Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/07/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0044

Entscheidungsdatum

13.04.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §29
WRG 1959 §29 Abs1
WRG 1959 §40
WRG 1959 §40 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 40 heute
  2. WRG 1959 § 40 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 40 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 40 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 40 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 40 heute
  2. WRG 1959 § 40 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 40 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 40 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 40 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/07/0045
Ra 2023/07/0046
Ra 2023/07/0047
Ra 2023/07/0048
Ra 2023/07/0049
Ra 2023/07/0050
Ra 2023/07/0051

Rechtssatz

Paragraph 40, Absatz 3, WRG 1959 regelt, dass bei der Auflassung - worunter das Enden ("Erlöschen") des Wasserrechtes zu verstehen ist - die Vorschriften des Paragraph 29, WRG 1959 sinngemäß Anwendung finden. Nach dieser eindeutigen Rechtslage hat bei der Auflassung eines gemäß Paragraph 40, WRG 1959 erteilten Wasserrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde somit auch auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070044.L01

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2023070044_20230413L01

Rechtssatz für Ra 2023/07/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0044

Entscheidungsdatum

13.04.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §40 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 40 heute
  2. WRG 1959 § 40 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 40 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 40 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 40 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/07/0045
Ra 2023/07/0046
Ra 2023/07/0047
Ra 2023/07/0048
Ra 2023/07/0049
Ra 2023/07/0050
Ra 2023/07/0051

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist nicht zwingend an das Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft gebunden. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Wasserrechten bzw. Wasseranlagen, die - so wie der Bewilligungstatbestand gemäß Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 - keine Wasserbenutzungsrechte bzw. Wasserbenutzungsanlagen darstellen vergleiche VwGH 25.4.2002, 98/07/0103; 18.9.2002, 98/07/0114).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070044.L02

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2023070044_20230413L02

Rechtssatz für Ra 2023/07/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0044

Entscheidungsdatum

13.04.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
WRG 1959 §102 Abs1 litb
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/07/0045
Ra 2023/07/0046
Ra 2023/07/0047
Ra 2023/07/0048
Ra 2023/07/0049
Ra 2023/07/0050
Ra 2023/07/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0012 E 23. Mai 1996 RS 5

Stammrechtssatz

Der Partei eines wasserrechtlichen Verfahrens kommt keine

Berechtigung zur Wahrung wasserrechtlich geschützter Rechte

anderer zu.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070044.L04

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2023070044_20230413L03

Rechtssatz für Ra 2023/07/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0044

Entscheidungsdatum

13.04.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §111 Abs1
WRG 1959 §40
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 40 heute
  2. WRG 1959 § 40 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 40 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 40 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 40 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/07/0045
Ra 2023/07/0046
Ra 2023/07/0047
Ra 2023/07/0048
Ra 2023/07/0049
Ra 2023/07/0050
Ra 2023/07/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0174 E 8. April 1997 RS 6

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist es unzulässig, eine wasserrechtliche

Bewilligung mit einer Beweissicherung zu verknüpfen, deren

positives Ergebnis Voraussetzung für die Erteilung der

Bewilligung sein soll (Hinweis E 23.6.1992, 90/07/0014).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070044.L03

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2023070044_20230413L04

Entscheidungstext Ra 2023/07/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0044

Entscheidungsdatum

13.04.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §111 Abs1
WRG 1959 §29
WRG 1959 §29 Abs1
WRG 1959 §40
WRG 1959 §40 Abs1
WRG 1959 §40 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 40 heute
  2. WRG 1959 § 40 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 40 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 40 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 40 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 40 heute
  2. WRG 1959 § 40 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 40 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 40 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 40 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 40 heute
  2. WRG 1959 § 40 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 40 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 40 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 40 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/07/0045
Ra 2023/07/0046
Ra 2023/07/0047
Ra 2023/07/0048
Ra 2023/07/0049
Ra 2023/07/0050
Ra 2023/07/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revisionen 1. des Dr. H W, 2. der R W, 3. des B F und 4. der B F, alle in B und vertreten durch Dr. Robert Gamsjäger, Rechtsanwalt in 4822 Bad Goisern, Bundesstraße 75, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich jeweils vom 16. Jänner 2023, 1. Zl. LVwG-552374/11/KLe/ND-552378/2, (protokolliert zu Ra 2023/07/0044 bis 0047) und 2. Zl. LVwG-552379/11/KLe/ND-552383/2, (protokolliert zu Ra 2023/07/0048 bis 0051), jeweils betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht jeweils: Bezirkshauptmannschaft Gmunden; mitbeteiligte Partei jeweils: B GmbH in S, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 18. Mai 2022 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die temporäre Grundwasserhaltung während der Errichtung einer Tiefgarage beim Kurhaus auf dem Grundstück Nr. 78/6, KG B., sowie für die teilweise Versickerung der Wässer der Grundwasserhaltung auf dem Grundstück Nr. 121, KG B., sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hiezu dienenden Anlagen gemäß den vorgelegten Projektunterlagen samt den vorgelegten Ergänzungsunterlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Auflagen erteilt.
2
Die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien betreiben auf dem Grundstück Nr. 114/23, KG B., eine thermische Nutzungsanlage. Die dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien betreiben auf dem Grundstück Nr. 113, KG B., zwei thermische Nutzungsanlagen. Sie erhoben gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2022 Beschwerde.
3
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Spruchpunkt römisch eins. des hier erstangefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) den Beschwerden dahingehend stattgegeben, als Punkt „F) Nebenbestimmungen“ Punkt 4. (betreffend die Beweissicherung der Grundwasserstände) abgeändert und ferner angeordnet wurde, dass in Spruchpunkt römisch eins. (des erstinstanzlichen Bescheides) die Rechtsgrundlage „§ 10 Wasserrechtsgesetz 1959“ entfällt. Im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Bauvollendungsfrist gemäß Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 bis 30. Juni 2025 verlängert.

Eine Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für unzulässig erklärt.

4
Auf den Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes, die gutachterlichen Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen (die mit den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen im Einklang stünden) und die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung verweisend hielt das Verwaltungsgericht - soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant - beweiswürdigend fest, aufgrund der Platz- und Untergrundverhältnisse sei eine konstruktive Baugrubensicherung im Bereich der gesamten Baugrube notwendig. Die Baugrubensicherung solle grundsätzlich auf Eigengrund erfolgen und könne entsprechend den Gegebenheiten mittels Spundwand sowie mittels einer DSV-Wand durchgeführt werden, die Einbindelänge betrage ca. 9 m.

Das Maß der Wasserbenutzung für die Grundwasserhaltung sei mit 25 l/s beantragt worden.

Durch die Bauwasserhaltung komme es außerhalb der Baugrube zu einer geringen Absenkung des Grundwasserspiegels. Aufgrund der geringen Durchlässigkeiten sei diese jedoch auf wenige Dezimeter reduziert.

Die Anlagen (unter anderem) der revisionswerbenden Parteien befänden sich außerhalb der Absenktrichter.

Aus Sicht des hydrogeologischen Amtssachverständigen entspreche die im vorliegenden Fall durchgeführte Berechnung des kf-Werts nach der Formel nach Sichardt dem Stand der Technik und sei fachlich nachvollziehbar.

5
Bezugnehmend auf die Beschwerdevorbringen führte das Verwaltungsgericht weiter aus, zu allfälligen im Projekt nicht berücksichtigten Effekten der Baugrubenumschließung (z.B. durch die DSV-Säulen) könne festgestellt werden, dass sich gemäß planlicher Darstellung die DSV-Wand im östlichen Bereich der Baugrube befinde. Die durchgeführten Bodenerkundungen zeigten, dass sich der Untergrund in diesem Bereich aus feinkörnigen, gering durchlässigen Bodenschichten zusammensetze. In diesem Milieu ändere sich der Wassergehalt naturgemäß nur sehr langsam. Die DSV-Wand binde ca. 9 m in den Untergrund ein. Gemäß den Berechnungen komme es direkt an der Wand zu einem Aufstau von 0,092 m im MGW-Fall und 0,098 m im HGW-Fall unter der ungünstigsten Annahme, dass die Wand in einem Winkel von 90° angeströmt werde. Die Wand verlaufe großteils von Norden nach Süden, also etwa in Grundwasserströmungsrichtung. Die berechneten Aufstauwerte würden daher vermutlich geringer ausfallen.
6
Um aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich des Grundwasserstandes zu erhalten, sei aus hydrogeologischer Sicht eine Beweissicherung in den Wärmepumpenbrunnen (unter anderem) der dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien und der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien, beginnend ab zwei Wochen vor Baubeginn bis vier Wochen nach Beendigung der Wasserhaltung, mittels Datenloggern durchzuführen. Dabei seien die Grundwasserstände in Abständen von mind. 15 Minuten zu registrieren. Die aufgezeichneten Daten seien auszuwerten und zur wasserrechtlichen Überprüfung in übersichtlicher Form vorzulegen.

Darüber hinaus seien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. Dezember 2022 weitergehende Bedingungen für die Beweissicherung zwischen (unter anderem) den revisionswerbenden Parteien und der mitbeteiligten Partei (z.B. Online-Übertragung der Messwerte, Festlegung eines Alarmwerts) vereinbart und im Verhandlungsprotokoll festgehalten worden.

Je nach Grundwasserstand könne die Grundwasserströmungsrichtung von Südwesten bis nach Nordost variieren. Der Einfluss der Grundwasserströmungsrichtung auf den berechneten Einflussbereich des Absenktrichters werde jedoch als unwesentlich angesehen.

7
Aus Sicht des hydrogeologischen Amtssachverständigen ergäben sich daher keine Änderungen der bisherigen hydrogeologischen Beurteilung (wird näher ausgeführt).
8
Nach weiteren, auf die Beurteilungen der beigezogenen Amtssachverständigen verweisenden Ausführungen zu den im projektierten Verfahren verwendeten kf-Wert, zur Berechnung des Absenktrichters, zu den Effekten der Baugrubenumschließung sowie zum Bemessungswasserspiegel hielt das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung fest, der gegenständliche Antrag betreffe eine temporäre Bauwasserhaltung samt Versickerung, um ein Gebäude errichten zu können. Das Trockenhalten der Baugrube solle im Wege einer Absenkung des Grundwasserspiegels erreicht werden, die unter anderem im Bereich der Nachbargrundstücke zur Entstehung eines Absenktrichters führe. Dadurch könne eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 eintreten, weil in einem häufigeren Ausmaß niedrigere Grundwasserstände zu erwarten seien als bei unbeeinflussten, natürlichen Verhältnissen. Die Anlage diene der künstlichen Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes zur Entwässerung eines Bauobjektes. Das Vorhaben unterliege daher der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959.
9
Zu dem Umstand, dass der Bewilligungsbescheid der belangten Behörde unter anderem auch auf Paragraph 10, WRG 1959 gründe, führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass eine für die Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, WRG 1959 erforderliche Erschließungs- oder Benutzungsabsicht nicht in der - in einer Beseitigungsabsicht vorgenommenen - direkten Einleitung von Grundwasser in einen Oberflächenwasserkanal erkannt werden könne. Im gegenständlichen Fall erfolge dieser Vorgang (Abpumpen des Grundwassers und dessen Ableitung in einen Mischwasserkanal) in einer Beseitigungsabsicht des überschüssigen Grundwassers. Eine Bewilligung nach Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 sei nicht einschlägig. Eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 sei zutreffend angenommen worden (Verweis auf VwGH 16.11.2017, Ro 2016/07/0004).
10
Bauliche Maßnahmen zur Errichtung oder des Einbaus der Tiefgarage bzw. des Gebäudes in die Erde und damit in den Grundwasserkörper fielen demgegenüber aber nicht unter Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und sohin nicht unter das WRG 1959, sondern verblieben in der Generalkompetenz der Länder gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG. Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ergäbe sich nur bei Bauten, die unmittelbar der Wassernutzung dienten. Die Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers komme daher insoweit in Betracht, als es sich um Bauten handle, die bloß mittelbar der Wassernutzung dienten, bei denen also der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund trete (Verweis auf VfSlg. 13.234 aus 1992,). Die Errichtung einer Tiefgarage diene nicht unmittelbar der Wassernutzung, sodass im gegenständlichen Fall von der Zuständigkeit der Baubehörde auszugehen sei. Dahingehende Einwendungen seien daher im Verfahren vor der Baubehörde geltend zu machen.
11
Zur Frage der Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei hielt das Verwaltungsgericht fest, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an das Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft nicht zwingend gebunden. Die Stadtgemeinde B. habe im Übrigen vor der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass sie gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung keine Einwände habe, sodass der diesbezügliche Zustimmungsnachweis unbestritten vorliege.
12
Die Abänderung des Auflagenpunkts F) 4. sei aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen erforderlich gewesen, um eine umfassende Beweissicherung zu gewährleisten.
13
Es werde von keiner Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen an der Nutzung des Grundwassers durch das geplante Bauvorhaben bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen ausgegangen. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, es sei keine Beeinträchtigung fremder Rechte zu erwarten, sei daher nicht zu beanstanden. Zur Frage, ob aus hydrogeologischer Sicht durch das Projekt nachteilige Auswirkungen auf die Grundstücke (unter anderem) der revisionswerbenden Parteien zu erwarten und ob in den Einreichunterlagen sämtliche aus hydrogeologischer Sicht relevanten Faktoren zur Beurteilung der Beeinträchtigung fremder Rechte berücksichtigt worden seien, komme das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es während der temporären Grundwasserhaltung zu keinen nachteiligen Auswirkungen komme. Es sei von keiner Beeinträchtigung fremder Rechte auszugehen.
14
Auf das dauerhafte Verbleiben der DSV-Wände im Untergrund sei nicht näher einzugehen, weil es sich beim gegenständlichen Verfahren zeitlich befristet um die Wasserhaltung während der Bauphase handle.
15
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die von den erst- bis viertrevisionswerbenden Parteien in einem gemeinsamen Schriftsatz eingebrachte und zu Ra 2023/07/0044 bis 0047 protokollierte außerordentliche Revision.
16
2. Mit Bescheid der belangten Behörde (ebenfalls) vom 18. Mai 2022 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die temporäre Grundwasserhaltung während der Errichtung der Hotelanlage G. auf den Grundstücken Nr. 121, 99/1 und 98/1, alle KG B., sowie für die teilweise Versickerung der Wässer der Grundwasserhaltung auf dem Grundstück Nr. 121, KG B., sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hiezu dienenden Anlagen gemäß den vorgelegten Projektunterlagen samt den vorgelegten Ergänzungsunterlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Auflagen erteilt.
17
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit dem hier zweitangefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts über die gegen den Bescheid der belangten Behörde (unter anderem) von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden in inhaltlich gleicher Weise wie im erstangefochtenen Erkenntnis abgesprochen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde für unzulässig erklärt.

18
Die feststellenden und beweiswürdigenden Ausführungen sowie die rechtliche Beurteilung dieses Erkenntnisses weist weitgehende Übereinstimmungen mit dem erstangefochtenen Erkenntnis auf.
19
Aufgrund des hier gegenständlichen Vorhabens hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, gemäß den durchgeführten Berechnungen ergebe sich eine gesamte abzupumpende Wassermenge inklusiver Reserve und Niederschlagsmenge von 45 l/s.

Durch die Bauwasserhaltung komme es außerhalb der Baugrube zu einer geringen Absenkung des Grundwasserspiegels. Aufgrund der geringen Durchlässigkeiten ändere sich der Wassergehalt naturgemäß nur sehr langsam, wodurch gegebenenfalls eine Beeinflussung, jedoch keine Auswirkungen bzw. Beeinträchtigung der geplanten Wasserhaltung auf die Benutzbarkeit der hier in Rede stehenden Objekte zu erwarten seien.

Die Anlagen der erst- bis viertrevisionswerbenden Parteien lägen im abstromigen Bereich vom Projektgrundstück.

Die Anlagen der dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien befänden sich außerhalb der Absenktrichter.

Die Anlage der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien werde beim Bemessungswasserspiegel durch die gegenständliche Wasserhaltung beim Bauabschnitt 1 aufgrund einer temporären Grundwasserspiegelsenkung von 1 m und beim Bauabschnitt 2 aufgrund einer temporären Grundwasserspiegelsenkung im Zentimeterbereich beeinflusst, eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der thermischen Nutzungsanlage sei dadurch jedoch ausgeschlossen. Im Falle eines Niedrigwasserspiegels liege diese Anlage zur Gänze außerhalb des errechneten Absenktrichters.

20
Die Errichtung eines Hotels diene nicht unmittelbar der Wassernutzung, sodass (insoweit) von der Zuständigkeit der Baubehörde auszugehen sei.
21
Auch in diesem Erkenntnis kam das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung näher begründend zum Ergebnis, dass es während der temporären Grundwasserhaltung zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf die Grundstücke (unter anderem) der revisionswerbenden Parteien komme. Es sei von keiner Beeinträchtigung fremder Rechte auszugehen.
22
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die von den erst- bis viertrevisionswerbenden Parteien in einem gemeinsamen Schriftsatz erhobene und zu Ra 2023/07/0048 bis 0051 protokollierte außerordentliche Revision.
23
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.
24
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
25
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
26
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
27
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , etwa VwGH 23.1.2023, Ra 2022/07/0159, mwN).
28
Die revisionswerbenden Parteien machen geltend, eine erhebliche, nicht einheitlich geregelte Rechtsfrage betreffe die wasserrechtlichen Voraussetzungen und den Umfang (Details) eines Einreichprojektes für Maßnahmen und Einrichtungen einer Bauwasserhaltung, die Einfluss auf das Grundwasser hätten und die dauerhaft im Untergrund verblieben, wie DSV-Säulen. Nach Paragraph 40, WRG 1959 seien nur Maßnahmen zu beurteilen, die temporär, also während der Bauwasserhaltung vorübergehend zur Wasserableitung dienten; dies könne auf dauerhaft im Grundwasserbereich verbleibende Einrichtungen - schon wegen der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse - nicht zutreffen. Solche Einrichtungen und Anlagen seien im Einzelnen festzulegen und im Bewilligungsbescheid (Paragraph 111, WRG 1959) konkret zu bewilligen.
29
Dazu ist festzuhalten, dass die beiden hier gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungen nach Paragraph 40, WRG 1959 jeweils eine temporäre Grundwasserhaltung während der Bauphase zum Inhalt haben. Dementsprechend erweisen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf das dauerhafte Verbleiben der DSV-Wände im Untergrund sei (in den angefochtenen Erkenntnissen) nicht näher einzugehen, nicht als unvertretbar. Für eine über die vorgenommene zeitliche Befristung hinausgehende Bewilligung der DSV-Wände, wie sie die revisionswerbenden Parteien offenbar vor Augen haben, blieb in den gegenständlichen Bewilligungsbescheiden demnach kein Raum.
30
Darüber hinaus regelt Paragraph 40, Absatz 3, WRG 1959, dass bei der Auflassung - worunter das Enden („Erlöschen“) des Wasserrechtes zu verstehen ist vergleiche , auch Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz³ [2020] K16 zu Paragraph 40,) - die Vorschriften des Paragraph 29, WRG 1959 sinngemäß Anwendung finden.

Nach dieser eindeutigen Rechtslage hat bei der Auflassung eines gemäß Paragraph 40, WRG 1959 erteilten Wasserrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde somit auch auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat vergleiche , Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959; zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist, vergleiche , etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/07/0062 bis 0063, mwN).

31
Im Übrigen zeigen die revisionswerbenden Parteien mit dem zitierten Vorbringen nicht konkret auf die vorliegende Rechtsache bezogen auf, in welchem wasserrechtlich geschützten Recht sie sich durch die für die Bauphase bewilligte Errichtung der DSV-Wände verletzt erachten. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen nicht dargelegt.
32
Als erhebliche Rechtsfrage erachten die revisionswerbenden Parteien ferner die Frage, ob die Legitimation zur Antragstellung betreffend die Genehmigung einer Bauwasserhaltung ausschließlich dem Grundstückseigentümer eingeräumt sei. Die höchstgerichtliche Judikatur gehe zwar davon aus, dass ein Antragsteller - zumindest für Anträge gemäß Paragraph 10, WRG 1959 - nicht auch „Eigentümer des Grundstücks und somit des Grundwassers“ sein müsse; ob das auch für Maßnahmen der nach Paragraph 40, WRG 1959 zu beurteilenden Bauwasserhaltung, die nicht in der Aufschließung und Nutzung von Grundwasser bestünden, gelte, und ob solche Maßnahmen auch von Dritten, die nicht „Eigentümer des wegzuleitenden Grundwassers“ seien, beantragt werden könnten, werde durch die Judikatur zu klären sein.
33
Soweit mit diesem Vorbringen - ohne dabei konkret auf die mitbeteiligte Partei als Konsenswerberin Bezug zu nehmen - in lediglich allgemeiner Weise die Frage der Antragslegitimation angesprochen wird, genügt es anzumerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an das Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft nicht zwingend gebunden ist. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Wasserrechten bzw. Wasseranlagen, die - so wie im gegenständlichen Fall betreffend den Bewilligungstatbestand gemäß Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 - keine Wasserbenutzungsrechte bzw. Wasserbenutzungsanlagen darstellen vergleiche , in diesem Sinne VwGH 25.4.2002, 98/07/0103; 18.9.2002, 98/07/0114, jeweils mwN).
34
Des Weiteren wird die Verletzung eines konkreten wasserrechtlich geschützten Rechtes der revisionswerbenden Parteien als Folge einer allenfalls fehlenden Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei in den Zulässigkeitsbegründungen der vorliegenden Revisionen (und im Übrigen auch im jeweils geltend gemachten Revisionspunkt) gar nicht behauptet. Lediglich den (für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision hier jedoch nicht maßgeblichen) Revisionsbegründungen ist zu entnehmen, dass die revisionswerbenden Parteien im vorliegenden Zusammenhang offenbar eine inhaltlich nicht ausreichende Zustimmungserklärung der Stadtgemeinde als Grundstückseigentümerin bzw. allenfalls deren Verletzung in ihrem Grundeigentumsrecht vor Augen haben. Den revisionswerbenden Parteien kommt jedoch keine Berechtigung zur Wahrung wasserrechtlich geschützter Rechte anderer zu vergleiche , VwGH 23.5.1996, 95/07/0012, mwN).
35
Da mit dem in Rede stehenden Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, ist auch auf das Vorbringen, mit dem ohne jegliche Differenzierung der „Eigentümer des Grundstückes“ mit dem „Eigentümer des Grundwassers“ gleichgesetzt wird, nicht weiter einzugehen vergleiche , lediglich zur Frage einer Einschränkung der Verfügungsmacht des Grundeigentümers bezüglich des ungefassten fließenden Wassers VwGH 28.4.2005, 2004/07/0071).
36
Als weitere Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung sei nach den Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen zu beantworten, in welchem Verfahren und nach welchen gesetzlichen Regelungen - wasserrechtlichen oder baurechtlichen - wasserrechtlich bestehende und relevante Rechte von Nachbarn und Anrainern bzw. Wasserberechtigten beurteilt und entschieden würden. Das Verwaltungsgericht gehe in den angefochtenen Erkenntnissen davon aus, dass dort, wo der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund trete, von einer Zuständigkeit der Baubehörde auszugehen sei. Die konkrete Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Wasserrechtsbehörde und Baubehörde bleibe in diesem Zusammenhang offen und ungeklärt. Diese Rechtsfrage sei deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil wasserrechtlich relevante Einwendungen von Nachbarn und wasserrechtlich Betroffenen im Bauverfahren an der fehlenden Parteistellung (Verweis auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 OÖ. BauO) und auch daran scheitern könnten, dass die Möglichkeit wasserrechtlich begründeter Einwendungen auch im Falle einer Parteistellung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, OÖ. BauO - Beschränkung der öffentlich-rechtlichen Einwendungen von Nachbarn - ausgeschlossen sei.
37
Auch dieses Zulässigkeitsvorbringen bleibt lediglich allgemeiner Natur, ohne konkret auf die beiden gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Bezug zu nehmen. Insbesondere wird nicht näher dargelegt, gegebenenfalls welche „wasserrechtlich relevanten Einwendungen“ die revisionswerbenden Parteien in den beiden gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zulässigerweise hätten vorbringen können. Wenn die revisionswerbenden Parteien allgemein die konkrete Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Wasserrechtsbehörde und Baubehörde als ungeklärt monieren, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht zuständig ist vergleiche , etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/07/0071 bis 0072, mwN). Dass die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf das Erkenntnis VfSlg. 13.234 aus 1992, des Verfassungsgerichtshofes zu Unrecht erfolgt oder daraus unrichtige Schlussfolgerungen für die vorliegenden Verfahren abgeleitet worden wären, wird in den Zulässigkeitsbegründungen nicht vorgebracht vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa auch die Verweise auf die verfassungsgerichtliche Judikatur in VwGH 1.4.2008, 2007/06/0335, und VwGH 8.11.2019, Ra 2017/06/0246).
38
Schließlich stellen die revisionswerbenden Parteien auch die Frage, ob in einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren insbesondere gemäß Paragraph 40, WRG 1959 Beweissicherungsmaßnahmen als Auflagen verfügt werden könnten, deren Folgen nach Vorliegen des Beweissicherungsergebnisses über die bloße Dokumentation hinaus offen blieben, „so wie dies im gegenständlichen Fall bei der bloßen Messung von Grundwasserständen in den Wärmepumpenbrunnen der Revisionswerber vom Landesverwaltungsgericht in Ergänzung und Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides verfügt worden ist“. Bei Vorschreibung einer Beweissicherungsmaßnahme müsse wohl ein konkreter, auf das wasserrechtliche Vorhaben oder auf relevante Schutzinteressen Dritter bezogener Zweck vorliegen, weil eine bloße folgenlose Dokumentation ohne Vorschreibung konkreter Maßnahmen bei Vorliegen eines bestimmten Beweissicherungsergebnisses keinen Sinn ergebe und jedenfalls eine eingehende und technisch mögliche Prüfung der konkreten Gefahren für bestehende Rechte Dritter (Grundeigentümer und Wasserberechtigter) nicht ersetzen könne.
39
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich unzulässig, eine wasserrechtliche Bewilligung mit einer Beweissicherung zu verknüpfen, deren positives Ergebnis Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sein soll vergleiche , etwa VwGH 10.11.2011, 2009/07/0212, mwN).

Dass eine solche unzulässige Vorgangsweise in den gegenständlichen Fällen vorläge, ist jedoch weder den angefochtenen Erkenntnissen noch den Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen zu entnehmen.

40
Ungeachtet der vorgeschriebenen Beweissicherung liegt den angefochtenen Erkenntnissen die auf die fachkundigen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen gestützte Beurteilung zugrunde, dass aufgrund der gegenständlichen Vorhaben eine Beeinträchtigung fremder Rechte nicht zu erwarten sei.

Demnach sieht das Verwaltungsgericht die Ergebnisse der Beweissicherung nicht als Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen Vorhaben. Das in Rede stehende Zulässigkeitsvorbringen tritt dieser Beurteilung nicht entgegen.

41
In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. April 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070044.L00

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Dokumentnummer

JWT_2023070044_20230413L00