Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0145

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0145

Entscheidungsdatum

22.12.2023

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/03/0095 B 15. Mai 2023 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

In Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises wie auch in Verfahren über Entziehung eines solchen ist eine Wertung des Verhaltens des Betroffenen innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben ist. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Ob die erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Falls die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wiedererlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030145.L01

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030145_20231222L01

Rechtssatz für Ra 2023/03/0145

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0145

Entscheidungsdatum

22.12.2023

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/03/0138 B 28. Jänner 2021 RS 5 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises ist eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht vergleiche VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht vergleiche VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001, mwN). Der VwGH hat auch bereits erkannt, dass die Behörde bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs - selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt - das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann vergleiche VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147) und dass eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann vergleiche VwGH 29.1.2003, 2000/03/0358).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030145.L02

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030145_20231222L02

Rechtssatz für Ra 2023/03/0145

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0145

Entscheidungsdatum

22.12.2023

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3
StVO 1960 §38 Abs5
  1. StVO 1960 § 38 heute
  2. StVO 1960 § 38 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 38 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 38 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  6. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 38 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  8. StVO 1960 § 38 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Die Missachtung des Rotlichtes stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr dar, der die Zuverlässigkeit eines Taxilenkers in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen entscheidend beeinträchtigt vergleiche dazu etwa schon VwGH 17.3.1999, 97/03/0303).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030145.L03

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030145_20231222L03

Rechtssatz für Ra 2023/03/0145

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0145

Entscheidungsdatum

22.12.2023

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3

Rechtssatz

Der VwGH hat auch schon in Fällen, denen nur vereinzelte (entsprechend gravierende) Verwaltungsübertretungen oder gerichtliche Verurteilungen eines einen Taxiausweis begehrenden Antragstellers zu Grunde lagen, das von der Behörde bzw. dem VwG angenommene Fehlen der Vertrauenswürdigkeit bestätigt vergleiche etwa VwGH 28.2.2005, 2001/03/0104; 14.11.2006, 2006/03/0153; 30.4.2003, 2000/03/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030145.L04

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030145_20231222L04

Rechtssatz für Ra 2023/03/0145

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0145

Entscheidungsdatum

22.12.2023

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3
StVO 1960 §38 Abs5
  1. StVO 1960 § 38 heute
  2. StVO 1960 § 38 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 38 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 38 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  6. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 38 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  8. StVO 1960 § 38 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Der Hinweis, dass die gegen den Revisionswerber wegen Missachtung des Rotlichts verhängte Verwaltungsstrafe an der absoluten Untergrenze des Strafrahmens gelegen sei, ist nicht zielführend, ist doch die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 im Wesentlichen auf Grund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers zu beurteilen, nicht aber auf Grund von allenfalls wegen dieses Verhaltens verhängten Strafen vergleiche VwGH 30.6.1999, 96/03/0304).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030145.L05

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030145_20231222L05

Entscheidungstext Ra 2023/03/0145

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0145

Entscheidungsdatum

22.12.2023

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3
StVO 1960 §38 Abs5
  1. StVO 1960 § 38 heute
  2. StVO 1960 § 38 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 38 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 38 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  6. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 38 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  8. StVO 1960 § 38 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M A in W, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen das am 7. Dezember 2022 mündlich verkündete und am 12. Juni 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-121/039/6567/2022-8, betreffend Ausstellung eines Taxiausweises (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - den Antrag des Revisionswerbers vom 4. Februar 2022 auf Ausstellung eines Taxiausweises gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit ab. Unter einem erklärte es die Revision gemäß Paragraph 25 a, VwGG für nicht zulässig.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber weise vier - näher beschriebene - nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechts auf (mit Tilgungsbeginn zwischen 26. Oktober 2019 und 27. März 2021).
3
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 sei ein Taxiausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig sei. Die Vertrauenswürdigkeit müsse zumindest in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gelte insbesondere, wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, FSG anzusehen sei, oder wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lasse.

Im vorliegenden Fall sei festzuhalten, dass jene drei verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, die (zweifach) eine Missachtung einer Bodenmarkierung (nach Paragraph 9, Absatz 6, bzw. Absatz 8, StVO 1960) und (einmal) die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges mit einer defekten Kennzeichenleuchte (nach Paragraphen 102, Absatz eins, in Verbindung mit 14 Absatz 6, KFG) zum Gegenstand hatten, für sich allein aufgrund des Grades der Übertretungen und der seit deren Begehung verstrichenen Zeit den vorliegenden Bescheid nicht getragen hätten; sie seien jedoch zur Abrundung des Bildes heranzuziehen, das sich aus der entscheidenden Vormerkung, nämlich der Missachtung des Rotlichts einer Verkehrslichtsignalanlage (nach Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit , Absatz eins, Litera a, StVO 1960) in Zusammenhang mit diesen Vormerkungen ergebe. Damit zeige sich nämlich, dass es sich bei der Übertretung nicht um eine völlige Ausnahme gehandelt habe, die einem ansonsten unbescholtenen Lenker in einer für diesen untypischen Weise unterlaufen wäre. Die Missachtung des Rotlichts einer Verkehrslichtsignalanlage stelle unzweifelhaft einen erheblichen Eingriff in das geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit dar. Die Missachtung dieser Bestimmung ziehe ein überdurchschnittliches Risiko für Verkehrsunfälle nach sich, sodass eine derartige Übertretung durchaus geeignet sei, jenen strengen Maßstab zu verletzen, den sowohl das Gesetz als auch die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 anlegten. Zudem sei seit dieser am 11. Oktober 2020 begangenen Übertretung auch noch nicht eine derart lange Zeitspanne verstrichen, dass mit der erforderlichen Sicherheit auf eine grundlegende Verhaltensänderung geschlossen werden könne.

4
Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zusammengefasst vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von - näher bezeichneter - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eine Gesamtbetrachtung anzustellen und das Persönlichkeitsbild des Antragstellers zu untersuchen sei, was gegenständlich unterblieben sei. Das Verwaltungsgericht hätte das zugrundeliegende Verhalten feststellen und begründen müssen, warum aufgrund der begangenen Verwaltungsübertretungen auf eine charakteristische Eigenschaft zu schließen sei, auf Grund derer die Vertrauenswürdigkeit zu verneinen sei. Darüber hinaus sei zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen. Zudem habe das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des Persönlichkeitsbildes zu berücksichtigen, dass die verhängte Strafe an der absoluten Untergrenze des Strafrahmens liege.

In diesem Zusammenhang zitiert die Revision auch mehrere (zur BO 1994 ergangene) Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und führt dazu aus, dass die in diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausgangsfälle durch gravierendere und überwiegend um ein Vielfaches häufigere Bestrafungen der Antragsteller geprägt gewesen seien.

9
Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
10
Das Verwaltungsgericht hat dem Revisionswerber die Ausstellung des Taxiausweises mangels Vertrauenswürdigkeit versagt.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt dem in der BO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von „sich verlassen können“ zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen.

Im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises ist eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Ob die im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen vergleiche , nur etwa VwGH 31.3.2023, Ra 2023/03/0012, mwN).

12
Der Verwaltungsgerichtsgerichtshof hat auch schon festgehalten, dass die Behörde bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs - selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt - das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann, und dass eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann vergleiche , VwGH 28.1.2021, Ra 2020/03/0138, mwN).
13
Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen im Einzelnen angeführt, die übertretene Norm und den Beginn der Tilgung festgehalten sowie - in Stichworten - dargelegt, welches Verhalten ausschlaggebend für diese Bestrafung gewesen ist (Missachtung des Rotlichts; defekte Kennzeichenleuchte; Missachtung einer Bodenmarkierung). Hinsichtlich der vorgeworfenen Missachtung des Rotlichtes einer Verkehrssignalanlage hat das Verwaltungsgericht - wenn auch disloziert in der rechtlichen Beurteilung - auf das Datum der Begehung dieser Übertretung (am 11. Oktober 2020) Bezug genommen und ausgeführt, dass seit der Begehung noch nicht eine derart lange Zeitspanne verstrichen sei, dass mit der erforderlichen Sicherheit auf eine grundlegende Verhaltensänderung geschlossen werden könne. Diese verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen hat das Verwaltungsgericht - wie oben dargelegt - in einer Gesamtschau mit näherer Begründung dahingehend bewertet, dass sie der Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 entgegenstehen. Dabei berücksichtigte das Verwaltungsgericht, dass die Missachtung des Rotlichtes einen schwerwiegenden Verstoß gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr darstellt, der die Zuverlässigkeit eines Taxilenkers in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen entscheidend beeinträchtigt vergleiche , dazu etwa schon VwGH 17.3.1999, 97/03/0303).
14
Der Revision gelingt es mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Einschätzung der Vertrauensunwürdigkeit des Revisionswerbers von den durch die hg. Rechtsprechung gezogenen Leitlinien abgewichen wäre: Der Hinweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, in deren Ausgangsfällen - nach Ansicht des Revisionswerbers - wesentlich gravierendere, jedenfalls aber mehr verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der dortigen Antragsteller vorgelegen seien, ist nicht geeignet, eine Unvertretbarkeit der hier angefochtenen Entscheidung zu belegen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof auch schon in Fällen, denen nur vereinzelte (entsprechend gravierende) Verwaltungsübertretungen oder gerichtliche Verurteilungen eines einen Taxiausweis begehrenden Antragstellers zu Grunde lagen, das von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht angenommene Fehlen der Vertrauenswürdigkeit bestätigt hat vergleiche , etwa VwGH 28.2.2005, 2001/03/0104; 14.11.2006, 2006/03/0153; 30.4.2003, 2000/03/0082).
15
Auch der Hinweis, dass die gegen den Revisionswerber wegen Missachtung des Rotlichts verhängte Verwaltungsstrafe an der absoluten Untergrenze des Strafrahmens gelegen sei, ist nicht zielführend, ist doch die Vertrauenswürdigkeit im Wesentlichen auf Grund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers zu beurteilen, nicht aber auf Grund von allenfalls wegen dieses Verhaltens verhängten Strafen vergleiche , VwGH 30.6.1999, 96/03/0304).
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030145.L00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWT_2023030145_20231222L00