1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13. Jänner 2023 wurde das Wasserschutzgebiet der mitbeteiligten Wassergenossenschaft zum Schutz deren K.-quelle auch unter Inanspruchnahme von Grundflächen des Revisionswerbers abgeändert und vergrößert. Die von diesem dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 13. Juni 2023 abgewiesen. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2023, Ra 2023/07/0124, zurückgewiesen wurde, weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zugekommen wäre.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13. Jänner 2023 wurde das Wasserschutzgebiet der mitbeteiligten Wassergenossenschaft zum Schutz deren K.-quelle auch unter Inanspruchnahme von Grundflächen des Revisionswerbers abgeändert und vergrößert. Die von diesem dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 13. Juni 2023 abgewiesen. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2023, Ra 2023/07/0124, zurückgewiesen wurde, weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zugekommen wäre.
2
Nach einem zunächst an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gerichteten und von diesem an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten Schreiben (E-Mail) des Revisionswerbers vom 11. Juli 2023 und einem dazu ergangenen Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichts brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Revisionswerber mit Schriftsatz vom 19. Juli 2023 einen Antrag gemäß § 32 VwGVG auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2023 abgeschlossenen Verfahrens ein, dem eine mit 6. Juli 2013 datierte geologische Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. F., ein Lageplan mit eingezeichneten Grundwasserströmen und die E-Mail-Korrespondenz mit Dr. F. vom 5. und 6. Juli 2023 beigelegt waren.Nach einem zunächst an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gerichteten und von diesem an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten Schreiben (E-Mail) des Revisionswerbers vom 11. Juli 2023 und einem dazu ergangenen Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichts brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Revisionswerber mit Schriftsatz vom 19. Juli 2023 einen Antrag gemäß Paragraph 32, VwGVG auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2023 abgeschlossenen Verfahrens ein, dem eine mit 6. Juli 2013 datierte geologische Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. F., ein Lageplan mit eingezeichneten Grundwasserströmen und die E-Mail-Korrespondenz mit Dr. F. vom 5. und 6. Juli 2023 beigelegt waren.
3
Der Revisionswerber machte darin einen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG geltend. Erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens seien ihm der SAGIS-Plan mit den eingezeichneten Grundwasserströmen sowie die geologische Stellungnahme des Dr. F. zur Kenntnis gelangt. Damit seien neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, den Antragsteller treffe (an deren später Vorlage) kein Verschulden. Wie nun hervorgekommen sei, hätten beide Geologen, denen das Verwaltungsgericht gefolgt sei, die Ausweisung der Schutzzone II für richtig erachtet; sie seien aber von unrichtigen hydrogeologischen Annahmen ausgegangen. Die neu hervorgekommenen Tatsachen (zur hydrogeologischen Situation), die das Verwaltungsgericht auch von Amts wegen berücksichtigen hätte müssen, stünden im Widerspruch zu den bisherigen Annahmen.Der Revisionswerber machte darin einen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG geltend. Erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens seien ihm der SAGIS-Plan mit den eingezeichneten Grundwasserströmen sowie die geologische Stellungnahme des Dr. F. zur Kenntnis gelangt. Damit seien neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, den Antragsteller treffe (an deren später Vorlage) kein Verschulden. Wie nun hervorgekommen sei, hätten beide Geologen, denen das Verwaltungsgericht gefolgt sei, die Ausweisung der Schutzzone römisch zwei für richtig erachtet; sie seien aber von unrichtigen hydrogeologischen Annahmen ausgegangen. Die neu hervorgekommenen Tatsachen (zur hydrogeologischen Situation), die das Verwaltungsgericht auch von Amts wegen berücksichtigen hätte müssen, stünden im Widerspruch zu den bisherigen Annahmen.
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Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Verwaltungsgericht dem Wiederaufnahmeantrag vom 19. Juli 2023 nicht statt. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
5
Das Verwaltungsgericht stellte zunächst den Verlauf des mit Erkenntnis vom 13. Juni 2023 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens dar, in dem - unter anderem - mit E-Mail des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2023 dargelegt worden sei, dass eine fortgesetzte Verhandlung als nicht nötig erachtet werde, aber eine neuerliche Frist bis 5. Juni 2023 für die Beantragung einer solchen eingeräumt worden sei, der Revisionswerber in weiterer Folge jedoch die Vorlage eines Privatgutachtens oder neuer Beweismittel nicht angekündigt habe, und das Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 6. Juni 2023 den Parteien des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt habe, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG geschlossen werde. Danach stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Erkenntnis vom 13. Juni 2023 dem Revisionswerber am 16. Juni 2023 zugestellt worden sei. Die Erstellung des Privatgutachtens des Dr. F. sowie des Lageplans sei erst nach Erlassung des Erkenntnisses erfolgt; nach den Angaben des Revisionswerbers seien ihm der Lageplan am 5. Juli 2023 und die gutachterliche Stellungnahme am 6. Juli 2023 zur Kenntnis gelangt.Das Verwaltungsgericht stellte zunächst den Verlauf des mit Erkenntnis vom 13. Juni 2023 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens dar, in dem - unter anderem - mit E-Mail des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2023 dargelegt worden sei, dass eine fortgesetzte Verhandlung als nicht nötig erachtet werde, aber eine neuerliche Frist bis 5. Juni 2023 für die Beantragung einer solchen eingeräumt worden sei, der Revisionswerber in weiterer Folge jedoch die Vorlage eines Privatgutachtens oder neuer Beweismittel nicht angekündigt habe, und das Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 6. Juni 2023 den Parteien des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt habe, dass das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG geschlossen werde. Danach stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Erkenntnis vom 13. Juni 2023 dem Revisionswerber am 16. Juni 2023 zugestellt worden sei. Die Erstellung des Privatgutachtens des Dr. F. sowie des Lageplans sei erst nach Erlassung des Erkenntnisses erfolgt; nach den Angaben des Revisionswerbers seien ihm der Lageplan am 5. Juli 2023 und die gutachterliche Stellungnahme am 6. Juli 2023 zur Kenntnis gelangt.
6
In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes in jenen Fällen zu verneinen sei, in denen bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt werde, ausreichend Gelegenheit bestanden habe, die Vorlage eines Beweismittels zu beantragen. Der Revisionswerber habe weder in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2023 noch in seinen nachfolgenden schriftlichen Stellungnahmen jemals angekündigt oder beantragt, dass noch ein Privatgutachten vorgelegt werde bzw. er (nochmals) einen Hydrogeologen beauftragen werde. Im Wiederaufnahmeantrag seien auch darüber keinerlei Angaben gemacht worden, wann es zur Beauftragung des Privatsachverständigen gekommen sei und welche Gründe den Revisionswerber daran gehindert hätten, diesbezüglich dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen. Spätestens nach der Mitteilung über den Schluss des Ermittlungsverfahrens am 6. Juni 2023 hätte noch eine Kontaktaufnahme erfolgen können.
Es liege daher der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht vor, weil es dem Revisionswerber möglich gewesen wäre, rechtzeitig vor der Beschwerdeentscheidung die von ihm offenbar schon beabsichtigte Beschaffung weiterer Beweismittel dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, sodass die verspätete Erstellung und Vorlage aus Verschulden des Revisionswerbers erfolgt sei.Es liege daher der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nicht vor, weil es dem Revisionswerber möglich gewesen wäre, rechtzeitig vor der Beschwerdeentscheidung die von ihm offenbar schon beabsichtigte Beschaffung weiterer Beweismittel dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, sodass die verspätete Erstellung und Vorlage aus Verschulden des Revisionswerbers erfolgt sei.
7
Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, es sei Sache der entscheidenden Behörden, von Amts wegen die sachlich und rechtlich relevanten Fakten zu erheben und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Dies betreffe gegenständlich auch die Frage des Verlaufes der Grundwasserströme (laterale Begrenzung und Strömungsrichtung der Grundwasserströme).
Dem Revisionswerber seien die „neuen Beweismittel“, nämlich der SAGIS-Auszug (mit Einzeichnung der Grundwasserströme) am 5. Juli 2023 und die gutachterliche Stellungnahme des Dr. F. am 6. Juli 2023 erstmals zur Kenntnis gelangt. Der Revisionswerber hätte diese neuen Beweismittel daher auch dem Gericht nicht früher vorlegen können, weil sie ihm selbst erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangt seien.
Soweit das Gericht ausführe, der Beschwerdeführer habe weder in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2023 noch in einer nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme angekündigt oder beantragt, dass noch ein Privatgutachten vorgelegt bzw. er (nochmals) einen Hydrologen beauftragen werde, so stehe nicht fest, dass zu diesen Zeitpunkten eine Beauftragung bereits beabsichtigt gewesen sei.
Dass das Verwaltungsgericht in einem amtswegig geführten Verfahren „diese Verpflichtungen“ dem Revisionswerber überwälze und es „als Verschulden“ des Revisionswerbers einstufe, wenn er nach Abschluss des Verfahrens einen ihm zur Kenntnis gelangten „neuen“ Plan bzw. eine gutachterliche Stellungnahme vorlege, stelle eine Rechtsfrage bzw. Frage des Verfahrensrechtes dar, von der die Entscheidung abhänge. Soweit erkennbar, fehle dazu eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. weiche das angefochtene „Erkenntnis“ allenfalls von der bisherigen Rechtsprechung ab.
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Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
13
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt (unter anderem) voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt (unter anderem) voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
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Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden sind, können auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids „feststellt“, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (vgl. dazu VwGH 3.12.2021, Ra 2020/07/0069; 30.11.2022, Ra 2022/09/0109, jeweils mwN).Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden sind, können auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids „feststellt“, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen vergleiche , dazu VwGH 3.12.2021, Ra 2020/07/0069; 30.11.2022, Ra 2022/09/0109, jeweils mwN). 15
Auch die spätere Erklärung eines Zeugen kann als neu entstandenes Beweismittel grundsätzlich geeignet sein, zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen. Dabei ist jedoch das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds in jenen Fällen zu verneinen, in denen bereits im vorangehenden Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, ausreichend Gelegenheit bestand, die Einvernahme des Zeugen zu beantragen (vgl. VwGH 24.2.2023, Ra 2019/22/0188, mwN).Auch die spätere Erklärung eines Zeugen kann als neu entstandenes Beweismittel grundsätzlich geeignet sein, zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen. Dabei ist jedoch das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds in jenen Fällen zu verneinen, in denen bereits im vorangehenden Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, ausreichend Gelegenheit bestand, die Einvernahme des Zeugen zu beantragen vergleiche , VwGH 24.2.2023, Ra 2019/22/0188, mwN). 16
In gleicher Weise ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Tatbestandsmerkmal „ohne Verschulden der Partei“ nicht erfüllt und kann ein später eingeholtes Gutachten mangels dieses Tatbestandsmerkmales keinen Wiederaufnahmegrund bilden, wenn in einem Verfahren trotz gegebener Möglichkeit ein Gutachten nicht eingeholt wurde (vgl. VwGH 28.2.2005, 2001/03/0450, mwN (zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG); vgl. zur Übertragbarkeit dieses Judikaturverständnisses auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sowie zu den Rechtsfolgen der Nichteinbringung von Tatsachen - etwa im Wege eines Privatgutachtens - bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren trotz bestehender Möglichkeit erneut VwGH 3.12.2021, Ra 2020/07/0069).In gleicher Weise ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Tatbestandsmerkmal „ohne Verschulden der Partei“ nicht erfüllt und kann ein später eingeholtes Gutachten mangels dieses Tatbestandsmerkmales keinen Wiederaufnahmegrund bilden, wenn in einem Verfahren trotz gegebener Möglichkeit ein Gutachten nicht eingeholt wurde vergleiche , VwGH 28.2.2005, 2001/03/0450, mwN (zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG); vergleiche , zur Übertragbarkeit dieses Judikaturverständnisses auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG sowie zu den Rechtsfolgen der Nichteinbringung von Tatsachen - etwa im Wege eines Privatgutachtens - bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren trotz bestehender Möglichkeit erneut VwGH 3.12.2021, Ra 2020/07/0069). 17
Eine nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung, ob in diesem Sinn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegen, ist nicht revisibel (vgl. nochmals VwGH Ra 2020/07/0069, mwN).Eine nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung, ob in diesem Sinn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegen, ist nicht revisibel vergleiche , nochmals VwGH Ra 2020/07/0069, mwN). 18
Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen ist vorliegend nicht maßgeblich, ob der Revisionswerber während der Anhängigkeit des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2023 abgeschlossenen Verfahrens die Beauftragung des Privatsachverständigen bereits „beabsichtigt“ hatte oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Revisionswerber unstrittig die Möglichkeit hatte, im wiederaufzunehmenden Verfahren ein solches Privatgutachten einzuholen, und dass die Revision der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass es dem Revisionswerber möglich gewesen wäre, rechtzeitig vor der Beschwerdeentscheidung die beabsichtigte Beschaffung von weiteren Beweismitteln dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, weshalb die verspätete Erstellung und Vorlage aus Verschulden des Revisionswerbers erfolgt sei, nichts Stichhaltiges entgegensetzt.
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Soweit der Revisionswerber mit dem Vorbringen, es sei Sache der Behörden, von Amts wegen die relevanten Fakten zu erheben und die notwendigen Beweise aufzunehmen, im Ergebnis einen Verfahrensmangel im wiederaufzunehmenden Verfahren behauptet, genügt es anzumerken, dass das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen seien, keinen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG bildet (vgl. erneut VwGH 30.11.2022, Ra 2022/09/0109, mwN).Soweit der Revisionswerber mit dem Vorbringen, es sei Sache der Behörden, von Amts wegen die relevanten Fakten zu erheben und die notwendigen Beweise aufzunehmen, im Ergebnis einen Verfahrensmangel im wiederaufzunehmenden Verfahren behauptet, genügt es anzumerken, dass das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen seien, keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG bildet vergleiche , erneut VwGH 30.11.2022, Ra 2022/09/0109, mwN). 20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 16. Oktober 2023