1
Nach den insofern unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ist der Revisionswerber März 1953 geboren und erreichte im März 2018 das Regelpensionsalter. Der frühestmögliche Stichtag für einen Anspruch auf Alterspension war somit der 1. April 2018. Der Revisionswerber nahm seinen Anspruch auf Alterspension (aufgrund eines Antrages vom 18. Juni 2020) erst mit Stichtag 1. Juli 2020 in Anspruch. Im Zeitraum zwischen 1. April 2018 und 30. Juni 2020 entrichtete der Revisionswerber Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG.Nach den insofern unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ist der Revisionswerber März 1953 geboren und erreichte im März 2018 das Regelpensionsalter. Der frühestmögliche Stichtag für einen Anspruch auf Alterspension war somit der 1. April 2018. Der Revisionswerber nahm seinen Anspruch auf Alterspension (aufgrund eines Antrages vom 18. Juni 2020) erst mit Stichtag 1. Juli 2020 in Anspruch. Im Zeitraum zwischen 1. April 2018 und 30. Juni 2020 entrichtete der Revisionswerber Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG.
2
Mit Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 20. August 2020 und vom 17. März 2021 brachte der Revisionswerber vor, dass ihm „zuviel bezahlte Pensionsversicherungsbeiträge“ zu erstatten seien und beantragte, dass mit Bescheid darüber abgesprochen werden möge, ob aufgrund der Entrichtung der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung von 1. April 2018 bis zum Pensionsantritt am 1. Juli 2020 „gleichgestellt einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit“ die entrichteten Beiträge aufgrund der späteren Inanspruchnahme der Alterspension in halber Höhe zurückerstattet werden.
3
Mit Bescheid vom 14. April 2021 wies die PVA diesen Antrag zurück und begründete dies damit, dass „eine Rückerstattung von bereits rechtswirksam entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung“ gesetzlich nicht vorgesehen sei und „auch nicht der gesetzlich geregelten Bescheiderlassungspflicht“ unterliege.
4
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er machte - der Sache nach bezugnehmend auf § 51 Abs. 7 ASVG - geltend, dass „sämtliche in einem Anstellungsverhältnis befindlichen Personen, die das 65. Lebensjahr überschritten hatten“, von der PVA „unaufgefordert automatisch dahingehend informiert“ worden seien, dass sie „- automatisch, dh. ohne weiteren Antrag - nur noch, ebenso wie auch ihre Arbeitgeber, die Hälfte des regulären Pensionsversicherungsbeitrages zu bezahlen haben“. Gleiches müsse aber auch für „jemanden in der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung“ gelten. Diesen Versicherten wäre - wie auch dem Revisionswerber - nach dem 65. Lebensjahr nur noch die Hälfte des Pensionsversicherungsbeitrages vorzuschreiben gewesen. Eine andere Interpretation des ASVG wäre „schlichtweg gleichheitswidrig“, weil es keinen sachlichen Grund dafür gebe, einerseits dem „in einem Anstellungsverhältnis befindlichen Versicherten“ nur die Hälfte des Pensionsversicherungsbeitrags, dem freiwillig Weiterversicherten aber den vollen Pensionsbeitrag „in Rechnung zu stellen“.Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er machte - der Sache nach bezugnehmend auf Paragraph 51, Absatz 7, ASVG - geltend, dass „sämtliche in einem Anstellungsverhältnis befindlichen Personen, die das 65. Lebensjahr überschritten hatten“, von der PVA „unaufgefordert automatisch dahingehend informiert“ worden seien, dass sie „- automatisch, dh. ohne weiteren Antrag - nur noch, ebenso wie auch ihre Arbeitgeber, die Hälfte des regulären Pensionsversicherungsbeitrages zu bezahlen haben“. Gleiches müsse aber auch für „jemanden in der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung“ gelten. Diesen Versicherten wäre - wie auch dem Revisionswerber - nach dem 65. Lebensjahr nur noch die Hälfte des Pensionsversicherungsbeitrages vorzuschreiben gewesen. Eine andere Interpretation des ASVG wäre „schlichtweg gleichheitswidrig“, weil es keinen sachlichen Grund dafür gebe, einerseits dem „in einem Anstellungsverhältnis befindlichen Versicherten“ nur die Hälfte des Pensionsversicherungsbeitrags, dem freiwillig Weiterversicherten aber den vollen Pensionsbeitrag „in Rechnung zu stellen“.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Die Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
6
Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung aus, die Bestimmung des § 51 Abs. 7 ASVG, wonach sich bei Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubs der Geltendmachung des Anspruchs erhöhe, der Anteil des Dienstgebers und des Dienstnehmers am Pensionsversicherungsbeitrag auf die Hälfte reduziere, sei „nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut“ ausschließlich auf vollversicherte Dienstnehmer und die in § 51 Abs. 1 leg.cit. weiters angeführten Personengruppen von Pflichtversicherten anzuwenden. Beitragszeiten einer (freiwilligen) Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG fielen demgegenüber nicht in den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 7 ASVG. Vom Revisionswerber sei daher der Pensionsversicherungsbeitrag in voller Höhe zu leisten gewesen. Im Weiteren wies das Verwaltungsgericht auch auf die „gänzlich unterschiedlichen sozialpolitische(n) Zielsetzungen“ hin, die der Gesetzgeber „bei der Regelung der Pflichtversicherung einerseits, und der freiwilligen Weiterversicherung andererseits“ verfolgt habe. Angesichts dessen liege in der Anwendung unterschiedlicher Beitragssätze keine unsachliche Differenzierung.Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung aus, die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, ASVG, wonach sich bei Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubs der Geltendmachung des Anspruchs erhöhe, der Anteil des Dienstgebers und des Dienstnehmers am Pensionsversicherungsbeitrag auf die Hälfte reduziere, sei „nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut“ ausschließlich auf vollversicherte Dienstnehmer und die in Paragraph 51, Absatz eins, leg.cit. weiters angeführten Personengruppen von Pflichtversicherten anzuwenden. Beitragszeiten einer (freiwilligen) Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG fielen demgegenüber nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 51, Absatz 7, ASVG. Vom Revisionswerber sei daher der Pensionsversicherungsbeitrag in voller Höhe zu leisten gewesen. Im Weiteren wies das Verwaltungsgericht auch auf die „gänzlich unterschiedlichen sozialpolitische(n) Zielsetzungen“ hin, die der Gesetzgeber „bei der Regelung der Pflichtversicherung einerseits, und der freiwilligen Weiterversicherung andererseits“ verfolgt habe. Angesichts dessen liege in der Anwendung unterschiedlicher Beitragssätze keine unsachliche Differenzierung.
7
Seinen Ausspruch, wonach die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei, begründete das Verwaltungsgericht damit, dass das Erkenntnis von der „darin zitierten“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweiche und solche Rechtsprechung weder fehle noch uneinheitlich sei. Es lägen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Seinen Ausspruch, wonach die Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei, begründete das Verwaltungsgericht damit, dass das Erkenntnis von der „darin zitierten“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweiche und solche Rechtsprechung weder fehle noch uneinheitlich sei. Es lägen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
8
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2022, E 4283/2021-5, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2022, E 4283/2021-5, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ab. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:
„Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Höhe des zu entrichtenden Pensionsversicherungsbeitrages zwischen über das Regelpensionsalter hinaus erwerbstätigen Pflichtversicherten (vgl. § 51 Abs. 7 ASVG) einerseits und nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung (oder aus einer anderen in § 17 ASVG genannten Versicherung) freiwillig Weiterversicherten (vgl. § 77 Abs. 2 iVm § 51 Abs. 1 Z 3 ASVG) andererseits differenziert.Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Höhe des zu entrichtenden Pensionsversicherungsbeitrages zwischen über das Regelpensionsalter hinaus erwerbstätigen Pflichtversicherten vergleiche , Paragraph 51, Absatz 7, ASVG) einerseits und nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung (oder aus einer anderen in Paragraph 17, ASVG genannten Versicherung) freiwillig Weiterversicherten vergleiche , Paragraph 77, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) andererseits differenziert.
Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 76b Abs. 2 ASVG behauptet wird, wendet sie sich gegen eine vom Bundesverwaltungsgericht nicht angewendete und auch nicht anzuwendende Rechtsvorschrift.Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 76 b, Absatz 2, ASVG behauptet wird, wendet sie sich gegen eine vom Bundesverwaltungsgericht nicht angewendete und auch nicht anzuwendende Rechtsvorschrift.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (zB VfSlg. 11.401/1987, 11.979/1989, 14.078/1995, 15.634/1999 und 15.673/1999) lässt das Beschwerdevorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (zB VfSlg. 11.401 aus 1987,, 11.979 aus 1989,, 14.078 aus 1995,, 15.634 aus 1999, und 15.673 aus 1999,) lässt das Beschwerdevorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“
9
Mit Beschluss vom 12. Jänner 2023, E 4283/2021-7, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde des Revisionswerbers über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Mit Beschluss vom 12. Jänner 2023, E 4283/2021-7, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde des Revisionswerbers über nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
10
In weiterer Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
11
In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die PVA eine Revisionsbeantwortung.
12
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lages des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lages des Verfahrens zu fassen.
14
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
15
Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht den verfahrenseinleitenden Antrag des Revisionswerbers inhaltlich behandelt hat, obwohl er nach dem Spruch des Bescheides der PVA zurückgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der PVA also offenbar im Sinn einer Abweisung des Antrags gedeutet, wogegen sich die Revision nicht wendet.
16
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber vor, dass es sich bei der Begründung des im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Ausspruchs über die Nichtzulassung der Revision um eine „inhaltsleere Scheinbegründung“ handle, weil im angefochtenen Erkenntnis Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „schon mangels Vorliegen derartiger Entscheidungen“ nicht zitiert worden sei. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, welchem Personenkreis die Begünstigung des § 51 Abs. 7 ASVG (Zahlung der Hälfte des Beitragsteiles zur Pensionsversicherung aus Mitteln der Pensionsversicherung nach Erreichung des Anfallsalters) zukomme, „insbesondere ob unter dem schlichten Begriff ‚Personen‘ nur pflichtversicherte Arbeitnehmer oder auch freiwillig versicherte Arbeitnehmer zu verstehen sind“.Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber vor, dass es sich bei der Begründung des im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Ausspruchs über die Nichtzulassung der Revision um eine „inhaltsleere Scheinbegründung“ handle, weil im angefochtenen Erkenntnis Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „schon mangels Vorliegen derartiger Entscheidungen“ nicht zitiert worden sei. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, welchem Personenkreis die Begünstigung des Paragraph 51, Absatz 7, ASVG (Zahlung der Hälfte des Beitragsteiles zur Pensionsversicherung aus Mitteln der Pensionsversicherung nach Erreichung des Anfallsalters) zukomme, „insbesondere ob unter dem schlichten Begriff ‚Personen‘ nur pflichtversicherte Arbeitnehmer oder auch freiwillig versicherte Arbeitnehmer zu verstehen sind“.
17
Diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung für rund 17.000 bis 19.000 freiwillig Versicherte mit jährlichen Beitragsleistungen von € 3,59 Mio. Diese Rechtsfrage habe daher eine weitaus über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
18
§ 17 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, findet sich im Ersten Teil („Allgemeine Bestimmungen“), Abschnitt II („Umfang der Versicherung“), 3. Unterabschnitt („Freiwillige Versicherung“) des ASVG und lautet auszugsweise:Paragraph 17, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, findet sich im Ersten Teil („Allgemeine Bestimmungen“), Abschnitt römisch zwei („Umfang der Versicherung“), 3. Unterabschnitt („Freiwillige Versicherung“) des ASVG und lautet auszugsweise: „Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.
§ 17. (1) Personen, dieParagraph 17, (1) Personen, die
1.
a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Versorgung für das österreichische Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und diea) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Versorgung für das österreichische Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die
b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,
2.aus einer Versicherung nach Z 1 lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,2.aus einer Versicherung nach Ziffer eins, Litera a, einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,
können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert oder in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen waren.“
19
§ 51 ASVG findet sich im ersten Teil, Abschnitt V („Mittel der Sozialversicherung“), 1 Unterabschnitt („Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)“) und lautet in der hier maßgeblichen Fassung (BGBl. I Nr. 29/2017; die nachfolgende Änderung durch BGBl. I Nr. 100/2018 betraf den hier nicht relevanten Abs. 1 Z 2) auszugsweise:Paragraph 51, ASVG findet sich im ersten Teil, Abschnitt römisch fünf („Mittel der Sozialversicherung“), 1 Unterabschnitt („Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)“) und lautet in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,; die nachfolgende Änderung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, betraf den hier nicht relevanten Absatz eins, Ziffer 2,) auszugsweise: „Allgemeine Beiträge für Vollversicherte.
§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:Paragraph 51, (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 10 und Absatz 4, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
1.
in der Krankenversicherung
...
3.
in der Pensionsversicherung 22,8% der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt: (3) Unbeschadet des Paragraph 53, sind die Beiträge nach Absatz eins, - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
2.
in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
des (der) Versichertenauf 10,25%,
des Dienstgebersauf 12,55%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
...
(7) Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“(7) Abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 261 c,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“
20
Im Abschnitt V („Mittel der Sozialversicherung“) des ersten Teils des ASVG findet sich - neben dem bereits erwähnten 1. Unterabschnitt („Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)“) - der 3. Unterabschnitt („Freiwillige Versicherung“) mit der Überschrift „Beiträge zur freiwilligen Versicherung“, welcher die §§ 76 bis 79 ASVG umfasst.Im Abschnitt römisch fünf („Mittel der Sozialversicherung“) des ersten Teils des ASVG findet sich - neben dem bereits erwähnten 1. Unterabschnitt („Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)“) - der 3. Unterabschnitt („Freiwillige Versicherung“) mit der Überschrift „Beiträge zur freiwilligen Versicherung“, welcher die Paragraphen 76, bis 79 ASVG umfasst.
21
Die in diesem Unterabschnitt („Beiträge zur freiwilligen Versicherung“) enthaltenen §§ 76a und 77 ASVG tragen die Überschriften „Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung“ (§ 76a) sowie „Ausmaß und Entrichtung“ (§ 77).Die in diesem Unterabschnitt („Beiträge zur freiwilligen Versicherung“) enthaltenen Paragraphen 76 a und 77 ASVG tragen die Überschriften „Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung“ (Paragraph 76 a,) sowie „Ausmaß und Entrichtung“ (Paragraph 77,).
22
§ 77 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015 hat folgenden Wortlaut:Paragraph 77, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, hat folgenden Wortlaut: „Ausmaß und Entrichtung.
§ 77. (1) Der Beitragssatz beträgt für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, 7,55%. § 51d ist anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.Paragraph 77, (1) Der Beitragssatz beträgt für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a, 7,,55%. Paragraph 51 d, ist anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2) In der Pensionsversicherung ist der Beitragssatz für alle Weiter- und Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, jener nach § 51 Abs. 1 Z 3. Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 nicht übersteigen.(2) In der Pensionsversicherung ist der Beitragssatz für alle Weiter- und Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a,, jener nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, nicht übersteigen.
(2a) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a beträgt ...(2a) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 19 a, beträgt ...
(3) ...
(4) ...
(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird.(5) Die Beiträge nach den Absatz eins bis 4 sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird.
(6) Für Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.(6) Für Weiterversicherte nach Paragraph 17,, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.
(7) Für die nach § 16 Abs. 2a und 2b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Für die nach § 18a Selbstversicherten sind die Beiträge zu zwei Dritteln aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel aus Mitteln des Bundes zu tragen.(7) Für die nach Paragraph 16, Absatz 2 a und 2 b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Für die nach Paragraph 18 a, Selbstversicherten sind die Beiträge zu zwei Dritteln aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(8) Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.“(8) Für die nach Paragraph 18 b, Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.“
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Soweit sich der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision darauf beruft, dass im angefochtenen Erkenntnis keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert worden und eine solche Rechtsprechung zu der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage auch nicht vorhanden sei, ist ihm zu erwidern, dass bei eindeutiger Rechtslage eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt. Da unter „Rechtsfragen“ im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG Auslegungsfragen zu verstehen sind, fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0074, 7.8.2023, Ra 2021/08/0149, jeweils mwN).Soweit sich der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision darauf beruft, dass im angefochtenen Erkenntnis keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert worden und eine solche Rechtsprechung zu der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage auch nicht vorhanden sei, ist ihm zu erwidern, dass bei eindeutiger Rechtslage eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt. Da unter „Rechtsfragen“ im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG Auslegungsfragen zu verstehen sind, fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche , etwa VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0074, 7.8.2023, Ra 2021/08/0149, jeweils mwN). 24
Eine solche eindeutige Rechtslage ist hier gegeben. § 51 ASVG (einschließlich der Sonderbestimmung über die teilweise Tragung von Beiträgen durch den Bund in Fällen des Abs. 7 des § 51 ASVG) findet sich im 1. Unterabschnitt („Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)“) des Abschnitts V des ersten Teils des ASVG. Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung regelt - davon getrennt - der auch für Beiträge zur Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG relevante 3. Unterabschnitt „Beiträge zur freiwilligen Versicherung“. Die im zuletzt genannten Unterabschnitt enthaltene Bestimmung des § 77 Abs. 2 ASVG sieht vor, dass in der Pensionsversicherung „der Beitragssatz für alle Weiter- und Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, jener nach § 51 Abs. 1 Z 3 ASVG“ ist. Es wird sohin für die Festlegung des Beitragssatzes spezifisch auf § 51 Abs. 1 Z 3 ASVG verwiesen (zur Regelung der Beitragsgrundlage s. hingegen die eigenen Regelungen der §§ 76 bis 76b, bzw. im Besonderen für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung des § 76b ASVG). Darüber hinaus sieht der Abs. 5 des § 77 leg.cit. ausdrücklich vor, dass „[d]ie Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 ... zur Gänze vom Versicherten zu tragen [sind], soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird“. In den darauf folgenden Absätzen 5 bis 8 des § 77 ASVG sind Fälle geregelt, in denen die Beiträge zur Gänze oder zum Teil aus Mitteln des Bundes oder des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind. Weitere Fälle einer abweichenden Regelung der Tragung der Beiträge sieht die Bestimmung nicht vor. Eine solche eindeutige Rechtslage ist hier gegeben. Paragraph 51, ASVG (einschließlich der Sonderbestimmung über die teilweise Tragung von Beiträgen durch den Bund in Fällen des Absatz 7, des Paragraph 51, ASVG) findet sich im 1. Unterabschnitt („Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)“) des Abschnitts römisch fünf des ersten Teils des ASVG. Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung regelt - davon getrennt - der auch für Beiträge zur Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG relevante 3. Unterabschnitt „Beiträge zur freiwilligen Versicherung“. Die im zuletzt genannten Unterabschnitt enthaltene Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, ASVG sieht vor, dass in der Pensionsversicherung „der Beitragssatz für alle Weiter- und Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a,, jener nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG“ ist. Es wird sohin für die Festlegung des Beitragssatzes spezifisch auf Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG verwiesen (zur Regelung der Beitragsgrundlage s. hingegen die eigenen Regelungen der Paragraphen 76 bis 76 b, bzw. im Besonderen für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung des Paragraph 76 b, ASVG). Darüber hinaus sieht der Absatz 5, des Paragraph 77, leg.cit. ausdrücklich vor, dass „[d]ie Beiträge nach den Absatz eins bis 4 ... zur Gänze vom Versicherten zu tragen [sind], soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird“. In den darauf folgenden Absätzen 5 bis 8 des Paragraph 77, ASVG sind Fälle geregelt, in denen die Beiträge zur Gänze oder zum Teil aus Mitteln des Bundes oder des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind. Weitere Fälle einer abweichenden Regelung der Tragung der Beiträge sieht die Bestimmung nicht vor.
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Bereits daraus und aus der dargestellten Gesetzessystematik ergibt sich, dass eine Auslegung dahin, dass eine Person, die eine Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG in Anspruch nimmt, dann, wenn sie - wie es beim Revisionswerber seinem Vorbringen zufolge der Fall ist - die Geltendmachung einer Alterspension aufgeschoben hat, ihre Beiträge nicht zur Gänze selbst zu tragen hätte, der eindeutige Gesetzeswortlaut und die Gesetzessystematik entgegenstehen.Bereits daraus und aus der dargestellten Gesetzessystematik ergibt sich, dass eine Auslegung dahin, dass eine Person, die eine Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG in Anspruch nimmt, dann, wenn sie - wie es beim Revisionswerber seinem Vorbringen zufolge der Fall ist - die Geltendmachung einer Alterspension aufgeschoben hat, ihre Beiträge nicht zur Gänze selbst zu tragen hätte, der eindeutige Gesetzeswortlaut und die Gesetzessystematik entgegenstehen.
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Der Hinweis der Zulässigkeitsbegründung auf die Vielzahl der (von einer freiwilligen Versicherung) betroffenen Personen vermag das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu ersetzen (vgl. VwGH 12.1.2026, Ra 2025/08/0111).Der Hinweis der Zulässigkeitsbegründung auf die Vielzahl der (von einer freiwilligen Versicherung) betroffenen Personen vermag das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu ersetzen vergleiche , VwGH 12.1.2026, Ra 2025/08/0111). 27
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. April 2026