Verwaltungsgerichtshof
10.06.2023
Ra 2023/03/0038
GRS wie Ra 2018/03/0039 E 24. April 2018 RS 4
Es ist Aufgabe des verantwortlichen Piloten, sich davon zu vergewissern, dass der für eine Außenlandung oder einen Außenabflug gewählte Ort auch rechtmäßig, insbesondere etwa aufgrund einer die konkrete Flugbewegung deckenden Ausnahmebewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2 und 2 a LuftfahrtG 1958, für die Landung bzw. den Abflug verwendet werden kann und dass die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen eingehalten werden.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030038.L04