Verwaltungsgerichtshof
26.11.2024
Ra 2023/04/0235
GRS wie Ro 2019/04/0021 E 15. Oktober 2020 RS 60
Mit dem Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden bestimmte Lebensstätten geschützt. Das Verbot bezieht sich auf konkrete Stätten, die wiederum durch ihre Funktion bestimmt sind. Schutzzweck ist somit die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktion (siehe VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190; vergleiche zur Maßgeblichkeit der kontinuierlichen Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch BVerwG vom 27.11.2018, 9 A 8.17, Rn. 111).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040235.L04