Verwaltungsgerichtshof
16.10.2023
Ra 2023/07/0140
Das Tatbestandsmerkmal "ohne Verschulden der Partei" ist nicht erfüllt und kann ein später eingeholtes Gutachten mangels dieses Tatbestandsmerkmales keinen Wiederaufnahmegrund bilden, wenn in einem Verfahren trotz gegebener Möglichkeit ein Gutachten nicht eingeholt wurde vergleiche VwGH 28.2.2005, 2001/03/0450; VwGH 3.12.2021, Ra 2020/07/0069).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070140.L03