Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0075

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0136 B 27. August 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verhandlung ist - abgesehen vom Fall, dass ein rechtlich normiertes Gebot eine solche verlangt - von Amts wegen etwa dann durchzuführen, wenn ein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird, oder wenn das VwG von dem durch die Behörde festgestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt abgehen will oder die Entscheidung auf Umstände stützen will, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2014/05/0038; 13.9.2016, Ra 2016/03/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L01

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030075_20231220L01

Rechtssatz für Ra 2023/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0075

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0018 E 29. Mai 2018 RS 22

Stammrechtssatz

Paragraph 41, Absatz 4, dritter Satz und Absatz 5, Vlbg JagdG 1988 konkretisieren den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit derart, dass die Freihaltung eines Gebiets von Wild, die nach Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz Vlbg JagdG 1988 zur Folge hat, dass jedes Stück, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist, nur dann und nur insoweit anzuordnen ist, als andere Vorkehrungen, wie technische Maßnahmen mit Schutzwirkung für Flächen oder für Einzelpflanzen, oder die Anordnung einer Schwerpunktbejagung (im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz Vlbg JagdG 1988) nicht ausreichen, um die Gefährdung abzustellen vergleiche zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hinblick auf Regelungen im Vlbg JagdG 1988 näher VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L02

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030075_20231220L02

Rechtssatz für Ra 2023/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0075

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0018 E 29. Mai 2018 RS 23 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Anordnung der Freihaltung nach Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 setzt voraus, dass sich diese zur Verhütung von Wildschäden der dort angesprochenen Art als notwendig und geeignet erweist. Eine solche besondere verwaltungspolizeiliche Maßnahme, die schon infolge der Irrelevanz der Schonzeit und des Abschussplanes vergleiche 41 Absatz 4, erster Satz Vlbg JagdG 1988) die Jagdausübung in besonderer Weise und damit die Rechtssphäre der Jagdnutzungsberechtigten intensiv betrifft vergleiche zur Verminderung des Wildstandes nach Paragraph 61, Stmk JagdG VwGH 23.10.2008, 2005/03/0138), darf daher nur dann erfolgen, wenn die Gefährdung des forstlichen Bewuchses nicht auf einem anderen Weg wirksam abgestellt werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob gegebenenfalls durch die - im Regelfall großräumigeren - Maßnahmen der Abschussplanung auch der spezifischen Gefährdung einzelner Grundflächen, auf deren Schutz das Konzept des Paragraph 41, Vlbg JagdG 1988 vorrangig abstellt, effektiv begegnet wird. Maßgeblich ist hierbei nicht allein der Inhalt des Abschussplanes, sondern auch, ob dieser in der Praxis verlässlich eingehalten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L03

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030075_20231220L03

Rechtssatz für Ra 2023/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0075

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0083 E 24. September 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Dem - auch einer Freihaltungsanordnung nach Paragraph 41, Vlbg JagdG 1988 zu Grunde liegenden - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist immanent, dass zu prüfen ist, welche nach dem Gesetz grundsätzlich in Betracht kommenden Maßnahmen zur Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich sind; stehen mehrere geeignete Verpflichtungen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen. Nicht zulässig wäre es allerdings, unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht vergleiche nur etwa VwGH 26.6.2019, Ro 2019/03/0019, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L04

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030075_20231220L04

Rechtssatz für Ra 2023/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0075

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §3
JagdG Vlbg 1988 §41
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023

Rechtssatz

Eine uneingeschränkte Freihaltung darf nur dann angeordnet werden, wenn eine Schwerpunktbejagung, also eine Freihaltung mit Einschränkungen in Bezug auf Art, Geschlecht und/oder Altersklasse des Wildes, zur Erreichung des Zieles (Verhütung von Wildschäden) nicht ausreicht, also - mit den Worten des Gesetzes: - der Schutzzweck ansonsten vereitelt wäre. Nur in solchen Fällen ist eine uneingeschränkte Freihaltung nämlich notwendig bzw. erforderlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Erweist sich eine uneingeschränkte Freihaltung aber als nicht notwendig, weil etwa bereits eine Schwerpunktbejagung (eingeschränkte Freihaltung) zum gewünschten Ziel führt, so ist deren Anordnung schon aus diesem Grund unzulässig, ohne dass noch in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn (also etwa eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen am Erhalt der Schutzwirkung des Waldes einerseits und eines artenreichen und gesunden Wildbestandes andererseits, vergleiche Paragraph 3, Vlbg JagdG 1988) eingetreten werden müsste oder könnte. Dass die Ausnahme bestimmter Arten, Geschlechter und/oder Altersklassen daher möglicherweise (auch) jagdwirtschaftlich oder aus Tierschutzüberlegungen motiviert sein kann, führt daher auch nicht dazu, dass eine solche Ausnahme unzulässig wäre, wenn umgekehrt der Einschluss dieser Arten, Geschlechter und/oder Altersklassen zur Zielerreichung nicht erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L05

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030075_20231220L05

Rechtssatz für Ra 2023/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0075

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023

Rechtssatz

Ob die Voraussetzungen für eine bloße Schwerpunktbejagung oder aber eine uneingeschränkte Freihaltung vorliegen, ist unter anderem anhand der im betroffenen Revier(teil) bestehenden Situation auf entsprechend konkreter Sachverhaltsgrundlage zu beurteilen. Dass sich dabei ausschließlich Fragen aus dem forsttechnischen Fachbereich stellen würden, ist daher in dieser Allgemeinheit verfehlt. Es würde auch zu kurz greifen, allein darauf abzustellen, dass Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei (abstrakt gesehen) ein überdurchschnittliches Schadensrisiko darstellen, ohne etwa auf die konkrete Population Bedacht zu nehmen vergleiche etwa dazu, dass eine sehr geringe Anzahl von einstehenden Hirschen der Klasse römisch eins und römisch zwei deren Ausnahme aus einem ansonsten uneingeschränkten Abschussplan rechtfertigen kann, VwGH 15.6.1994, 94/03/0064). Umgekehrt wiederum reichte es für die Beurteilung, dass mit einer Schwerpunktbejagung das Auslangen gefunden werden kann, nicht aus festzustellen, dass im Falle der Umsetzung einer der Freihaltung entsprechenden hohen Bejagungsintensität grundsätzlich keine Schäden durch Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei zu erwarten seien, wenn nicht auch geklärt ist, dass mit solchen Bedingungen auch tatsächlich zu rechnen sein wird vergleiche entsprechend etwa zur Maßgeblichkeit nicht allein des Inhaltes eines Abschussplanes, sondern auch seiner verlässlichen Einhaltung in der Praxis, VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020, Rn 49).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L06

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030075_20231220L06

Entscheidungstext Ra 2023/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0075

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Vlbg 1988 §3
JagdG Vlbg 1988 §41
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs5
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Bludenz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 6. Februar 2023, Zl. LVwG-310-3/2022-R16, betreffend Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild nach dem Vorarlberger Jagdgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Jagdgenossenschaft S, vertreten durch Mag. Rainer Stemmer, Rechtsanwalt in 6721 Thüringerberg, Thüringerberg 19, 2. Jagdgenossenschaft F römisch eins und römisch drei, vertreten durch den Obmann S M in F, 3. A F und S L als Jagdnutzungsberechtigte der Genossenschaftsjagd S römisch vier sowie 4. G M und R Z als Jagdnutzungsberechtigte der Genossenschaftsjagd F römisch drei), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
1.1. Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin und vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 21. April 2022 wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Litera b und Absatz 4, (Vorarlberger) Jagdgesetz (im Folgenden: JG) für die Revierteile N, U, R und G der Genossenschaftsjagdgebiete S römisch vier und F römisch drei die Freihaltung von Rot-, Reh- und Gamswild, ausgenommen Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei, jeweils vom 1. November bis zum 31. Mai jeden Jahres angeordnet. Dabei wurden weiters führende und beschlagene weibliche Stücke von 16. Februar bis 15. Juni jeden Jahres ausgenommen und die Freihaltung bis zum 31. Juli 2028 befristet. Außerdem wurde verfügt, dass ein Bejagungsprotokoll zu führen und zu näher bestimmten Terminen der Behörde zu übermitteln sei.
2
Im Rahmen der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass die Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei als Lenkungsmaßnahme aus der Freihaltebejagung auszunehmen gewesen seien. Eine Freihaltung sei als ultima ratio zu verstehen. Wenn solche Hirsche Wildschäden in der Freihaltung verursachten, so könne dies entsprechend der Verhältnismäßigkeit mit Abschussaufträgen - und somit einem jagdrechtlich gelinderen Mittel - gelöst werden. Der wildökologische Amtssachverständige habe dazu ausgeführt, dass bei richtiger Umsetzung einer Schwerpunktbejagung mit intensiver zeitlicher Präsenz des Jägers das Rotwild generell und ältere Hirsche im Besonderen solche Gebiete mieden. Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei ließen sich daher auch leicht aus bestimmten Gebieten vertreiben, wodurch bei richtiger Umsetzung einer Freihaltung (hohe Bejagungsintensität) grundsätzlich auch keine Schäden durch diese Hirsche in der Freihaltung zu erwarten seien. Der forsttechnische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass eine Ausnahme für Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei aufgrund einer möglichen Gefahr von Schlagschäden individuell beurteilt werden müsse. Das konkrete Erfordernis habe sich im Verfahren jedoch nicht ergeben.
3
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob eine betroffene Jagdgenossenschaft (die nunmehr erstmitbeteiligte Partei) als Jagdverfügungsberechtigte Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der sie näher begründet ausführte, mit der Ausnahme der Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei aus der Freihaltung sowie der zeitlichen Einschränkung nicht einverstanden zu sein, und eine ganzjährige Freihaltezone für Rot-, Reh- und Gamswild ohne Altersklassenunterschiede forderte. Dabei stützte sie sich u.a. darauf, dass der forsttechnische Amtssachverständige im Behördenverfahren ausgeführt habe, dass Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei nicht weniger an einer allfälligen untragbaren Wildschadensbelastung beteiligt seien als das übrige Rotwild.
4
1.3. Das Verwaltungsgericht holte ein forsttechnisches Gutachten des Amtssachverständigen ein und stellte dieses der erstmitbeteiligten Partei (als Beschwerdeführerin), der zweitmitbeteiligten Partei (als weiterer Jagdverfügungsberechtigten), den dritt- und viertmitbeteiligte Parteien (als Jagdnutzungsberechtigten), dem Amt der Vorarlberger Landesregierung (im Hinblick auf die Parteistellung des Leiters des Forstaufsichtsdienstes nach Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz 1975) sowie der belangten Behörde jeweils unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen zu. Weiters ersuchte es die erstmitbeteiligte Partei um Mitteilung, ob sie auf die Durchführung einer (zwar nicht beantragten, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jedoch gebotenen) mündlichen Verhandlung samt Erörterung des Gutachtens verzichte, und räumte den zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien sowie dem Amt der Vorarlberger Landesregierung ausdrücklich die Gelegenheit zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung ein.
5
Die erstmitbeteiligte Partei teilte daraufhin mit, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
6
Die belangte Behörde brachte eine Stellungnahme ein, in der sie vorbrachte, dass die dem Gutachten zugrundeliegenden Fragen teilweise dem wildökologischen Fachgebiet zugehörig und keine forstfachlichen Fragestellungen seien, weil die Frage, welche Altersklasse des Rotwildes in welchem Zusammenhang schadenanfällig sei, mit den Lebensgewohnheiten des Wildes und den Sozialstrukturen des Wildes zusammenhänge. Zur Beantwortung dieser Fragen wäre daher der wildökologische, nicht aber der forstfachliche Amtssachverständige beizuziehen gewesen.

Ein ergänzendes wildbiologisches Gutachten erscheine jedoch nicht mehr erforderlich, weil diese Fragestellung bereits im behördlichen Verfahren in aller Klarheit beantwortet worden sei, wie sich aus einem näher dargestellten E-Mail des wildökologischen Amtssachverständigen vom 30. März 2022 ergebe. Demnach seien angesichts der in einer Freihaltung erforderlichen hohen Bejagungsintensität grundsätzlich keine Schäden durch Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei zu erwarten. Die Herausnahme der Hirsche dieser Klassen aus der Freihaltungsanordnung sei aus wildökologischer-jagdwirtschaftlicher Sicht jedenfalls unterstützt worden. Damit habe der Amtssachverständige schlüssig bestätigt, dass die Einbeziehung der Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei in die Freihaltung nicht erforderlich sei, um waldgefährdende Wildschäden zu vermeiden.

Die belangte Behörde verwies weiters auf den in Paragraph 41, Absatz 5, JG niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Nach den Darlegungen des wildökologischen Amtssachverständigen bestehe angesichts der hohen Bejagungsintensität in einer Freihaltung ohnehin ein sehr geringes Schadensrisiko durch die fraglichen Klassen. Sollten wider Erwarten einzelne Tiere untragbare Wildschäden herbeiführen, bestünde die Möglichkeit der Erteilung eines Abschussauftrages als spezielle Antwort auf ein konkretes Problem und damit als gelinderes Mittel.

Dahinter stehe das jagdliche Grundprinzip, fachgerechte Alters- und Sozialstrukturen sicherzustellen. Damit solle erreicht werden, dass die notwendigen Alters- und Sozialstrukturen in diesem Wildbestand durch eine spezielle Bejagung etabliert werden könnten. Um diese Strukturen nicht aus dem Gefüge zu bringen, was im Hinblick auf die Wildschadensproblematik eher kontraproduktiv sei, sei es wichtig, Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei nicht wahl- und konzeptlos auf Basis einer Freihalteanordnung zu erlegen. Die Herausnahme dieser Tiere aus der Freihalteanordnung sei somit ein wesentlicher Beitrag dazu, die jagdfachlich gebotenen Alters- und Sozialstrukturen im Bestand zu ermöglichen und damit untragbare Wildschäden zu vermeiden.

Soweit es das Verwaltungsgericht für erforderlich erachte, das Ermittlungsverfahren durch Einholung weiterer Gutachten zu ergänzen, werde ausdrücklich ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, weil nur in diesem Rahmen eine tiefere Auseinandersetzung mit der Problematik möglich sei.

7
1.4. In der Folge erließ das Verwaltungsgericht - ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen - das angefochtene Erkenntnis, mit dem es der Beschwerde Folge gab und den bekämpften Bescheid dahingehend abänderte, dass es die Freihaltung im behördlich verfügten Umfang, jedoch ohne die Ausnahme für Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei und ohne die jährliche zeitliche Einschränkung anordnete. Auch die Verfügung über die Führung eines Bejagungsprotokolls übernahm es nicht aus dem bekämpften Bescheid. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
8
Als Sachverhalt stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass bei allen Schadensarten (waldgefährdende Wildschäden, nämlich Verbiss-, Schäl-, Fege- und Schlagschäden) von den höheren Altersklassen (des Wildes) eine höhere Schadensgefährdung ausgehe. Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei stellten im Hinblick auf Schäl- und Schlagschäden ein überdurchschnittliches Schadensrisiko dar.
9
Diesen Sachverhalt nahm das Verwaltungsgericht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des von ihm eingeholten forsttechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen, welches schlüssig, nachvollziehbar und nicht widersprüchlich sei, sowie der Aktenlage als erwiesen an.

So führe der forsttechnische Amtssachverständige insbesondere aus, dass Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei im Hinblick auf Schäl- und Schlagschäden ein überdurchschnittliches Schadensrisiko darstellten. Im Gutachten sei klar dargelegt worden, dass die Herausnahme der Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei aus der Freihaltung im Hinblick auf das Ziel der Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden (zu ergänzen: aus forsttechnischer Sicht) nicht begründbar sei.

Zur Stellungnahme der belangten Behörde führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Frage zu klären sei, ob forstlicher Bewuchs durch Wild in seinem Bestand gefährdet sei und ob die Herausnahme von Hirschen der Klasse römisch eins und römisch zwei aus der Freihaltung den Schutzzweck gefährde. Dabei handle es sich primär um forsttechnische Fragestellungen, weshalb der beigezogene forsttechnische Amtssachverständige zu deren Beantwortung geeignet sei.

Abgesehen davon sei der (schlüssigen und widerspruchsfreien) gutachterlichen Stellungnahme des von der belangten Behörde beigezogenen wildökologischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (im Behördenverfahren) vom 22. November 2021 zu entnehmen, dass bezugnehmend auf das verfahrensgegenständliche Gebiet in Übereinstimmung mit dem forsttechnischen Amtssachverständigen ausdrücklich und unmissverständlich die Freihaltung von Rot-, Reh- und Gamswild ohne Alterseinschränkung befürwortet werde. Die Ausnahme älterer männlicher Tiere von der Freihaltung habe der wildökologische Amtssachverständige (dort) nicht für erforderlich erachtet.

Daran ändere nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch sein von der belangten Behörde erwähntes E-Mail vom 30. März 2022 nichts, da dieses im Zusammenhang mit jagdwirtschaftlichen Überlegungen erstattet worden sei: Aus einem (diese Stellungnahme anfordernden) E-Mail ergebe sich diesbezüglich „Sperre der Hirsche Klasse römisch eins und römisch zwei, Kahlwildquote, Umgehung von Sanktionsmaßnahmen bzw. Verwerfungen im regulären Jagdbetrieb“. Jagdwirtschaftliche Überlegungen dieser Art seien jedoch im Zusammenhang mit der Frage, ob forstlicher Bewuchs mit wichtiger Schutzfunktion durch Wild in seinem Bestand gefährdet werde oder nicht, nicht zu berücksichtigen.

Im Übrigen „wird noch erwähnt“, dass die belangte Behörde dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.

10
In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen aus, dass das betroffene Waldgebiet forstlicher Bewuchs sei, dem eine wichtige Schutzfunktion zukomme. Aufgrund des Wildeinflusses sei ein ausreichendes Aufkommen der standortgemäßen Baumartenmischung nicht möglich und insbesondere die Verjüngung der Tanne und auf großen Flächen auch jene des Bergahorns weiterhin gefährdet. Der forstliche Bewuchs werde nicht nur durch Reh- und Gamswild, sondern auch durch Rotwild, insbesondere auch durch Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei gefährdet. Im Hinblick auf die Ausführungen des Amtssachverständigen zur höheren Schadensgefährdung durch höhere Altersklassen sei die Anordnung der Freihaltung auf Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei auszudehnen.

Das Verwaltungsgericht begründete schließlich den Entfall der jährlichen zeitlichen Einschränkung näher.

11
1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Bei Beiziehung des wildökologischen Amtssachverständigen durch das Verwaltungsgericht hätten näher dargestellte Unstimmigkeiten bei der Beurteilung der Schadensgeneigtheit der Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei aufgeklärt werden können.
12
1.6. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die erstmitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt. Dazu brachte ein Mitglied der viertmitbeteiligten Jagdgesellschaft eine Replik ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13
2.1. Die Revision ist zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewichen ist. Sie ist aus diesem Grund auch begründet.
14
2.2. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
15
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes. Eine Verhandlung ist - abgesehen vom Fall, dass ein rechtlich normiertes Gebot eine solche verlangt - von Amts wegen etwa dann durchzuführen, wenn ein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft wird, oder wenn das Verwaltungsgericht von dem durch die Behörde festgestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt abgehen will oder die Entscheidung auf Umstände stützen will, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche , VwGH 20.2.2023, Ra 2021/07/0062, 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, und 16.3.2016, Ra 2014/05/0038, je mwN). Bei einer widersprüchlichen Beweislage hat das Verwaltungsgericht derart grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal bei dieser die widersprüchlichen Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können. Das Verwaltungsgericht hat auch rechtliches Gehör grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen vergleiche , VwGH 24.3.2022, Ra 2021/10/0172 bis 0174¸ und 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN).
16
Im vorliegenden Fall war eine mündliche Verhandlung daher - unabhängig vom diesbezüglichen Antrag der belangten Behörde - schon deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht von der in der Beschwerde bestrittenen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid abgegangen ist, wonach bei richtiger Umsetzung einer Freihaltung (hohe Bejagungsintensität) grundsätzlich keine Schäden durch Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei im Gebiet der Freihaltung zu erwarten seien, und vielmehr gegenteilig festgestellt hat, dass (auch im vorliegenden Fall) Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei im Hinblick auf Schäl- und Schlagschäden ein überdurchschnittliches Schadensrisiko darstellten.
17
Überdies hat das Verwaltungsgericht nicht nur den Sachverhalt als ergänzungs- oder überprüfungsbedürftig erachtet und daher ein forsttechnisches Sachverständigengutachten eingeholt. Es hat außerdem die von der belangten Behörde hervorgehobenen Ausführungen des wildökologischen Amtssachverständigen im Rahmen einer eigenständigen Beweiswürdigung verworfen, indem es eine Widersprüchlichkeit zu anderen Ausführungen dieses Sachverständigen im Behördenverfahren angenommen und auf Basis allein des Akteninhaltes Mutmaßungen über die fachlichen Hintergründe seiner Beurteilung angestellt hat.
18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat - wenn das Verwaltungsgericht eine zusätzliche, die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzende Beweiswürdigung vornimmt - eine solche ergänzende Beweiswürdigung regelmäßig erst nach Durchführung einer Verhandlung zu erfolgen. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel anders als diese würdigt und aufgrund dieser von jener der Verwaltungsbehörde abweichenden Beweiswürdigung andere entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen trifft. Will das Verwaltungsgericht von der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung abweichend andere wesentliche Sachverhaltsfeststellungen treffen, hat es - ungeachtet eines Parteiantrags - eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei die bereits von der Verwaltungsbehörde insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweismittel neuerlich aufzunehmen vergleiche , VwGH 7.12.2021, Ra 2021/22/0187, 19.9.2019, Ra 2018/04/0197¸ und 3.10.2017, Ra 2016/07/0002, je mwN).
19
2.3. Schon im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung tragend u.a. auf Widersprüche in den Ausführungen des wildökologischen Sachverständigen (sowohl innerhalb seiner eigenen Beurteilungen als auch im Vergleich zum forsttechnischen Gutachten) gestützt hat, ohne deren Aufklärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu versuchen, liegt auch die Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels auf der Hand. So ist es nicht ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre vergleiche , zur Erforderlichkeit der Relevanzdarstellung bei Geltendmachung einer Verletzung der Verhandlungspflicht durch eine Amtspartei VwGH 8.3.2021, Ra 2020/14/0341, und 18.10.2021, Ra 2018/22/0067, je mwN).
20
2.4. Es ist daher mit der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses vorzugehen.
21
3. Für das fortgesetzte Verfahren geben die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis und der Revisionsbeantwortung überdies Anlass zu folgenden Bemerkungen:
22
Nach Paragraph 41, Absatz 4, JG ist die Freihaltung anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Soweit der Schutzzweck nicht vereitelt wird, kann sich die Anordnung auf einzelne Arten des Schalenwildes beschränken oder nach Geschlecht und Altersklassen unterscheiden; ansonsten hat sich die Anordnung auf alle Arten des Schalenwildes zu erstrecken. Sie ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung hat zur Folge, dass jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist. Nach Paragraph 41, Absatz 5, JG hat die Behörde u.a. von Freihaltungsanordnungen insoweit abzusehen, als durch andere Vorkehrungen, wie die Errichtung von Wildzäunen oder die Anwendung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen, sichergestellt wird, dass das Wild keine untragbaren Schäden verursacht.
23
Dabei erhielt der zweite Satz des Paragraph 41, Absatz 4, JG seine geltende Fassung mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2008,. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (71. Beilage im Jahre 2008 zu den Sitzungsberichten des römisch 28 . Vorarlberger Landtages, S. 19) führen dazu aus:

„Mit der vorgesehenen Regelung wird zunächst klarer zum Ausdruck gebracht, dass eine Beschränkung der Anordnung der Freihaltung auf einzelne Arten des Schalenwildes nur zulässig ist, wenn dadurch der Schutzzweck der Norm (nämlich dass forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand nicht gefährdet wird) nicht vereitelt wird. Soweit der Schutzzweck nicht gefährdet wird, darf die Behörde bei der Anordnung einer Freihaltung aufgrund der Neuregelung aber auch nach Geschlecht und Altersklassen unterscheiden. So kann die Behörde im (dinglich wirkenden und daher auch einen allfälligen Nachfolger des Jagdnutzungsberechtigten bindenden) Bescheid vorschreiben, dass ältere männliche Tiere, die für die Populationszusammensetzung besonders wichtig sind, von der Abschussverpflichtung ausgenommen sind. In gleicher Weise kann die Behörde z.B. auch beschlagene (trächtige) Tiere - im Interesse des Tierschutzes - von der Abschussverpflichtung ausnehmen.

Die Möglichkeiten der Anordnung einer Schwerpunktbejagung (sei es durch eine Beschränkung auf eine einzelne Art des Schalenwildes oder in Form einer Differenzierung nach Geschlecht und Alter) ist als Vorstufe zur Anordnung einer Freihaltung mit totaler Abschussverpflichtung anzusehen. Damit wird das Instrument der Freihaltung flexibler ausgestaltet und soll dadurch vermehrt zur Anwendung gelangen. Soweit dem Schutzzweck der Norm durch die Anordnung einer Schwerpunktbejagung nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, muss die Anordnung der Freihaltung insoweit geändert werden, als sie sich auf alle Arten des Schalenwildes zu erstrecken hat. Dies hat dann die totale Abschussverpflichtung zur Folge.“

24
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkretisieren Paragraph 41, Absatz 4, dritter Satz und Absatz 5, JG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit derart, dass die Freihaltung eines Gebiets von Wild, die nach Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz JG zur Folge hat, dass jedes Stück, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist, nur dann und nur insoweit anzuordnen ist, als andere Vorkehrungen, wie technische Maßnahmen mit Schutzwirkung für Flächen oder für Einzelpflanzen, oder die Anordnung einer Schwerpunktbejagung (im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz JG) nicht ausreichen, um die Gefährdung abzustellen. Die Anordnung der Freihaltung nach Paragraph 41, Absatz 4, JG setzt voraus, dass sich diese zur Verhütung von Wildschäden der dort angesprochenen Art als notwendig und geeignet erweist. Eine solche besondere verwaltungspolizeiliche Maßnahme, die schon infolge der Irrelevanz der Schonzeit und des Abschussplanes vergleiche 41, Absatz eins, erster Satz JG) die Jagdausübung in besonderer Weise und damit die Rechtssphäre der Jagdnutzungsberechtigten intensiv betrifft, darf daher nur dann erfolgen, wenn die Gefährdung des forstlichen Bewuchses nicht auf einem anderen Weg wirksam abgestellt werden kann vergleiche , VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020). Dem auch einer Freihaltungsanordnung nach Paragraph 41, JG zu Grunde liegenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist immanent, dass zu prüfen ist, welche nach dem Gesetz grundsätzlich in Betracht kommenden Maßnahmen zur Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich sind; stehen mehrere geeignete Verpflichtungen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen. Nicht zulässig wäre es allerdings, unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht vergleiche , VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0083 bis 0084, mwN).
25
Daraus ergibt sich somit, dass eine uneingeschränkte Freihaltung nur dann angeordnet werden darf, wenn eine Schwerpunktbejagung, also eine Freihaltung mit Einschränkungen in Bezug auf Art, Geschlecht und/oder Altersklasse des Wildes, zur Erreichung des Zieles (Verhütung von Wildschäden) nicht ausreicht, also - mit den Worten des Gesetzes: - der Schutzzweck ansonsten vereitelt wäre. Nur in solchen Fällen ist eine uneingeschränkte Freihaltung nämlich notwendig bzw. erforderlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Erweist sich eine uneingeschränkte Freihaltung aber als nicht notwendig, weil etwa bereits eine Schwerpunktbejagung (eingeschränkte Freihaltung) zum gewünschten Ziel führt, so ist deren Anordnung schon aus diesem Grund unzulässig, ohne dass noch in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn (also etwa eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen am Erhalt der Schutzwirkung des Waldes einerseits und eines artenreichen und gesunden Wildbestandes andererseits, vergleiche , Paragraph 3, JG) eingetreten werden müsste oder könnte.
26
Dass die Ausnahme bestimmter Arten, Geschlechter und/oder Altersklassen daher möglicherweise (auch) jagdwirtschaftlich oder aus Tierschutzüberlegungen motiviert sein kann vergleiche , dazu auch die Beispiele in den zitierten Gesetzeserläuterungen), führt daher auch nicht dazu, dass eine solche Ausnahme unzulässig wäre, wenn umgekehrt der Einschluss dieser Arten, Geschlechter und/oder Altersklassen zur Zielerreichung nicht erforderlich ist.
27
Ob die Voraussetzungen für eine bloße Schwerpunktbejagung oder aber eine uneingeschränkte Freihaltung vorliegen, ist dabei unter anderem anhand der im betroffenen Revier(teil) bestehenden Situation auf entsprechend konkreter Sachverhaltsgrundlage zu beurteilen. Dass sich dabei ausschließlich Fragen aus dem forsttechnischen Fachbereich stellen würden, ist daher in dieser Allgemeinheit verfehlt. Es würde auch zu kurz greifen, allein darauf abzustellen, dass Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei (abstrakt gesehen) ein überdurchschnittliches Schadensrisiko darstellen, ohne etwa auf die konkrete Population Bedacht zu nehmen vergleiche , etwa dazu, dass eine sehr geringe Anzahl von einstehenden Hirschen der Klasse römisch eins und römisch zwei deren Ausnahme aus einem ansonsten uneingeschränkten Abschussplan rechtfertigen kann, VwGH 15.6.1994, 94/03/0064). Umgekehrt wiederum reichte es für die Beurteilung, dass mit einer Schwerpunktbejagung das Auslangen gefunden werden kann, nicht aus festzustellen, dass im Falle der Umsetzung einer der Freihaltung entsprechenden hohen Bejagungsintensität grundsätzlich keine Schäden durch Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei zu erwarten seien, wenn nicht auch geklärt ist, dass mit solchen Bedingungen auch tatsächlich zu rechnen sein wird vergleiche , entsprechend etwa zur Maßgeblichkeit nicht allein des Inhaltes eines Abschussplanes, sondern auch seiner verlässlichen Einhaltung in der Praxis, VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020, Rn 49).
28
4. Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 20. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWT_2023030075_20231220L00