Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0486 B 28. Jänner 2019 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der allgemeine Hinweis auf eine große Anzahl betroffener Personen kann eine konkrete Zulässigkeitsbegründung nicht ersetzen. Mit dem Vorbringen, es sei "eine große Zahl von Fällen betroffen", wird nämlich dem Erfordernis, gesonderte Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen vergleiche VwGH 20.2.2017, Ra 2016/11/0185, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023080035.L02