Verwaltungsgerichtshof
13.04.2023
Ra 2023/07/0044
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/07/0045
Ra 2023/07/0046
Ra 2023/07/0047
Ra 2023/07/0048
Ra 2023/07/0049
Ra 2023/07/0050
Ra 2023/07/0051
Paragraph 40, Absatz 3, WRG 1959 regelt, dass bei der Auflassung - worunter das Enden ("Erlöschen") des Wasserrechtes zu verstehen ist - die Vorschriften des Paragraph 29, WRG 1959 sinngemäß Anwendung finden. Nach dieser eindeutigen Rechtslage hat bei der Auflassung eines gemäß Paragraph 40, WRG 1959 erteilten Wasserrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde somit auch auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070044.L01