Verwaltungsgerichtshof
20.09.2023
Ra 2023/09/0129
Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat (VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011). Das VwG hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen (VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0100). Dies gilt auch im Hinblick auf die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 normierte Zurückverweisungsmöglichkeit, die als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der VwG (VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0130) ebenso die fristgerechte Einbringung der Beschwerde voraussetzt (VwGH 16.8.2017, Ra 2017/11/0205).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090129.L01