Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0235

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0021 E 15. Oktober 2020 RS 60

Stammrechtssatz

Mit dem Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden bestimmte Lebensstätten geschützt. Das Verbot bezieht sich auf konkrete Stätten, die wiederum durch ihre Funktion bestimmt sind. Schutzzweck ist somit die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktion (siehe VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190; vergleiche zur Maßgeblichkeit der kontinuierlichen Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch BVerwG vom 27.11.2018, 9 A 8.17, Rn. 111).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040235.L04