Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0038

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0038

Entscheidungsdatum

10.06.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
VStG §44a Z2

Rechtssatz

Die Mitzitierung der Blankettstrafnorm des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LuftfahrtG 1958 - neben dem die hier einschlägige Verhaltensnorm iSd. Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG enthaltenden Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 vergleiche VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065, mwN) - ist nicht rechtswidrig vergleiche VwGH 6.10.1982, 81/03/0248, zu Paragraph 146, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 169, Absatz eins, LuftfahrtG 1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030038.L01

Im RIS seit

10.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030038_20230610L01

Rechtssatz für Ra 2023/03/0038

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0038

Entscheidungsdatum

10.06.2023

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a

Rechtssatz

Es muss ein unmittelbarer inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Außenabflug bzw. der Außenlandung und einem nach der Allgemeinbewilligung zulässig Flugzweck bestehen und dieser Zusammenhang ist für den Zeitpunkt der jeweiligen Flugbewegung zu prüfen vergleiche VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0252).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030038.L02

Im RIS seit

10.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030038_20230610L02

Rechtssatz für Ra 2023/03/0038

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0038

Entscheidungsdatum

10.06.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vergleiche VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065), weswegen der Revisionswerber von sich aus initiativ glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche etwa VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030038.L03

Im RIS seit

10.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030038_20230610L03

Rechtssatz für Ra 2023/03/0038

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0038

Entscheidungsdatum

10.06.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0039 E 24. April 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist Aufgabe des verantwortlichen Piloten, sich davon zu vergewissern, dass der für eine Außenlandung oder einen Außenabflug gewählte Ort auch rechtmäßig, insbesondere etwa aufgrund einer die konkrete Flugbewegung deckenden Ausnahmebewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2 und 2 a LuftfahrtG 1958, für die Landung bzw. den Abflug verwendet werden kann und dass die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen eingehalten werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030038.L04

Im RIS seit

10.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030038_20230610L04

Entscheidungstext Ra 2023/03/0038

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0038

Entscheidungsdatum

10.06.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
VStG §44a Z2
VStG §5 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J W in G, vertreten durch Mag. Percy Hirsch, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maximilianstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. August 2022, Zl. LVwG-605154/7/ZO/KA, betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 10. März 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Pilot eines mit Kennzeichen bezeichneten Helikopters am 11. September 2019 um 11:55 Uhr auf einem näher bestimmten Grundstück in B ohne Bewilligung eine Außenlandung durchgeführt, obwohl dies nur auf Flugplätzen gemäß Paragraph 58, Luftfahrtgesetz - LFG oder mit der Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LFG gestattet sei. Eine solche Bewilligung sei nicht vorgelegen. Der Revisionswerber habe dadurch „§ 169 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins, LFG“ verletzt, weswegen über ihn gemäß „§ 169 Absatz eins, Luftfahrtgesetz“ eine Geldstrafe von € 1.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt wurde.
2
Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) ab, konkretisierte die „angewendete Strafnorm ... auf Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, Luftfahrtgesetz“ und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes zugrunde:
4
Der Revisionswerber sei als Hubschrauberpilot für die H. GmbH tätig, welcher mit (auf Paragraph 9, Absatz 2 a, LFG gestütztem) Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Dezember 2018 (im Folgenden: die Allgemeinbewilligung) eine unbestimmte Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen auf nicht näher bestimmten Landeplätzen im gesamten Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich mit bestimmten Hubschraubern zum Zwecke der Durchführung von a) Materialtransporten und Arbeitsflügen (z.B. Hüttenversorgung, Seilbahnbau usw.) einschließlich unmittelbar zusammenhängender Personenbeförderung, b) Personentransporten zu nicht touristischen Zwecken (z.B. Vermessungsflüge, Kontrollen von Strom- oder Telefonleitungen, Film- und Fotoflüge usw.) unter bestimmten Auflagen erteilt worden sei. Die H. S. GmbH führe im Raum S die Arbeitsaufträge für die H. GmbH durch. Geschäftsführer der H. S. GmbH sei der Zeuge römisch zehn.
5
Der Revisionswerber habe als Pilot eines bestimmten Hubschraubers auf einem näher bestimmten Grundstück in B am 11. September 2019 um ca. 11:55 Uhr eine Außenlandung durchgeführt. Bei dem gegenständlichen Flug habe es sich um den Rückflug von einer am Flugplatz in T durchgeführten zwingend notwendigen Wartung gehandelt. Für diesen Tag sei ab 8:00 Uhr der Transport von zwei Servicetechnikern und Material zum Sender eines bestimmten Berges geplant gewesen. Auf Grund einer Mitteilung, welcher der Revisionswerber um 6:13 Uhr erhalten habe, sei er um 10:05 Uhr zum Flugplatz in T geflogen und nach Durchführung der Wartungsarbeiten um 11:25 Uhr von dort wieder nach B zurückgeflogen, wo er um 11:53 Uhr gelandet sei. Für diese Außenlandung sei nicht um eine Bewilligung angesucht worden.
6
Der ursprünglich am 11. September 2019 vormittags geplante Transport von Servicetechnikern und Material habe wegen der Wartungsarbeiten nicht durchgeführt werden können. Der Revisionswerber sei beim Rückflug vom Flugplatz in T nach B der Meinung gewesen, dass er in weiterer Folge den ursprünglich geplanten Transport auf den Berg durchführen werde. Er habe dazu die Personen und das Material in B abholen wollen. Die Techniker seien jedoch bereits mit der Seilbahn gefahren. Weder der Revisionswerber noch der Zeuge römisch zehn, der für die Koordination der Flüge der H. S. GmbH verantwortlich sei, hätten sich vor der Außenlandung des Revisionswerbers in B erkundigt, ob der Transportauftrag für diesen Tag noch aufrecht gewesen sei. Erst nach der angelasteten Landung des Hubschraubers in B habe sich der Zeuge römisch zehn diesbezüglich beim Auftraggeber erkundigt und erfahren, dass die Techniker bereits mit der Seilbahn gefahren seien und das Material am darauffolgenden Tag transportiert werden sollte. Am 12. September 2019 sei der Revisionswerber mit den Technikern und dem Material auf den Berg geflogen.
7
Weder der Revisionswerber noch der Zeuge römisch zehn hätten sich vor der angelasteten Außenlandung des Hubschraubers darüber informiert, ob der Arbeitsauftrag an diesem Tag noch aufrecht gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie auch nicht gewusst, ob ein entsprechender Auftrag am darauffolgenden Tag stattfinden werde (wird beweiswürdigend näher ausgeführt).
8
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, beim Rückflug des Hubschraubers vom Flugplatz in T zum gegenständlichen Landeplatz habe es nicht um einen von der Allgemeinbewilligung umfassten Flugzweck gehandelt. Der Revisionswerber habe bei der Außenlandung beabsichtigt, einen Personen- und Materialtransport durchzuführen, weil er ursprünglich einen derartigen Auftrag hätte erledigen sollen. Dieser Auftrag sei jedoch objektiv betrachtet zum Zeitpunkt der angelasteten Außenlandung bereits hinfällig gewesen. Der Revisionswerber habe irrtümlich einen Sachverhalt angenommen, der - im Falle seines Zutreffens - dazu geführt hätte, dass die Außenlandung in B durch die Allgemeinbewilligung gedeckt gewesen wäre. Es sei daher zu prüfen, ob den Revisionswerber an diesem Irrtum ein Verschulden treffe.
9
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es darauf an, ob der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Außenlandung in B mit gutem Grund davon ausgehen habe dürfen, dass der ursprünglich für die Morgenstunden vereinbarte Transport der Servicetechniker zur Mittagszeit noch immer aufrecht gewesen sei (Hinweis auf VwGH 24.3.2015, Ra 2015/03/0008). Im Hinblick darauf, dass die angelastete Landung des Hubschraubers erst um ca. 11:55 Uhr erfolgt sei, habe der Revisionswerber nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass der gegenständliche Arbeitsauftrag noch immer aufrecht gewesen sei. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Servicetechniker nicht mehrere Stunden auf die Rückkehr des Hubschraubers warten, sondern ihren Einsatzort mit der Seilbahn anfahren würden, zumal ihnen der Zeitpunkt der Rückkehr gar nicht bekannt gewesen habe sein können. Dem Revisionswerber sei auch bekannt gewesen, dass die Servicetechniker die Möglichkeit gehabt hätten, das Ziel mit der Seilbahn zu erreichen, weshalb er damit habe rechnen müssen, dass an diesem Tag kein Transport mehr erforderlich gewesen sei. Wenn sich der ursprüngliche Transport von den Morgenstunden bis in die Mittagszeit verzögere, dürfe nicht ohne weiteres angenommen werden, dass dieser Auftrag zur Mittagszeit noch immer bestehe. Jeder durchschnittlich sorgfältige Pilot bzw. für die Einsatzplanung der Hubschrauber Verantwortliche hätte sich diesbezüglich rechtzeitig beim Auftraggeber erkundigt. Das hätten sowohl der Revisionswerber als auch der Zeuge römisch zehn unterlassen. Dem Revisionswerber sei daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und er könne sich nicht erfolgreich auf den von ihm irrtümlich angenommenen Sachverhalt berufen.
10
Der Revisionswerber berufe sich außerdem darauf, vom zuständigen Vertreter des Landeshauptmannes sei die Auskunft erteilt worden, dass es bei der Abwicklung verschiedener, voneinander unabhängiger Arbeitsaufträge auf Grund der Allgemeinbewilligung zulässig sei, nach Erledigung des ersten Auftrages in B zu landen, wenn der nächste Arbeitsauftrag am darauffolgenden Tag wieder in B beginne, weil in diesen Fällen schon ein Zusammenhang mit dem nächsten Transport bestehe. Die angelastete Außenlandung habe aber nicht der Vorbereitung eines Arbeitsauftrages für den auf die Außenlandung folgenden Tag gedient, da dieser Auftrag zum Zeitpunkt der Außenlandung noch gar nicht erteilt gewesen sei. Die Außenlandung stehe daher in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem am 12. September 2019 durchgeführten Personen- und Materialtransport auf den Berg. Es komme im vorliegenden Fall daher auch nicht darauf an, welche konkreten Auskünfte vom zuständigen Organ der Luftfahrtbehörde erteilt worden sei.
11
Der Revisionswerber habe daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.
12
Dem Revisionswerber kämen die Strafmilderungsgründe seiner bisherigen verwaltungsbehördlichen Unbescholtenheit und der langen Verfahrensdauer zugute. Auch der Umstand, dass dem Revisionswerber lediglich Fahrlässigkeit hinsichtlich seines Irrtums vorzuwerfen sei, sei als strafmildernd zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schöpfe den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 5% aus und entspreche auch den konkreten finanziellen Verhältnissen des Revisionswerbers (monatliches Nettoeinkommen von ca. € 2.200 bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten).
13
Mit Beschluss vom 28. November 2022, E 2658/2022-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
14
Gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
15
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18
In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG sei keine Verhaltensnorm, die als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG in Betracht komme (Hinweis u.a. auf VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065). Ein Zuwiderhandeln gegen Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG sei somit nicht möglich, weshalb das Verwaltungsgericht durch die Konkretisierung der angewendeten Strafnorm von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
19
Damit zeigt die Revision schon deswegen keine Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, weil das Verwaltungsgericht durch die Konkretisierung der „angewendeten Strafnorm“ im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses erkennbar nicht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd. Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG, sondern vielmehr die bei der Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung iSd. Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG – zutreffend - auf die Ziffer eins, des Paragraph 169, Absatz eins, LFG konkretisiert hat. Als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hat das Verwaltungsgericht durch die Abweisung der Beschwerde hingegen den von der belangten Behörde in ihrem Straferkenntnis herangezogenen Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins, LFG übernommen, wobei die Mitzitierung der Blankettstrafnorm des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG - neben dem die hier einschlägige Verhaltensnorm iSd. Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG enthaltenden Paragraph 9, Absatz eins, LFG vergleiche , VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065, mwN) - nicht rechtswidrig ist vergleiche , VwGH 6.10.1982, 81/03/0248, zu Paragraph 146, Absatz eins, LFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,, der Vorgängerbestimmung des im Revisionsfall angewendeten Paragraph 169, Absatz eins, LFG).
20
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, der Arbeitsauftrag zum Transport von Personen und Material auf den Berg vom 11. April 2019 sei durch die außerplanmäßige Wartung nicht abgebrochen, sondern am folgenden Tag fortgesetzt worden. Der Revisionswerber habe keinen Anhaltspunkt gehabt, dass der Auftrag abgebrochen worden sei. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei unvertretbar. Das Verwaltungsgericht überspanne auch den an den Revisionswerber anzulegenden Sorgfaltsmaßstab, weil dieser als Pilot weder für die Kommunikation mit dem Auftraggeber noch für allfällige Änderungen der Planung des Auftraggebers verantwortlich sei.
21
Damit wendet sich die Revision zunächst gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die gegenständliche Außenlandung sei nicht von der Allgemeinbewilligung umfasst gewesen.
22
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. Mai 2023, Ra 2022/03/0252, welches eine Übertretung derselben Bestimmungen des LFG durch den Revisionswerber betraf, zu der auch im Revisionsfall maßgeblichen Allgemeinbewilligung vor dem Hintergrund der zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass ein unmittelbarer inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Außenabflug bzw. der Außenlandung und einem nach der Allgemeinbewilligung zulässig Flugzweck bestehen muss, und dass dieser Zusammenhang für den Zeitpunkt der jeweiligen Flugbewegung zu prüfen ist. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
23
Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass die Verneinung eines inhaltlichen Zusammenhangs der angelasteten Außenlandung mit dem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Landung nicht mehr aufrechten Arbeitsauftrag durch das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abweichen würde.
24
Das Verwaltungsgericht verneinte aber auch den notwendigen Zusammenhang der angelasteten Außenlandung am 11. April 2019 mit dem Transportflug am Folgetag und stützte dies auf die Feststellung, der Auftrag für den Folgetag sei im Zeitpunkt der angelasteten Außenlandung noch gar nicht erteilt gewesen. Dieser Feststellung, welche das Verwaltungsgericht auf die Aussage des Geschäftsführers der H. S. GmbH in der mündlichen Verhandlung stützte, tritt die Revision nicht substantiiert entgegen. Damit geht aber auch das Revisionsvorbringen ins Leere, dass nach Auskunft der zuständigen Luftfahrtbehörde eine Außenlandung zulässig sei, wenn ein weiterer Arbeitsauftrag am nächsten Tag wieder am Ort der Landung beginne, weil in so einem Fall schon ein Zusammenhang mit dem nächsten Transport bestehe. Im Zeitpunkt der angelasteten Außenlandung war nämlich von einem solchen weiteren Arbeitsauftrag noch nicht auszugehen.
25
Insoweit sich die Revision gegen die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens des Revisionswerbers wendet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der dem Revisionswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt vergleiche , VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065), weswegen der Revisionswerber von sich aus initiativ glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche , etwa VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN).
26
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des verantwortlichen Piloten, sich davon zu vergewissern, dass der für eine Außenlandung oder einen Außenabflug gewählte Ort auch rechtmäßig, insbesondere etwa aufgrund einer die konkrete Flugbewegung deckenden Ausnahmebewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, und 2a LFG, für die Landung bzw. den Abflug verwendet werden kann und dass die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen eingehalten werden vergleiche , VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039).
27
Das Verwaltungsgericht begründete den Vorwurf fahrlässigen Handelns damit, dass sich der Revisionswerber angesichts der Verzögerung des ursprünglich geplanten Transports von den Morgenstunden bis in die Mittagszeit rechtzeitig beim Auftraggeber hätte erkundigen müssen, ob der Auftrag noch aufrecht sei. Mit dem bloßen Vorbringen, der Revisionswerber habe „keinerlei Anhaltspunkte“ gehabt, dass der Auftrag abgebrochen worden sei, zeigt die Revision nicht auf, dass die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre vergleiche , zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab etwa VwGH 5.4.2023, Ra 2023/09/0034, mwN).
28
Schließlich wendet sich die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Strafbemessung. Dem ist zu erwidern, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , VwGH 11.10.2021, Ra 2021/03/0085, mwN). Auf dem Boden der fallbezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, welches die lange Verfahrensdauer, die bisherige Unbescholtenheit des Revisionswerbers sowie dessen konkrete finanziellen Verhältnisse berücksichtigte, zeigt die Revision nicht auf, dass die Strafbemessung im vorliegenden Fall diesem Prüfungsmaßstab nicht genügen würde.
29
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juni 2023

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030038.L00

Im RIS seit

10.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Dokumentnummer

JWT_2023030038_20230610L00