Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/08/0009 B 1. Dezember 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 1978 damit umschrieben, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinn des EStG 1988 beziehen. Der VwGH hat vor dem Hintergrund der Frage, ob der Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 1978 ein selbständiger Aussagewert zukommt, festgehalten, dass die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 1978 für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L01

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L01

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
VwRallg

Rechtssatz

Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist insbesondere, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt vergleiche VwGH 10.9.2014, 2012/08/0155, mwN). Hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufnahme und der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit besteht keine Bindung an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vergleiche VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L03

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L02

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §6 Abs4 Z1
GSVG 1978 §7 Abs4 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0094 E 29. März 2006 VwSlg 16884 A/2006 RS 1 (hier ohne ersten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für das Bestehen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z.B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (Hinweis E 18.12.2003, 2000/08/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L02

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L03

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
VwRallg

Rechtssatz

Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG setzt die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit voraus. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, für Inhaber von Berufsberechtigungen eine Pflichtversicherung unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. einer betrieblichen Tätigkeit einzuführen, ist dem Gesetzeswortlaut sowie den Gesetzesmaterialien (886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 110) nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L05

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L04

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §18
GSVG 1978 §18 Abs4
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §6 Abs4 Z1
GSVG 1978 §6 Abs4 Z2

Rechtssatz

Allein durch den Erwerb einer Berufsberechtigung wird keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründet, sondern tritt auch bei Berufen, deren rechtmäßige Ausübung eine Berufsberechtigung erfordert und die daher in den Anwendungsbereich des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG fallen, die Pflichtversicherung erst ein, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG - insbesondere auch die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit - erfüllt sind. Der Gesetzgeber geht beim Tatbestand nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG erkennbar davon aus, dass in der Regel mit der Erlangung der Berufsberechtigung auch die betriebliche Tätigkeit aufgenommen wird. Anders als nach dem Tatbestand des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG ist der Zeitpunkt des Eintritts der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG dabei daher nicht von einer Meldung der versicherten Person nach Paragraph 18, GSVG abhängig, sondern tritt bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Pflichtversicherung ex lege mit der Erlangung der Berechtigung ein. Korrespondierend damit ist in Paragraph 18, Absatz 4, GSVG eine Verpflichtung der zuständigen Behörden vorgesehen, den Versicherungsträger über die Ausstellung von Ausweisen über die Berufsberechtigung unverzüglich zu verständigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L04

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L05

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §7 Abs4
GSVG 1978 §7 Abs4 Z1
GSVG 1978 §7 Abs4 Z2
GSVG 1978 §7 Abs4 Z3
GSVG 1978 §7 Abs4 Z4
GSVG 1978 §7 Abs4 Z5

Rechtssatz

Durch Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG wurde auch für Personen, bei denen die rechtmäßige Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, das Fortdauern einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht von den Voraussetzungen des Eintritts der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG - insbesondere der fortgesetzten Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit - gelöst. Vielmehr ergibt sich im Einklang mit der gesetzgeberischen Absicht, mit der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Personen nach Maßgabe ihrer betrieblichen Tätigkeit zu erfassen, dass der Beendigungstatbestand nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG (Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung) denjenigen des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG (Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten) nicht verdrängt. Dass die einzelnen Tatbestände der Beendigung der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 4, GSVG sich nicht wechselseitig ausschließen, sondern ergänzen, ergibt sich auch aus den in Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3 bis 5 GSVG geregelten - mit späteren GSVG-Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,) eingeführten - Endigungstatbeständen. Insofern ist nämlich nicht zweifelhaft, dass diese die Geltung des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG nicht für bestimmte Sachverhalte oder Personengruppen aufheben, sondern als weitere Endigungsgründe hinzutreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L06

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L06

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
36 Wirtschaftstreuhänder
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §18
GSVG 1978 §18 Abs4
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §7 Abs4
GSVG 1978 §7 Abs4 Z1
GSVG 1978 §7 Abs4 Z2
VwRallg
WTBG 2017

Rechtssatz

Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG endet für alle Personengruppen - somit auch für Versicherte, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt - nach Maßgabe von Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Voraussetzung für den Eintritt des Endes der Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, ist nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG allerdings, dass vom Versicherten das Ende der betrieblichen Tätigkeit innerhalb der Frist nach Paragraph 18, GSVG gemeldet wird. Soweit keine derartige fristgerechte Meldung erfolgt, ist - wie in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 112) mit der Schwierigkeit der Feststellung der Dauer der Tätigkeit begründet wird - das Ende des Kalenderjahres maßgeblich, soweit der Versicherte nicht einen früheren Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit glaubhaft machen kann. Eine Pflichtversicherung durch eine Tätigkeit, die (rechtmäßig) aufgrund einer berufsrechtlichen Berechtigung - wie nach dem WTBG 2017 - ausgeübt wird, endet nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG dagegen unabhängig von einer Meldung durch den Versicherten mit dem Wegfall dieser Berechtigung; wobei allerdings das Ende der Pflichtversicherung auch bereits zuvor aufgrund eines anderen Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz 4, GSVG - insbesondere aufgrund der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit - eingetreten sein kann. Insoweit korrespondiert damit die für das Erlöschen der Berufsberechtigung in Paragraph 18, Absatz 4, GSVG vorgesehene Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Verständigung des Versicherungsträgers.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L07

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L07

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/08/0008 E 20. September 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein VwG stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines VwG schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus vergleiche VwGH 4.3.2021, Ra 2020/07/0039, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L08

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L08

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/08/0008 E 20. September 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung vergleiche VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, mwN; vergleiche zu den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen von diesen Grundsätzen VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L09

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L09

Entscheidungstext Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §18
GSVG 1978 §18 Abs4
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §6 Abs4 Z1
GSVG 1978 §6 Abs4 Z2
GSVG 1978 §7 Abs4
GSVG 1978 §7 Abs4 Z1
GSVG 1978 §7 Abs4 Z2
GSVG 1978 §7 Abs4 Z3
GSVG 1978 §7 Abs4 Z4
GSVG 1978 §7 Abs4 Z5
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg
WTBG 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vertreten durch Bachmann & Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2023, G312 2258170-1/8E, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Mag. K H in T), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte veräußerte mit 30. Juni 2018 seine Steuerberatungskanzlei. Auf Antrag des Mitbeteiligten wurde nach Paragraph 37, Absatz 2, EStG 1988 der Veräußerungsgewinn steuerlich gleichmäßig verteilt auf drei Jahre angesetzt. Die im Einkommensteuerbescheid des Mitbeteiligten für das Jahr 2019 ausgewiesenen Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit von € 24.072,79 resultierten aus dem Veräußerungsgewinn. Der Mitbeteiligte war bis 31. Dezember 2019 weiterhin Inhaber einer Berechtigung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes des Steuerberaters und in Folge dessen ordentliches Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
2
Die nunmehr revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) stellte mit Bescheid vom 4. Juli 2022 gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 409 und Paragraph 410, ASVG fest, dass der Mitbeteiligte von 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG sowie in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen sei. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage betrage gemäß Paragraph 25, GSVG im Zeitraum 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 in der Pensionsversicherung € 1.961,49 und in der Krankenversicherung € 1.930,36. Im Weiteren wurde der Mitbeteiligte verpflichtet, für das Jahr 2019 monatliche Beiträge zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 27, GSVG und Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in näher bezeichneter Höhe zu entrichten.
3
Begründend führte die SVS im Wesentlichen aus, die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 ausgewiesenen Einkünfte von € 24.072,79 resultierten aus einer betrieblichen Tätigkeit. Da die Versicherungsgrenze überschritten worden und die berufsrechtliche Berechtigung aufrecht gewesen sei, habe im Jahr 2019 auch die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG fortbestanden. Es habe trotz der Ausnahme der Mitglieder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nach Paragraph 5, GSVG auch eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG bestanden, weil der Mitbeteiligte im Jahr 2019 eine Pension nach dem GSVG bezogen habe und daher nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in die Krankenversicherung einbezogen gewesen sei.
4
Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid eine Beschwerde. Er brachte vor, er habe seine selbständige Tätigkeit mit der Veräußerung seiner Steuerberatungskanzlei am 30. Juni 2018 beendet und ab diesem Zeitpunkt auch keine Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit mehr erzielt. Da er keinen Betrieb geführt habe, habe er auch keine betrieblichen Investitionen tätigen können. Im Jahr 2019 sei er daher nicht mehr der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen. Bei Veräußerungsgewinnen handle es sich um sozialversicherungsfreie Einkünfte. Davon ausgehend sei die im Jahr 2019 aufrechte Berufsberechtigung unerheblich für die Frage, ob noch eine die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit vorliege. Im Weiteren wandte der Mitbeteiligte sich auch gegen die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge.
5
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und behob den Bescheid der SVS ersatzlos. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei ab dem Jahr 1979 als Steuerberater tätig gewesen. Seit der Veräußerung der Steuerberatungskanzlei am 30. Juni 2018 habe er - ungeachtet des erst zum Ende des Jahres 2019 erklärten Verzichts auf die Berufsberechtigung - keine Tätigkeit als Steuerberater sowie auch sonst keine betriebliche Tätigkeit mehr entfaltet und dies auch nicht beabsichtigt, zumal er auch nicht mehr über die erforderliche Infrastruktur verfügt habe. Im Jahr 2019 habe der Mitbeteiligte eine Pension nach dem GSVG bezogen.
7
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, für die zeitliche Abgrenzung der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG seien - unter Beachtung der Gesetzesmaterialien (ErlRV 886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 108, ff) - die Aufnahme und die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit maßgeblich. Die SVS habe in unzulässiger Weise an das bloße Formalkriterium der Berufsberechtigung angeknüpft, obwohl der Mitbeteiligte nach Veräußerung seiner Steuerberatungskanzlei nicht mehr aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen und seine betriebliche Tätigkeit beendet habe. Der Mitbeteiligte sei im Jahr 2019 somit „nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung“ unterlegen.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der SVS. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9
Die Revision ist zulässig, weil - wie die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung zutreffend aufzeigt - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Beendigung der Pflichtversicherung durch den Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG und dem Verhältnis dieses Tatbestandes zu dem nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG (Beendigung der betrieblichen Tätigkeit) fehlt. Die Revision ist im Ergebnis auch berechtigt.
10
Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz eins und 4 GSVG lauten samt Überschriften auszugsweise:

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1.
bis 3. [...]
4.
selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt , Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

Beginn der Pflichtversicherung

Paragraph 6, [...]

(4) Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

1.
mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;
2.
bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung;
3.
mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; [...]
4.
nach Beendigung der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 5, frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach Paragraph 256, der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird.

Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 7, [...]

(4) Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,

1.
in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
2.
in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;
3.
in dem der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,) nicht übersteigen werden;
4.
in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;
5.
in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.

Meldungen der Pflichtversicherten

Paragraph 18, (1) Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. [...]

(4) Von der Ausstellung von Ausweisen über Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit sowie vom Erlöschen solcher Berechtigungen hat die zuständige Behörde den Versicherungsträger unverzüglich zu verständigen. [...]“

11
Die Kriterien der „neuen Selbständigkeit“ werden in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG damit umschrieben, dass es sich (1.) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2.) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3.) bestimmte Arten von Einkünften im Sinn des EStG 1988 beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (ErlRV 886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 108, ff) vor dem Hintergrund der Frage, ob der Wortfolge „auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit“ in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ein selbständiger Aussagewert zukommt, festgehalten, dass die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Mit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sollen alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden, sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach einem anderen Versicherungstatbestand nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist vergleiche , grundlegend VwGH 18.12.2003, 2000/08/0068; sowie aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 1.12.2022, Ro 2021/08/0009, mwN).
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Im Weiteren entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zugrunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen. Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist aber insbesondere, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt vergleiche , VwGH 10.9.2014, 2012/08/0155, mwN). Hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufnahme und der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit besteht keine Bindung an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vergleiche , VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139).
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Im Einklang mit diesen Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG steht, dass - soweit eine fristgerechte Meldung nach Paragraph 18, GSVG erfolgt - die Pflichtversicherung nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit beginnt und nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG mit deren Beendigung endet. Der Verwaltungsgerichtshof hat anknüpfend daran festgehalten, dass für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung sind, wobei allerdings das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung ist, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind vergleiche , VwGH 29.3.2006, 2004/08/0094; 24.11.2010, 2010/08/0145; idS auch zu einer ruhend gemeldeten Berufsbefugnis als Steuerberater VwGH 13.11.2013, 2013/08/0054).
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Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte seinen Betrieb als Steuerberater - somit die gesamte betriebliche Infrastruktur - im Jahr 2018 veräußert sowie nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts eine weitere Tätigkeit weder entfaltet noch beabsichtigt. Die SVS hat nicht in Abrede gestellt, dass damit im Sinn von Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG die betriebliche Tätigkeit vergleiche , zum maßgeblichen, am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Betriebsbegriff VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165) beendet wurde.
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Die SVS stützt sich jedoch darauf, dass die berufsrechtliche Berechtigung des Mitbeteiligten bis Ende des Jahres 2019 aufrecht geblieben sei und die Pflichtversicherung daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG erst mit deren Wegfall geendet habe. Gegen diese Annahme spricht jedoch, dass - wie dargestellt - die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit voraussetzt. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, für Inhaber von Berufsberechtigungen eine Pflichtversicherung unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. einer betrieblichen Tätigkeit einzuführen, ist dem Gesetzeswortlaut sowie den Gesetzesmaterialien, an die der Verwaltungsgerichtshof in der bereits genannten Rechtsprechung angeknüpft hat, dagegen nicht zu entnehmen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 110, ) zum Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, mit dem im Zuge der Einführung der Pflichtversicherung der neuen Selbständigen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auch die Tatbestände ihres Beginns nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, und 2 GSVG und ihrer Beendigung Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, und 2 GSVG geschaffen wurden, wurde vielmehr ausdrücklich betont, dass die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit nicht nur für den Eintritt der Pflichtversicherung, sondern auch für deren zeitliche Abgrenzung von Bedeutung ist.
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Es ist in diesem Sinn zunächst davon auszugehen, dass allein durch den Erwerb einer Berufsberechtigung keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründet wird, sondern auch bei Berufen, deren rechtmäßige Ausübung eine Berufsberechtigung erfordert und die daher in den Anwendungsbereich des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG fallen, die Pflichtversicherung erst eintritt, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG - insbesondere auch die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit - erfüllt sind vergleiche , idS im Zusammenhang mit der Abgabe einer Versicherungserklärung Reichinger in Neumann [Hrsg], GSVG für Steuerberater3, Paragraph 6, Rz 26; Galler/Kouchmeshgi in Sonntag [Hrsg], GSVG/SVSG13, Paragraph 6, Rz 10). Der Gesetzgeber geht beim Tatbestand nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG erkennbar davon aus, dass in der Regel mit der Erlangung der Berufsberechtigung auch die betriebliche Tätigkeit aufgenommen wird. Anders als nach dem Tatbestand des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG ist der Zeitpunkt des Eintritts der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG dabei daher nicht von einer Meldung der versicherten Person nach Paragraph 18, GSVG abhängig, sondern tritt bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Pflichtversicherung ex lege mit der Erlangung der Berechtigung ein. Korrespondierend damit ist in Paragraph 18, Absatz 4, GSVG eine Verpflichtung der zuständigen Behörden vorgesehen, den Versicherungsträger über die Ausstellung von Ausweisen über die Berufsberechtigung unverzüglich zu verständigen.
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Entgegen der Ansicht der Revision (im Sinn der SVS auch Galler/Kouchmeshgi in Sonntag [Hrsg], GSVG/SVSG13, Paragraph 7, Rz 32c) wurde durch Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG auch für Personen, bei denen die rechtmäßige Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, das Fortdauern einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht von den Voraussetzungen des Eintritts der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG - insbesondere der fortgesetzten Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit - gelöst. Vielmehr ergibt sich im Einklang mit der gesetzgeberischen Absicht, mit der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Personen nach Maßgabe ihrer betrieblichen Tätigkeit zu erfassen, dass der Beendigungstatbestand nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG (Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung) denjenigen des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG (Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten) nicht verdrängt. Dass die einzelnen Tatbestände der Beendigung der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 4, GSVG sich nicht wechselseitig ausschließen, sondern ergänzen, ergibt sich auch aus den in Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, bis 5 GSVG geregelten - mit späteren GSVG-Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,) eingeführten - Endigungstatbeständen. Insofern ist nämlich nicht zweifelhaft, dass diese die Geltung des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG nicht für bestimmte Sachverhalte oder Personengruppen aufheben, sondern als weitere Endigungsgründe hinzutreten.
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Im Ergebnis endet die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG daher für alle Personengruppen - somit auch für Versicherte, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt - nach Maßgabe von Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Voraussetzung für den Eintritt des Endes der Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, ist nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG allerdings, dass vom Versicherten das Ende der betrieblichen Tätigkeit innerhalb der Frist nach Paragraph 18, GSVG gemeldet wird. Soweit keine derartige fristgerechte Meldung erfolgt, ist - wie in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 112, ) mit der Schwierigkeit der Feststellung der Dauer der Tätigkeit begründet wird - das Ende des Kalenderjahres maßgeblich, soweit der Versicherte nicht einen früheren Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit glaubhaft machen kann.
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Eine Pflichtversicherung durch eine Tätigkeit, die (rechtmäßig) aufgrund einer berufsrechtlichen Berechtigung - wie hier nach dem WTBG 2017 - ausgeübt wird, endet nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG dagegen unabhängig von einer Meldung durch den Versicherten mit dem Wegfall dieser Berechtigung; wobei allerdings im dargestellten Sinn das Ende der Pflichtversicherung auch bereits zuvor aufgrund eines anderen Tatbestandes Paragraph 7, Absatz 4, GSVG - insbesondere aufgrund der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit - eingetreten sein kann. Auch insoweit korrespondiert damit die für das Erlöschen der Berufsberechtigung in Paragraph 18, Absatz 4, GSVG vorgesehene Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Verständigung des Versicherungsträgers.
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Das Bundesverwaltungsgericht ist somit damit im Recht, dass die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nach Maßgabe von Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit geendet hat.
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Das angefochtene Erkenntnis erweist sich jedoch aus einem anderen Grund, der aufgrund der zulässigen Revision aufzugreifen ist, als rechtswidrig:
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Zu beachten ist nämlich, dass das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) erfüllt ist, „in der Sache selbst“ zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtssache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche , etwa VwGH 23.3.2023, Ra 2023/12/0018, mwN).
23
Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines Verwaltungsgerichts schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus. Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt daher voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Es handelt sich somit um eine „negative“ Sachentscheidung vergleiche , VwGH 7.3.2023, Ra 2020/05/0050, mwN).
24
Im vorliegenden Fall hat die SVS mit ihrem Bescheid vom 4. Juli 2022 aufgrund des Antrags des Mitbeteiligten im Sinn von Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, Absatz eins, GSVG über die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten im Jahr 2019 abgesprochen. Vom Verwaltungsgericht wäre daher bei einer Entscheidung in der Sache im Sinn der genannten Rechtsprechung über diese - durch den Bescheid vom 4. Juli 2022 festgelegte - Sache des Verfahrens abzusprechen gewesen. Dabei wäre auch zu beachten gewesen, dass die SVS in ihrem Bescheid nicht bloß über das Bestehen einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, sondern auch die Unfallversicherung nach dem ASVG sowie insbesondere die Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG des Mitbeteiligten im Jahr 2019 abgesprochen hat. Auch damit hätte das Bundesverwaltungsgericht sich auseinandersetzen und darüber entscheiden müssen.
25
Indem das Bundesverwaltungsgericht statt selbst über die Sache des Verfahrens zu entscheiden, den Bescheid der SVS ersatzlos behoben hat, hat es seine Entscheidung mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 5. Juni 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L00

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWT_2023080078_20240605L00