Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/04/0235

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0235

Entscheidungsdatum

26.11.2024

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Slbg 1999 §31
NatSchG Slbg 1999 §32
NatSchG Slbg 1999 §51
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0066 E 16. Dezember 2019 RS 7 (hier: ohne den letzten Satz; keine Bezugnahme auf § 103 Slbg JagdG 1993)

Stammrechtssatz

Gegenstand der Prüfung, ob Verbotstatbestände des Paragraph 103, Slbg JagdG 1993 bzw. der Paragraphen 31 und 32 Slbg NatSchG 1999 verwirklicht werden, ist das vorliegende Projekt und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen (bzw. UVE-Maßnahmen), mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen vergleiche VwGH 27.7.2014, 2013/07/0215, VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, mwN). Bei der Beurteilung der absichtlichen Erfüllung eines Verbotstatbestands, d.h. ob das bekannte objektive Risiko in Kauf genommen wird, sind diese Elemente miteinzubeziehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040235.L10

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2023040235_20241126L01

Rechtssatz für Ra 2023/04/0235

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0235

Entscheidungsdatum

26.11.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg

Norm

EURallg
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2 Z1
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 lita
62004CJ0221 Kommission / Spanien

Rechtssatz

Der Verbotstatbestand der Tötung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, FFH-RL (RL 92/43/EWG) sowie Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, Sbg. NSchG ist individuenbezogen zu verstehen. Von der Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes ist nur die absichtliche Tötung erfasst, die wiederum nur dann angenommen werden kann, wenn der Handelnde die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart "gewollt oder zumindest in Kauf genommen" hat vergleiche EuGH 18.5.2006, C-221/04, Kommission/Spanien, Rn. 71). Um zu beurteilen, wann von einem "in Kauf nehmen" gesprochen werden kann, ist das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung geeignet. Der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, führt somit für sich allein noch nicht dazu, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum bezieht vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040235.L02

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2023040235_20241126L02

Rechtssatz für Ra 2023/04/0235

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0235

Entscheidungsdatum

26.11.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17
UVPG 2000 §17 Abs4
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0174 E 8. April 1997 RS 6 (hier betreffend eine Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000)

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist es unzulässig, eine wasserrechtliche

Bewilligung mit einer Beweissicherung zu verknüpfen, deren

positives Ergebnis Voraussetzung für die Erteilung der

Bewilligung sein soll (Hinweis E 23.6.1992, 90/07/0014).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040235.L06

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2023040235_20241126L03

Rechtssatz für Ra 2023/04/0235

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0235

Entscheidungsdatum

26.11.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg

Norm

EURallg
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2 Z4
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litd

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0021 E 15. Oktober 2020 RS 60

Stammrechtssatz

Mit dem Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden bestimmte Lebensstätten geschützt. Das Verbot bezieht sich auf konkrete Stätten, die wiederum durch ihre Funktion bestimmt sind. Schutzzweck ist somit die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktion (siehe VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190; vergleiche zur Maßgeblichkeit der kontinuierlichen Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch BVerwG vom 27.11.2018, 9 A 8.17, Rn. 111).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040235.L04

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2023040235_20241126L04

Rechtssatz für Ra 2023/04/0235

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0235

Entscheidungsdatum

26.11.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg

Norm

EURallg
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2 Z4
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litd

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0021 E 15. Oktober 2020 RS 61

Stammrechtssatz

Sind für ein Individuum mehrere Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vorhanden, die weiterhin zur Verfügung stehen, wird mit einer allfälligen Zerstörung einer dieser Stätten deren Funktion nicht vernichtet, wenn die Funktion von anderen (bereits vorhandenen oder zu schaffenden) Stätten wahrgenommen wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040235.L05

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2023040235_20241126L05

Rechtssatz für Ra 2023/04/0235

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0235

Entscheidungsdatum

26.11.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §46
AVG §52
EURallg
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2 Z4
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litd

Rechtssatz

Die Frage, was als Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinn des Paragraph 31, Absatz 2, Sbg. NSchG anzusehen und wann von einer relevanten Vernichtung oder Beschädigung dieser Stätten auszugehen ist, kann nur auf Grundlage eines Sachverständigenbeweises beantwortet werden vergleiche VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, Rn. 39, mwN).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040235.L01

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2023040235_20241126L06

Rechtssatz für Ra 2023/04/0235

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0235

Entscheidungsdatum

26.11.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

EURallg
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2 Z4
NatSchG Slbg 1999 §51
VwRallg
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litd

Rechtssatz

Gegenstand der Prüfung, ob es zu einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere kommt, ist die gegenständliche Anlage, und zwar in der Form, in der sie in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und dem Einreichoperat, mit dem die geplante Anlage näher umschrieben wird, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für die beantragten Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen vergleiche VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, Pkt. 5.3). Maßgeblich ist, ob die gegenständlichen Vorgänge unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden und deshalb der verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art nicht eintritt. Diese Sichtweise hat der VwGH mehrfach - für alle Verbotstatbestände und auch hinsichtlich der Berücksichtigung von CEF-Maßnahmen - bestätigt vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua., Rn. 515 f, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040235.L03

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2023040235_20241126L07

Entscheidungstext Ra 2023/04/0235

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0235

Entscheidungsdatum

26.11.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §37
AVG §46
AVG §52
EURallg
NatSchG Slbg 1999 §31
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2 Z1
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2 Z4
NatSchG Slbg 1999 §32
NatSchG Slbg 1999 §51
UVPG 2000 §17
UVPG 2000 §17 Abs4
VwRallg
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 lita
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litd
62004CJ0221 Kommission / Spanien

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Umweltanwältin Mag. Dipl. Ing. Dr. GS, Landesumweltanwaltschaft Salzburg in 5020 Salzburg, Membergerstraße 42, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2023, Zl. W113 2247227-1/109E, betreffend Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: F Ges.m.b.H. in U, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Land Salzburg (für die Revisionswerberin) hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1. Die mitbeteiligte Partei betreibt am Standort N in der Gemeinde U die Entnahme von Lockergestein im Tagebau. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 beantragte sie die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines näher bezeichneten Vorhabens (beabsichtigte Erweiterung des Abbaugebietes in Richtung Süd-West) gemäß Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000).
2
Seitens der mitbeteiligten Partei wurde eine Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) gemäß Paragraph 6, UVP-G 2000 für das Gesamtprojekt vorgelegt.
3
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2021 wurde - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - das beantragte Vorhaben unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 in Mitanwendung der im Einzelnen aufgezählten materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen - befristet für 85 Jahre - genehmigt.
4
3. Gegen diesen Bescheid erhob - neben anderen - die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
5
Seitens des BVwG wurden in der Folge mehrere nichtamtliche Sachverständige für unterschiedliche Fachbereiche bestellt, dies etwa für den Fachbereich für Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume exkl. Jagd- und Wildökologie (vom BVwG und im Folgenden bezeichnet als SV Naturschutz). Die daraufhin erstatteten Gutachten, so auch jenes des SV Naturschutz, wurden den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Am 11. Jänner 2023 legte der SV Naturschutz ein Ergänzungsgutachten vor. In der Folge fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung (an zwei Terminen) statt, in der ua. die Gutachten des SV Naturschutz erörtert wurden.
6
4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. August 2023 änderte das BVwG - soweit hier relevant - eine Reihe von Nebenbestimmungen des bekämpften Bescheides der belangten Behörde ab und wies im Übrigen sämtliche Beschwerden (so auch jene der Revisionswerberin) als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.
7
Das BVwG stellte - unter Bezugnahme auf die von ihm als schlüssig angesehenen Ausführungen des SV Naturschutz - zum Fachbereich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume exkl. Jagd- und Wildökologie fest, die Auswahl der Artengruppen in der UVE sei nachvollziehbar und gebe ein ausreichend vollständiges Bild über die Ist-Situation des Untersuchungsraumes. Die Erhebungen zu den ausgewählten Artengruppen sowie geschützten Tieren und Pflanzen entsprächen zwar teilweise nicht dem Stand der Technik, dennoch seien die Angaben der mitbeteiligten Partei für eine Beurteilung der Auswirkungen und der Umweltverträglichkeit des Vorhabens in allen Fällen möglich. Nach den Ausführungen des SV Naturschutz könne zwar vereinzelt eine unzureichende Beschreibung von Tierarten nicht ausgeschlossen werden; dadurch sei aber die Beurteilungsfähigkeit des Vorhabens nicht beeinträchtigt, weil dies durch eine maximal mögliche Aufstufung der Sensibilität des Habitats unter Anwendung des Vorsorgeprinzips ausgeglichen werde. Schließlich traf das BVwG nähere Feststellungen zum Vorkommen bzw. zum Schutz der einzelnen Tiere bzw. Artengruppen.
8
In der rechtlichen Beurteilung hielt das BVwG im Zusammenhang mit dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) - neben seinen Ausführungen zu den anderen mitangewendeten materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen - zusammengefasst fest, bei manchen Tierarten komme es zwar zur Tötung von Individuen, dabei werde aber das allgemeine Mortalitätsrisiko der Art nicht übertroffen und das Tötungsrisiko durch das Vorhaben nicht signifikant erhöht. Bei manchen Arten werde dieses Ergebnis durch Maßnahmen erreicht, die bereits im Projekt enthalten seien, im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben worden seien oder mit diesem Erkenntnis ergänzend auferlegt würden. Insofern liege keine Verletzung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots vor. Hinsichtlich des artenschutzrechtlichen Störungsverbots kam das BVwG zum Ergebnis, es komme zwar bei manchen Arten zur Störung von Individuen, eine Beeinträchtigung der lokalen Population werde jedoch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen nicht eintreten. Schließlich ging das BVwG mit näherer Begründung auch davon aus, dass nicht gegen den Verbotstatbestand der Beschädigung und Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstoßen werde.
9
Dem seitens der Revisionswerberin erhobenen Einwand der Erlassung unzulässiger „Monitoring-Maßnahmen“ hielt das BVwG entgegen, dass im gegenständlichen Fall eine solche nicht vorliege, weil die nach dem Vorsorgeprinzip vorgeschriebenen und in die Beurteilung miteinzubeziehenden Maßnahmen ausreichend konkretisiert seien und sie eine Beeinträchtigung von geschützten Arten (ungeachtet der vereinzelt eingeräumten Erhebungsmängel) in jedem Fall ausschließen würden.
10
5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision gegen Aufwandersatz.
11
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
6.1. Die Revisionswerberin bringt in der (sehr weitwendigen) Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, im Verfahren sei - wie sich auch aus dem Gutachten des SV Naturschutz ergebe - eine Reihe von geschützten Tierarten unzureichend bzw. nicht erhoben worden. Die Erhebungen seien für eine abschließende Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände jedoch erforderlich. Die Unsicherheit des Vorkommens geschützter Tierarten zeige sich auch anhand der ergänzenden Auflagen 98.13 und 98.14, weil damit eine - vor Erteilung der Genehmigung zu erfolgende, hier aber verabsäumte - Erhebung nach der Genehmigung nachgeholt werde.
15
6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstand der Prüfung, ob die Verbotstatbestände der Paragraphen 31, und 32 Sbg. NSchG verwirklicht werden, das vorliegende Projekt und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt wird. Zum Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) bzw. UVE-Maßnahmen, mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten; dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen vergleiche , VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, Rn. 43, mwN).
16
Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass der SV Naturschutz in seinem Gutachten zwar davon ausgegangen ist, einzelne Tierarten seien (etwa aufgrund der gewählten Kartierungsfrequenz) unzureichend erhoben worden, er jedoch - worauf die Revisionswerberin auch selbst hinweist - zum Ergebnis gekommen ist, dass die Beurteilungsfähigkeit der Auswirkungen des Vorhabens dessen ungeachtet gegeben sei. Eine Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände könne durch näher bezeichnete Maßnahmen - etwa die verfahrensgegenständlichen Auflagen 98.13 und 98.14 - vermieden werden. Im vorliegenden Fall ist das BVwG dieser (von ihm als schlüssig erachteten) Auffassung des SV Naturschutz gefolgt und somit von einer Beurteilungsfähigkeit der Auswirkungen des Vorhabens „in allen Fällen“ ausgegangen. Dass das BVwG bei der Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände die im Rahmen der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in seine Beurteilung einbezogen hat, entspricht der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist daher nicht zu beanstanden.
17
6.3. Soweit die Revisionswerberin darauf verweist, es fehle für die Haselmaus „eine Feststellung des Sachverhaltes“, ist festzuhalten, dass sich aus den beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG zunächst ergibt, dass konkrete Erhebungen zum Vorkommen von Haselmäusen nicht vorlägen. Das BVwG ist jedoch nicht davon ausgegangen, dass die Population von Haselmäusen nicht habe nachgewiesen werden können vergleiche , demgegenüber das jüngst ergangene Erkenntnis VwGH 8.8.2024, Ra 2022/10/0157, mit dem das dort angefochtene Erkenntnis aufgehoben worden ist, dem aber ein Fall zu Grunde lag, in dem das BVwG in einer unvertretbaren Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, dass im Projektgebiet keine Haselmauspopulation existiere), sondern es ist - der Auffassung des SV Naturschutz folgend - vielmehr zum Ergebnis gelangt, das Vorkommen von Haselmäusen sei aufgrund der Habitatausstattung des Untersuchungsraums wahrscheinlich; mit der „Habitat-Identifikation“ sei eine ausreichende Darstellung der Bestandssituation der Haselmaus gegeben und damit das Vorhaben beurteilungsfähig. Darauf aufbauend hat das BVwG festgehalten, dass sich hinsichtlich der Haselmaus die Gefahr der Tötung auf ein Ausmaß minimiere, das das natürliche Mortalitätsrisiko mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht übersteige, und keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst würden. Begründend führte das BVwG zusammengefasst an, aufgrund der Kurzlebigkeit und der hohen Wintersterblichkeit der Haselmaus sowie der „sehr schmalen und strengen“ Rodungszeitpunkte sei kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt. Eine Bestandskartierung hinsichtlich der Haselmaus sei daher nicht notwendig.
18
Diesen Erwägungen setzt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nichts Substantiiertes entgegen. Insoweit wird auch nicht die Relevanz der geltend gemachten Feststellungs- und Ermittlungsmängel im Zusammenhang mit dem Vorkommen der Haselmaus aufgezeigt vergleiche , zum Erfordernis der Relevanzdarlegung etwa VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0036, Rn. 21, mwN). Ebenso wenig zeigt die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang eine als unvertretbar anzusehende Beweiswürdigung des BVwG auf vergleiche , zum Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, 0023, Rn. 14, mwN).
19
6.4. Die Revisionswerberin wendet sich darüber hinaus gegen die Auffassung des BVwG, dass Auswirkungen auf Amphibien und Reptilien durch ergänzende Maßnahmen ausgeschlossen werden könnten, und bezeichnet dies als aktenwidrig. Soweit die Revisionswerberin damit zunächst moniert, das Vorkommen von Amphibien sei unzureichend erhoben worden, genügt es darauf hinzuweisen, dass das BVwG auch hier - der Auffassung des SV Naturschutz folgend - davon ausgegangen ist, die Beurteilungsfähigkeit des Vorhabens sei durch den festgestellten Mangel im Bereich der Erhebungen der Amphibien nicht beeinträchtigt; auch insoweit zeigt die Revisionswerberin die Relevanz der von ihr geltend gemachten Feststellungs- und Ermittlungsmängel nicht auf. Gleiches gilt für den erhobenen Vorwurf der Aktenwidrigkeit; auch in diesem Zusammenhang wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht aufgezeigt (zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei der Behauptung einer Aktenwidrigkeit vergleiche , etwa VwGH 14.11.2022, Ra 2019/04/0133, Rn. 28, mit Hinweis auf VwGH 6.5.2022, Ra 2021/11/0065). Im Übrigen hat das BVwG seiner Entscheidung - hinsichtlich des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots - ohnehin tragend zugrunde gelegt, dass es unter Einbeziehung der ergänzenden Auflagen nicht zur Tötung von Individuen komme, die über das natürliche Mortalitätsrisiko hinausgehe.
20
6.5. Weiters macht die Revisionswerberin geltend, mit der Auflage 98.13 werde die - vor Erteilung der Genehmigung zu erfolgende - Erhebung von Amphibien mittels „Zaun-Kübel-Methode“ nach der Genehmigung nachgeholt. Gleiches gelte für die vorgeschriebene Auflage 98.14. Ohne eine vorherige Absiedlung von Individuen könnten Tötungen nicht ausgeschlossen werden.
21
Zu dem - von der Revisionswerberin angesprochenen - artenschutzrechtlichen Tötungsverbot gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, FFH-RL (RL 92/43/EWG) sowie Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, Sbg. NSchG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. Oktober 2020, Ro 2019/04/0021 ua., auf dessen Entscheidungsgründe (in Rn. 499 ff) insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann, ausgesprochen, dass der Verbotstatbestand der Tötung individuenbezogen zu verstehen ist. Von der Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes ist nur die absichtliche Tötung erfasst, die wiederum nur dann angenommen werden kann, wenn der Handelnde die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart „gewollt oder zumindest in Kauf genommen“ hat (Hinweis auf EuGH 18.5.2006, C-221/04, Kommission/Spanien, Rn. 71). Um zu beurteilen, wann von einem „in Kauf nehmen“ gesprochen werden kann, ist das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung geeignet. Der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, führt somit für sich allein noch nicht dazu, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum bezieht.
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Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen im Erkenntnis VwGH Ro 2019/04/0021 ua. ist das BVwG auch in Bezug auf Amphibien zum Ergebnis gelangt, es komme zwar zur Tötung von Individuen, dabei werde aber das allgemeine Mortalitätsrisiko der Art nicht übertroffen und das Tötungsrisiko durch das Vorhaben nicht signifikant erhöht. Begründend wurde dabei auch auf den Schutz durch die in den - nach dem Gesagten ihrerseits das Vorhaben inhaltlich mitgestaltenden - Auflagen 98.13 und 98.14 vorgesehenen Sperrzäune verwiesen.
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Mit dem Vorbringen, die Tötung von Amphibien sei im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, wird von der Revisionswerberin daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses und auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Zudem zeigt die Revision auch nicht konkret auf, inwiefern es trotz der Auflagen 98.13 und 98.14 zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos von Amphibien komme. Schließlich legt die Revisionswerberin auch nicht substantiiert dar, dass mit den in Rede stehenden Auflagen (betreffend das Errichten von Sperrzäunen, das Sammeln bzw. Einfangen von Amphibien und die Beibehaltung der Maßnahme abhängig von der Anzahl der eingefangenen Tiere) eine im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässige Vorgangsweise - nämlich die Verknüpfung einer Bewilligung mit einer Beweissicherung, deren positives Ergebnis Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sein soll - erfolgt sei vergleiche , dazu VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rn. 94, mwN).
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6.6. Weiters bringt die Revisionswerberin in ihrem Zulässigkeitsvorbringen in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Amphibien vor, das Vorkommen von Amphibien im Eingriffsbereich könne aufgrund der unzureichenden Erhebungen nicht ausgeschlossen werden und der „Landlebensraum“ sei funktional für Amphibien als Ruhestätte definiert. Zudem würden Alpensalamander im Blocksturzwald ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorfinden.
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Mit dem Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden bestimmte Lebensstätten geschützt. Das Verbot bezieht sich auf konkrete Stätten, die wiederum durch ihre Funktion bestimmt sind. Schutzzweck ist somit die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktion. Sind daher für ein Individuum mehrere derartige Stätten vorhanden, die weiterhin zur Verfügung stehen, wird mit einer allfälligen Zerstörung einer dieser Stätten deren Funktion nicht vernichtet, wenn die Funktion von anderen (bereits vorhandenen oder zu schaffenden) Stätten wahrgenommen wird vergleiche , erneut VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua., Rn. 512).
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage, was als Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinn des Paragraph 31, Absatz 2, Sbg. NSchG anzusehen und wann von einer relevanten Vernichtung oder Beschädigung dieser Stätten auszugehen ist, nur auf Grundlage eines Sachverständigenbeweises beantwortet werden vergleiche , VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, Rn. 39, mwN).
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Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens ist Teil der Beweiswürdigung. Ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 3.3.2020, Ra 2020/04/0021, Rn. 13, mwN).
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Das BVwG hielt - gestützt auf das Gutachten des SV Naturschutz - fest, die beanspruchten Blockhalden stellten einen potenziellen Landlebensraum dar; Fortpflanzungs- und Ruhestätten könnten ausgeschlossen werden. Die Hänge lägen jedoch im Aktionsradius sämtlicher der in den Saalach-nahen Wäldern reproduzierenden Amphibienarten. Durch den zu errichtenden Sperrzaun gehe die Blockhalde zwar als potenzieller Landlebensraum verloren, dieser Verlust werde jedoch durch ebenfalls in den ergänzenden Auflagen berücksichtigte zusätzliche Lebensraumverbesserungen kompensiert. Aus der fachlichen Sicht des SV Naturschutz - so das BVwG weiter - lägen die relevanten Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Amphibien jedenfalls im Saalach-nahen Bereich, der vom Vorhaben nicht nur unberührt bleibe, sondern aufgewertet werde.
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Ausgehend davon zeigt die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen keine unvertretbare Beweiswürdigung des BVwG auf. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Alpensalamandern verweist, entfernt sich die Revision insoweit vom festgestellten Sachverhalt, weil das BVwG (disloziert in der Beweiswürdigung) mit näherer Begründung davon ausgegangen ist, es bleibe kein Zweifel daran, dass ein Vorkommen des Alpensalamanders mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen vergleiche , etwa VwGH 28.6.2024, Ra 2024/04/0337, Rn. 15, mwN).
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6.7. Die Revisionswerberin macht weiter geltend, die - als Konsequenz des Auffindens einer relevanten Zahl von Amphibien zu erfolgende - dauerhafte Aufstellung eines Amphibienzaunes hätte zur Folge, dass Lebensräume dauerhaft zerschnitten würden, was zur Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Amphibien führe. CEF-Maßnahmen würden im vorliegenden Fall bevorzugt und eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Kauf genommen werden.
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Gegenstand der Prüfung, ob es zu einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere kommt, ist die gegenständliche Anlage, und zwar in der Form, in der sie in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und dem Einreichoperat, mit dem die geplante Anlage näher umschrieben wird, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für die beantragten Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen vergleiche , VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, Pkt. 5.3).
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Maßgeblich ist, ob die gegenständlichen Vorgänge unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden und deshalb der verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art nicht eintritt. Diese Sichtweise hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach - für alle Verbotstatbestände und auch hinsichtlich der Berücksichtigung von CEF-Maßnahmen - bestätigt vergleiche , erneut VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua., Rn. 515 f, mwN).
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Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn das BVwG zur Frage der Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch auf die im vorliegenden Fall vorgeschriebenen Auflagen sowie die verfahrensgegenständlichen CEF-Maßnahmen abgestellt hat. Das BVwG ist in diesem Zusammenhang - wie bereits ausgeführt - auch auf die Auswirkungen des von der Revisionswerberin angesprochenen Sperrzauns eingegangen und hat festgehalten, dass die Blockhalde zwar als potenzieller Landlebensraum verloren gehe, dieser Verlust jedoch durch ebenfalls in den ergänzenden Auflagen berücksichtigte zusätzliche Lebensraumverbesserungen kompensiert werde. Inwiefern diesbezüglich eine relevante Fehlbeurteilung vorliegt, zeigt die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen nicht auf.
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7.1. Die Revisionswerberin macht schließlich geltend, das BVwG sei von der europarechtlichen Auslegung des Vorsorgeprinzips abgewichen, und verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf das Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023, C-166/22, Hellfire Massy Residents Association, in welchem der EuGH auf den Vorsorgegrundsatz verwiesen und festgehalten habe, dass sich anhand des Ergebnisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die vollständig sein muss, feststellen lassen müsse, ob das betreffende Projekt zum Zeitpunkt der Prüfung Wirkungen haben kann, die nach Artikel 12, der FFH-RL verboten sind. Ohne Erhebungen bzw. Kartierungen sei eine UVP nicht vollständig.
35
Dazu ist die Revisionswerberin erneut darauf zu verweisen, dass das BVwG nach dem Gesagten - der Auffassung des SV Naturschutz folgend - zum Ergebnis gekommen ist, die Beurteilungsfähigkeit der Auswirkungen des Vorhabens sei „in allen Fällen“ gegeben. Eine Unvollständigkeit der hier revisionsgegenständlichen Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vermag die Revisionswerberin daher auch mit diesem Vorbringen nicht aufzuzeigen.
36
7.2. Weiters bringt die Revisionswerberin im Zusammenhang mit dem Vorsorgeprinzip (zusammengefasst) vor, der EuGH habe in seinem Urteil vom 4. März 2021, C-473/19, C-474/19, Skydda Skogen, zum Ausdruck gebracht, dass das Vorsorgeprinzip auch im Rahmen des Artenschutzes nach Artikel 12, FFH-RL anwendbar sei. Es bestehe daher nach der Rechtsprechung des EuGH eine Pflicht zur ausreichenden Erhebung der geschützten Arten, noch bevor eine Aussage über die Anwendung der Verbote des Artikel 12, FFH-RL getroffen werden könne.
37
Damit wendet sich die Revisionswerberin der Sache nach abermals gegen die verfahrensgegenständlichen Erhebungen der geschützten Tierarten und macht Verfahrensmängel geltend, lässt aber auch hier die vom SV Naturschutz und vom BVwG vertretene Beurteilungsfähigkeit des Vorhabens unberücksichtigt (zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei behaupteten Verfahrensmängeln vergleiche , erneut etwa VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0036, Rn. 21, mwN). Die Revision vermag mit ihrem Vorbringen daher auch nicht in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise aufzuzeigen, inwieweit aus der zitierten Entscheidung des EuGH für die Beurteilung der hier verfahrensgegenständlichen Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände etwas abzuleiten sei bzw. inwieweit die dort zu beurteilende Sachverhaltskonstellation mit der hier gegenständlichen Konstellation vergleichbar wäre.
38
8. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
39
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. November 2024

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040235.L00

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Dokumentnummer

JWT_2023040235_20241126L00