Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0145

Rechtssatz

Der Hinweis, dass die gegen den Revisionswerber wegen Missachtung des Rotlichts verhängte Verwaltungsstrafe an der absoluten Untergrenze des Strafrahmens gelegen sei, ist nicht zielführend, ist doch die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 im Wesentlichen auf Grund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers zu beurteilen, nicht aber auf Grund von allenfalls wegen dieses Verhaltens verhängten Strafen vergleiche VwGH 30.6.1999, 96/03/0304).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030145.L05