb angenommen werden könnte, der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet (vgl. etwa VwGH 16.1.2020, Ra 2019/17/0081, mwN).Der Umstand allein, dass die Bespielung der Apparate und dann die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass schon deshalb angenommen werden könnte, der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet vergleiche , etwa VwGH 16.1.2020, Ra 2019/17/0081, mwN). 14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG mit Glücksspielautomaten nur vor, wenn den Spielern für eine vermögenswerte Leistung eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht gestellt wird. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielautomat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist. Eine Betriebsbereitschaft wird noch nicht durch jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen beendet (vgl. etwa VwGH 7.12.2023, Ra 2023/12/0045, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG mit Glücksspielautomaten nur vor, wenn den Spielern für eine vermögenswerte Leistung eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht gestellt wird. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielautomat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist. Eine Betriebsbereitschaft wird noch nicht durch jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen beendet vergleiche , etwa VwGH 7.12.2023, Ra 2023/12/0045, mwN).
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Wie sich aus den zitierten Erläuterungen zu § 53 GSpG (RV 1076 BlgNR 17. GP, 21) ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Maßnahme der Beschlagnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßen zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde bzw. der Verdacht vorliegt, dass fortgesetzt verstoßen wurde (vgl. das in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ra 2016/17/0304).Wie sich aus den zitierten Erläuterungen zu Paragraph 53, GSpG Regierungsvorlage 1076, BlgNR 17. GP, 21) ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Maßnahme der Beschlagnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßen zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde bzw. der Verdacht vorliegt, dass fortgesetzt verstoßen wurde vergleiche , das in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ra 2016/17/0304).
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Der nach § 53 Abs. 1 GSpG erforderliche Verdacht muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, im Falle der Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorliegen (siehe das weiters in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2019, Ra 2019/16/0023, mwN).Der nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG erforderliche Verdacht muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, im Falle der Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorliegen (siehe das weiters in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2019, Ra 2019/16/0023, mwN).
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Nach den - unbestrittenen - Feststellungen waren die beiden Glücksspielgeräte seit etwa Ende Juni 2021 nicht mehr bespielbar. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (30. Jänner 2023) war somit die Betriebsbereitschaft (im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) der beiden Glücksspielgeräte schon seit einem längeren Zeitraum nicht mehr gegeben. Es bestand zu diesem Zeitpunkt sohin nicht der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG, dass mit den beiden verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Ein weiterer derartiger Verstoß mit den beiden verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten war daher nicht zu unterbinden, sodass das Verwaltungsgericht den Beschlagnahmebescheid in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben hat.Nach den - unbestrittenen - Feststellungen waren die beiden Glücksspielgeräte seit etwa Ende Juni 2021 nicht mehr bespielbar. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (30. Jänner 2023) war somit die Betriebsbereitschaft (im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) der beiden Glücksspielgeräte schon seit einem längeren Zeitraum nicht mehr gegeben. Es bestand zu diesem Zeitpunkt sohin nicht der Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG, dass mit den beiden verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Ein weiterer derartiger Verstoß mit den beiden verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten war daher nicht zu unterbinden, sodass das Verwaltungsgericht den Beschlagnahmebescheid in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben hat.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
19
Über die Revision wurde kein Vorverfahren eingeleitet, sodass eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist (vgl. dazu § 36 Abs. 1 VwGG). Der in der von der Mitbeteiligten unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (vgl. VwGH 7.7.2022, Ra 2020/06/0259, mwN).Über die Revision wurde kein Vorverfahren eingeleitet, sodass eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist vergleiche , dazu Paragraph 36, Absatz eins, VwGG). Der in der von der Mitbeteiligten unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen vergleiche , VwGH 7.7.2022, Ra 2020/06/0259, mwN). Wien, am 8. November 2024