Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/07/0140

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0140

Entscheidungsdatum

16.10.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/18/0197 E 18. Jänner 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Ein "neu entstandenes Beweismittel" wie die spätere Erklärung eines Zeugen kann grundsätzlich geeignet sein, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (bzw. gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG) zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen (in diesem Sinn etwa VwGH vom 14. November 2012, 2010/08/0165, und vom 19. April 2007, 2004/09/0159; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG auf Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG vergleiche VwGH vom 31. August 2015, Ro 2015/11/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070140.L01

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023070140_20231016L01

Rechtssatz für Ra 2023/07/0140

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0140

Entscheidungsdatum

16.10.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/18/0197 E 18. Jänner 2017 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist in jenen Fällen zu verneinen, in denen bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, ausreichend Gelegenheit bestand, die Einvernahme der Person als Zeuge zu beantragen. In der Regel ist der Antragsteller nämlich trotz Unkenntnis der Adresse nicht gehindert, die Einvernahme des Zeugen zu beantragen, wobei es dann Aufgabe der Behörde oder des Gerichtes wäre, den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Zeugen auszuforschen vergleiche VwGH vom 14. November 2012, 2010/08/0165, und vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0002, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070140.L02

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023070140_20231016L02

Rechtssatz für Ra 2023/07/0140

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0140

Entscheidungsdatum

16.10.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "ohne Verschulden der Partei" ist nicht erfüllt und kann ein später eingeholtes Gutachten mangels dieses Tatbestandsmerkmales keinen Wiederaufnahmegrund bilden, wenn in einem Verfahren trotz gegebener Möglichkeit ein Gutachten nicht eingeholt wurde vergleiche VwGH 28.2.2005, 2001/03/0450; VwGH 3.12.2021, Ra 2020/07/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070140.L03

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023070140_20231016L03

Entscheidungstext Ra 2023/07/0140

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0140

Entscheidungsdatum

16.10.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des H F in K, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 61/3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. Juli 2023, Zl. 405-1/874/1/5-2023, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft P in P), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13. Jänner 2023 wurde das Wasserschutzgebiet der mitbeteiligten Wassergenossenschaft zum Schutz deren K.-quelle auch unter Inanspruchnahme von Grundflächen des Revisionswerbers abgeändert und vergrößert. Die von diesem dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 13. Juni 2023 abgewiesen. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2023, Ra 2023/07/0124, zurückgewiesen wurde, weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zugekommen wäre.
2
Nach einem zunächst an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gerichteten und von diesem an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten Schreiben (E-Mail) des Revisionswerbers vom 11. Juli 2023 und einem dazu ergangenen Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichts brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Revisionswerber mit Schriftsatz vom 19. Juli 2023 einen Antrag gemäß Paragraph 32, VwGVG auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2023 abgeschlossenen Verfahrens ein, dem eine mit 6. Juli 2013 datierte geologische Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. F., ein Lageplan mit eingezeichneten Grundwasserströmen und die E-Mail-Korrespondenz mit Dr. F. vom 5. und 6. Juli 2023 beigelegt waren.
3
Der Revisionswerber machte darin einen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG geltend. Erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens seien ihm der SAGIS-Plan mit den eingezeichneten Grundwasserströmen sowie die geologische Stellungnahme des Dr. F. zur Kenntnis gelangt. Damit seien neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, den Antragsteller treffe (an deren später Vorlage) kein Verschulden. Wie nun hervorgekommen sei, hätten beide Geologen, denen das Verwaltungsgericht gefolgt sei, die Ausweisung der Schutzzone römisch zwei für richtig erachtet; sie seien aber von unrichtigen hydrogeologischen Annahmen ausgegangen. Die neu hervorgekommenen Tatsachen (zur hydrogeologischen Situation), die das Verwaltungsgericht auch von Amts wegen berücksichtigen hätte müssen, stünden im Widerspruch zu den bisherigen Annahmen.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Verwaltungsgericht dem Wiederaufnahmeantrag vom 19. Juli 2023 nicht statt. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
5
Das Verwaltungsgericht stellte zunächst den Verlauf des mit Erkenntnis vom 13. Juni 2023 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens dar, in dem - unter anderem - mit E-Mail des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2023 dargelegt worden sei, dass eine fortgesetzte Verhandlung als nicht nötig erachtet werde, aber eine neuerliche Frist bis 5. Juni 2023 für die Beantragung einer solchen eingeräumt worden sei, der Revisionswerber in weiterer Folge jedoch die Vorlage eines Privatgutachtens oder neuer Beweismittel nicht angekündigt habe, und das Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 6. Juni 2023 den Parteien des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt habe, dass das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG geschlossen werde. Danach stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Erkenntnis vom 13. Juni 2023 dem Revisionswerber am 16. Juni 2023 zugestellt worden sei. Die Erstellung des Privatgutachtens des Dr. F. sowie des Lageplans sei erst nach Erlassung des Erkenntnisses erfolgt; nach den Angaben des Revisionswerbers seien ihm der Lageplan am 5. Juli 2023 und die gutachterliche Stellungnahme am 6. Juli 2023 zur Kenntnis gelangt.
6
In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes in jenen Fällen zu verneinen sei, in denen bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt werde, ausreichend Gelegenheit bestanden habe, die Vorlage eines Beweismittels zu beantragen. Der Revisionswerber habe weder in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2023 noch in seinen nachfolgenden schriftlichen Stellungnahmen jemals angekündigt oder beantragt, dass noch ein Privatgutachten vorgelegt werde bzw. er (nochmals) einen Hydrogeologen beauftragen werde. Im Wiederaufnahmeantrag seien auch darüber keinerlei Angaben gemacht worden, wann es zur Beauftragung des Privatsachverständigen gekommen sei und welche Gründe den Revisionswerber daran gehindert hätten, diesbezüglich dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen. Spätestens nach der Mitteilung über den Schluss des Ermittlungsverfahrens am 6. Juni 2023 hätte noch eine Kontaktaufnahme erfolgen können.

Es liege daher der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nicht vor, weil es dem Revisionswerber möglich gewesen wäre, rechtzeitig vor der Beschwerdeentscheidung die von ihm offenbar schon beabsichtigte Beschaffung weiterer Beweismittel dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, sodass die verspätete Erstellung und Vorlage aus Verschulden des Revisionswerbers erfolgt sei.

7
Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
8
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, es sei Sache der entscheidenden Behörden, von Amts wegen die sachlich und rechtlich relevanten Fakten zu erheben und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Dies betreffe gegenständlich auch die Frage des Verlaufes der Grundwasserströme (laterale Begrenzung und Strömungsrichtung der Grundwasserströme).

Dem Revisionswerber seien die „neuen Beweismittel“, nämlich der SAGIS-Auszug (mit Einzeichnung der Grundwasserströme) am 5. Juli 2023 und die gutachterliche Stellungnahme des Dr. F. am 6. Juli 2023 erstmals zur Kenntnis gelangt. Der Revisionswerber hätte diese neuen Beweismittel daher auch dem Gericht nicht früher vorlegen können, weil sie ihm selbst erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangt seien.

Soweit das Gericht ausführe, der Beschwerdeführer habe weder in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2023 noch in einer nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme angekündigt oder beantragt, dass noch ein Privatgutachten vorgelegt bzw. er (nochmals) einen Hydrologen beauftragen werde, so stehe nicht fest, dass zu diesen Zeitpunkten eine Beauftragung bereits beabsichtigt gewesen sei.

Dass das Verwaltungsgericht in einem amtswegig geführten Verfahren „diese Verpflichtungen“ dem Revisionswerber überwälze und es „als Verschulden“ des Revisionswerbers einstufe, wenn er nach Abschluss des Verfahrens einen ihm zur Kenntnis gelangten „neuen“ Plan bzw. eine gutachterliche Stellungnahme vorlege, stelle eine Rechtsfrage bzw. Frage des Verfahrensrechtes dar, von der die Entscheidung abhänge. Soweit erkennbar, fehle dazu eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. weiche das angefochtene „Erkenntnis“ allenfalls von der bisherigen Rechtsprechung ab.

12
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
13
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt (unter anderem) voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
14
Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden sind, können auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids „feststellt“, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen vergleiche , dazu VwGH 3.12.2021, Ra 2020/07/0069; 30.11.2022, Ra 2022/09/0109, jeweils mwN).
15
Auch die spätere Erklärung eines Zeugen kann als neu entstandenes Beweismittel grundsätzlich geeignet sein, zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen. Dabei ist jedoch das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds in jenen Fällen zu verneinen, in denen bereits im vorangehenden Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, ausreichend Gelegenheit bestand, die Einvernahme des Zeugen zu beantragen vergleiche , VwGH 24.2.2023, Ra 2019/22/0188, mwN).
16
In gleicher Weise ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Tatbestandsmerkmal „ohne Verschulden der Partei“ nicht erfüllt und kann ein später eingeholtes Gutachten mangels dieses Tatbestandsmerkmales keinen Wiederaufnahmegrund bilden, wenn in einem Verfahren trotz gegebener Möglichkeit ein Gutachten nicht eingeholt wurde vergleiche , VwGH 28.2.2005, 2001/03/0450, mwN (zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG); vergleiche , zur Übertragbarkeit dieses Judikaturverständnisses auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG sowie zu den Rechtsfolgen der Nichteinbringung von Tatsachen - etwa im Wege eines Privatgutachtens - bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren trotz bestehender Möglichkeit erneut VwGH 3.12.2021, Ra 2020/07/0069).
17
Eine nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung, ob in diesem Sinn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegen, ist nicht revisibel vergleiche , nochmals VwGH Ra 2020/07/0069, mwN).
18
Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen ist vorliegend nicht maßgeblich, ob der Revisionswerber während der Anhängigkeit des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2023 abgeschlossenen Verfahrens die Beauftragung des Privatsachverständigen bereits „beabsichtigt“ hatte oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Revisionswerber unstrittig die Möglichkeit hatte, im wiederaufzunehmenden Verfahren ein solches Privatgutachten einzuholen, und dass die Revision der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass es dem Revisionswerber möglich gewesen wäre, rechtzeitig vor der Beschwerdeentscheidung die beabsichtigte Beschaffung von weiteren Beweismitteln dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, weshalb die verspätete Erstellung und Vorlage aus Verschulden des Revisionswerbers erfolgt sei, nichts Stichhaltiges entgegensetzt.
19
Soweit der Revisionswerber mit dem Vorbringen, es sei Sache der Behörden, von Amts wegen die relevanten Fakten zu erheben und die notwendigen Beweise aufzunehmen, im Ergebnis einen Verfahrensmangel im wiederaufzunehmenden Verfahren behauptet, genügt es anzumerken, dass das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen seien, keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG bildet vergleiche , erneut VwGH 30.11.2022, Ra 2022/09/0109, mwN).
20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
21
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 16. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070140.L00

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JWT_2023070140_20231016L00