Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/09/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0129

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §7 Abs4
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat (VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011). Das VwG hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen (VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0100). Dies gilt auch im Hinblick auf die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 normierte Zurückverweisungsmöglichkeit, die als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der VwG (VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0130) ebenso die fristgerechte Einbringung der Beschwerde voraussetzt (VwGH 16.8.2017, Ra 2017/11/0205).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090129.L01

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023090129_20230920L01

Rechtssatz für Ra 2023/09/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0129

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §7 Abs4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0011 E 24. März 2015 VwSlg 19085 A/2015 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Frage der Außerachtlassung der verspäteten Einbringung eines Rechtmittels handelt es sich um eine solche, die tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes und die Rechtssicherheit betrifft, weil über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen nicht mehr im merito entschieden werden darf.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090129.L02

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023090129_20230920L02

Entscheidungstext Ra 2023/09/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0129

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §7 Abs4
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Dr. Doblinger sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gegen die Entscheidung (Erkenntnis und Beschluss) des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22. Mai 2023, LVwG-2023/38/1208-1, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: A GmbH & Co KG in B, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtene Entscheidung wird wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Die mitbeteiligte Partei betreibt in B einen Beherbergungsbetrieb, einen Gastronomiebetrieb sowie eine Seilbahnanlage.
2
Mit dem - mit Schreiben vom 30. April 2020, vom 11. Mai 2020, vom 3. März 2021, vom 5. Mai 2022 sowie vom 10. Mai 2022 ergänzten - Antrag vom 3. April 2020 begehrte die mitbeteiligte Partei u.a. eine Vergütung für den ihr im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 29. März 2020 durch die Schließung von Beherbergungs- sowie Gastronomiebetrieben bzw. die Beeinträchtigung dieser Betriebe durch verkehrsbeschränkende Maßnahmen eingetretenen Verdienstentgang nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG).
3
Mit Spruchpunkt römisch eins. des (Teil-)Bescheides der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 8. Juni 2022 wurde der mitbeteiligten Partei aufgrund der Schließung ihres Beherbergungsbetriebes für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 25. März 2020 eine Vergütung in näher genannter Höhe zuerkannt. Im Hinblick auf den Gastronomiebetrieb wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Vergütung des Verdienstentganges für den 16. März 2020 (Spruchpunkt römisch zwei. 1.), für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 25. März 2020 (Spruchpunkt römisch zwei. 2.) und für den Zeitraum vom 26. März 2020 bis 29. März 2020 (Spruchpunkt römisch zwei. 3.) abgewiesen.
4
Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides erhob die mitbeteiligte Partei mit E-Mail vom 1. August 2022 Beschwerde.
5
Das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) gab der Beschwerde mit Spruchpunkt römisch eins. 1. der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. 2. des Bescheides Folge, behob den Bescheid in diesem Umfang und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zurück. Mit Spruchpunkt römisch zwei. 1. wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. 1. und 3. des Bescheides als unbegründet ab. Eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für nicht zulässig (Spruchpunkte römisch eins. 2. und römisch zwei. 2.).
6
Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde lassen sich der angefochtenen Entscheidung nur insoweit entnehmen, als das Verwaltungsgericht in der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges die „fristgerecht eingebrachte[...] Beschwerde“ anführt.
7
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit den Anträgen, „in der Sache selbst zu entscheiden und die angefochtene Entscheidung vollumfänglich aufzuheben“, in eventu „die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften [...] aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol zurückzuverweisen“, sowie der revisionswerbenden Partei Aufwandersatz zuzuerkennen.
8
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision unter Zuspruch von Aufwandersatz. Es sei keine Verständigung von der Zustellung des Bescheides vom 8. Juni 2022 an die im Teilnehmerverzeichnis hinterlegte elektronische Adresse der mitbeteiligten Partei ergangen. Der Bescheid sei der mitbeteiligten Partei erst am 4. Juli 2022 auf postalischem Wege zugestellt worden, weshalb die Beschwerde gegen den Bescheid der Amtsrevisionswerberin rechtzeitig erhoben worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ab, als zulässig. Sie ist auch begründet:
10
Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen und beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.
11
Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat vergleiche , VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011). Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen vergleiche , VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0100, mwN).
12
Dies gilt auch im Hinblick auf die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG normierte Zurückverweisungsmöglichkeit, die als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte vergleiche , VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0130, mwN) ebenso die fristgerechte Einbringung der Beschwerde voraussetzt vergleiche , VwGH 16.8.2017, Ra 2017/11/0205).
13
Die Außerachtlassung der verspäteten Einbringung eines Rechtmittels betrifft tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes und die Rechtssicherheit, weil eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung der inhaltlichen Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde nach Paragraph 28, VwGVG entgegensteht vergleiche , zu einer Entscheidung in der Sache: VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0068; sowie zu einer Beschlussfassung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG: VwGH 16.8.2017, Ra 2017/11/0205).
14
Nach einem im Verwaltungsakt erliegenden Zustellnachweis wurde der mitbeteiligten Partei der Bescheid vom 8. Juni 2022 erstmals elektronisch übermittelt und in ihrem elektronischen Postfach im Unternehmensserviceportal zur Abholung bereitgehalten, wobei die erste Verständigung über die Bereithaltung zur Abholung am Donnerstag, dem 9. Juni 2022, und die zweite Verständigung zwei Tage später an die von der mitbeteiligten Partei im Verwaltungsverfahren verwendete und nach ihrem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung im Teilnehmerverzeichnis hinterlegte E-Mail-Adresse erging. Als Ende der Abholfrist wurde der 23. Juni 2022 angegeben. Das Schriftstück wurde nach dem Zustellnachweis von der mitbeteiligten Partei nicht abgeholt. Nach Paragraph 35, Absatz 6, ZustG gilt die Zustellung grundsätzlich als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete - die ordnungsgemäße Zustellung vorausgesetzt - demnach mit Ablauf des 8. Juli 2022, sodass sich die am 1. August 2022 von der mitbeteiligten Partei per E-Mail eingebrachte Beschwerde als verspätet erwiese.
15
Weiters findet sich im Verwaltungsakt eine Hinterlegungsverständigung, wonach der Bescheid vom 8. Juni 2022 der mitbeteiligten Partei auch postalisch übermittelt wurde, wobei dieser nach einem erfolglosen Zustellversuch am 1. Juli 2022 bei einer näher genannten Post-Geschäftsstelle hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der mitbeteiligten Partei eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 4. Juli 2022 festgelegt und das Schriftstück noch am selben Tag behoben. Ausgehend von diesem Zeitpunkt wäre die Einbringung der Beschwerde am 1. August 2022 zwar rechtzeitig erfolgt, jedoch ist gemäß Paragraph 6, ZustG die erste Zustellung maßgebend, wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wird. Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu vergleiche , VwGH 5.12.1996, 94/09/0129; 16.5.2001, 2001/09/0083, jeweils mwN).
16
Schließlich kann dem Verwaltungsakt ein an das Verwaltungsgericht gerichtetes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18. April 2023 entnommen werden, in dem darauf hingewiesen wurde, dass „die Zustellung des rechtmäßig unterfertigten Bescheides elektronisch am 09.06.2022 durchgeführt wurde, was ein Ende der Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 08.07.2022 zur Folge gehabt hätte“ und die „zu behandelnde Beschwerde [...] erst am 01.08.2022 bei der ha. Behörde ein[ging]“.
17
Das Verwaltungsgericht hätte aufgrund dieser Indizien Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde hegen und von Amts wegen ein näheres Ermittlungsverfahren durchführen müssen, in dem der mitbeteiligten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen wäre vergleiche , erneut VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0100, mwN).
18
Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage trotz offenkundiger Hinweise auf eine mögliche Verspätung kein Verfahren zur Prüfung der Rechtzeitigkeit durchführte und nähere Feststellungen zur Rechtzeitigkeit traf, sondern einen Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG fasste bzw. in merito entschied, belastete es die angefochtene Entscheidung mit einem sekundären Verfahrensmangel und daher mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, weshalb diese gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. Ob die von der mitbeteiligten Partei in der Revisionsbeantwortung vorgebrachten Zustellmängel bei der ersten Zustellung vorgelegen sind, ist vom Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beurteilen.
19
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil sie im Fall einer nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG erhobenen Revision gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG keinen Anspruch auf Aufwandersatz hat vergleiche , VwGH 21.4.2020, Ra 2019/09/0099).

Wien, am 20. September 2023

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090129.L00

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JWT_2023090129_20230920L00