Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/12/0053

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0053

Entscheidungsdatum

08.11.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989
GSpG 1989 §53
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0304 E 22. November 2017 RS 5 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Wie sich aus den Erläuterungen Regierungsvorlage 1076 BlgNR 17. GP, 21) ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Maßnahme der Beschlagnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde bzw. der Verdacht vorliegt, dass fortgesetzt verstoßen wurde. Der Unterschied zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG besteht darin, dass die Wendung "zur Sicherung des Verfalls" in Paragraph 53, Absatz eins, GSpG (wie sich aus den Erläuterungen ergibt: bewusst) nicht enthalten ist, sodass die nach der hg. Rechtsprechung erforderliche Prüfung, ob die Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist, entfallen kann (so VwGH 20.12.1999, 97/17/0233; 18.12.2002, 98/17/0218). Mit Paragraph 53, GSpG wurde demnach eine Sonderregelung gegenüber Paragraph 39, VStG im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Beschlagnahme (insbesondere kann eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG auch angeordnet werden, wenn eine Einziehung vorgesehen ist) und das Beschlagnahmeverfahren getroffen. Von Paragraph 39, VStG abweichende Regelungen sind im Rahmen des Artikel 11, Absatz 2, B-VG zulässig. Soweit eine Frage von den abweichenden Regelungen nicht angesprochen wird, ist auf Paragraph 39, VStG zurückzugreifen (Stöger, in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, 2016, Paragraph 39, Rz 3).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120053.L01

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2023120053_20241108L01

Rechtssatz für Ra 2023/12/0053

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0053

Entscheidungsdatum

08.11.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §53 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/16/0023 E 26. März 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Der nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG erforderliche Verdacht muss im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, im Falle der Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorliegen vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0091).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120053.L02

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2023120053_20241108L02

Entscheidungstext Ra 2023/12/0053

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0053

Entscheidungsdatum

08.11.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989
GSpG 1989 §53
GSpG 1989 §53 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrätin Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des Bundesministers für Finanzen in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. Jänner 2023, LVwG-414075/13/SE/Hue, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: B T s.r.o.), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Beschlagnahmebescheid der belangten Behörde vom 18. November 2021 statt und hob den Bescheid auf. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht ging dabei - soweit hier von Interesse - davon aus, dass die beiden beschlagnahmten Glücksspielgeräte („afric2go“-Geräte) von nicht näher dargelegter privater Seite am 14. Juni 2021 betriebsbereit im verfahrensgegenständlichen Lokal vorgefunden worden seien. Es hätten Glücksspiele durchgeführt werden können.
3
Bei der am 6. August 2021 in dem genannten Lokal durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle seien die beiden Geräte ausgeschaltet, vom Netz getrennt und nicht spielbereit gewesen. Der Finanzpolizei sei es nicht möglich gewesen, eine Stromverbindung zu den Geräten herzustellen, die Geräte „hochzufahren“ oder ein Probespiel durchzuführen. Auch einem Mitarbeiter der Lokalbertreiberin sei es nicht gelungen, die Geräte mit dem Kippschalter nach dem Anstecken an das Stromnetz in Betrieb zu nehmen. Die Geräte seien bereits seit etwa Ende Juni 2021 nicht mehr bespielbar gewesen. Damit sei die Gefahr einer weiteren Fortsetzung der Durchführung oder Zugänglichmachung von Glücksspielen entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht gegeben, weil jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme der Geräte nicht möglich gewesen sei.
4
Die Voraussetzungen für die Beschlagnahme seien somit nicht gegeben, weshalb der bekämpfte Beschlagnahmebescheid aufzuheben gewesen sei.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen.
6
Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
In der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass die beiden Glücksspielgeräte am 14. Juni 2021 betriebsbereit und funktionstüchtig gewesen und im Lokal Gewinne ausbezahlt worden seien. Das Verwaltungsgericht meine, dass die Beschlagnahme nicht zulässig sei, weil bei der später durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle die Geräte nicht mehr betriebsbereit gewesen seien. Aus diesem Umstand möchte das Verwaltungsgericht offenkundig ableiten, dass ein „fortgesetzter“ Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 53, Glücksspielgesetz (GSpG) undenkbar sei. Das Verwaltungsgericht übersehe allerdings, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich sei, eine Prognose darüber anzustellen, was bzw. ob mit den beschlagnahmten Gegenständen in Zukunft weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes in Gestalt eines Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG zu befürchten seien. Ausreichend sei vielmehr, dass in der Vergangenheit fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen worden sei bzw. der Verdacht vorliege, dass fortgesetzt verstoßen worden sei (Hinweis auf VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0304 und 26.3.2019, Ra 2019/16/0023).
11
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
12
Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird vergleiche , etwa VwGH 29.1.2024, Ra 2021/17/0095, mwN).
13
Der Umstand allein, dass die Bespielung der Apparate und dann die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass schon deshalb angenommen werden könnte, der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet vergleiche , etwa VwGH 16.1.2020, Ra 2019/17/0081, mwN).
14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG mit Glücksspielautomaten nur vor, wenn den Spielern für eine vermögenswerte Leistung eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht gestellt wird. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielautomat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist. Eine Betriebsbereitschaft wird noch nicht durch jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen beendet vergleiche , etwa VwGH 7.12.2023, Ra 2023/12/0045, mwN).
15
Wie sich aus den zitierten Erläuterungen zu Paragraph 53, GSpG Regierungsvorlage 1076, BlgNR 17. GP, 21) ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Maßnahme der Beschlagnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßen zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde bzw. der Verdacht vorliegt, dass fortgesetzt verstoßen wurde vergleiche , das in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ra 2016/17/0304).
16
Der nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG erforderliche Verdacht muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, im Falle der Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorliegen (siehe das weiters in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2019, Ra 2019/16/0023, mwN).
17
Nach den - unbestrittenen - Feststellungen waren die beiden Glücksspielgeräte seit etwa Ende Juni 2021 nicht mehr bespielbar. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (30. Jänner 2023) war somit die Betriebsbereitschaft (im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) der beiden Glücksspielgeräte schon seit einem längeren Zeitraum nicht mehr gegeben. Es bestand zu diesem Zeitpunkt sohin nicht der Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG, dass mit den beiden verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Ein weiterer derartiger Verstoß mit den beiden verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten war daher nicht zu unterbinden, sodass das Verwaltungsgericht den Beschlagnahmebescheid in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben hat.
18
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
19
Über die Revision wurde kein Vorverfahren eingeleitet, sodass eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist vergleiche , dazu Paragraph 36, Absatz eins, VwGG). Der in der von der Mitbeteiligten unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen vergleiche , VwGH 7.7.2022, Ra 2020/06/0259, mwN).

Wien, am 8. November 2024

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120053.L00

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024

Dokumentnummer

JWT_2023120053_20241108L00