1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) durch Organe der belangten Behörde nach öffentlicher mündlicher Verhandlung als unbegründet abgewiesen (I.) und der Revisionswerber verpflichtet, dem Bund näher bezeichneten Aufwandersatz zu leisten (II.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (III).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) durch Organe der belangten Behörde nach öffentlicher mündlicher Verhandlung als unbegründet abgewiesen (römisch eins.) und der Revisionswerber verpflichtet, dem Bund näher bezeichneten Aufwandersatz zu leisten (römisch zwei.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (römisch drei).
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber stehe im Verdacht, am 13. Mai 2023 nach einer Auseinandersetzung im Straßenverkehr an einem anderen Verkehrsteilnehmer eine Körperverletzung nach § 83 StGB begangen zu haben, weswegen gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig sei. Eine von der belangten Behörde durchgeführte EKIS-Abfrage habe ergeben, dass gegen den Revisionswerber seit dem Jahr 2006 ein Waffenverbot bestehe. Weiters sei zur Person des Revisionswerbers eine erkennungsdienstliche Behandlung vom 19. Februar 2004 im Zusammenhang mit einem Diebstahl durch Einbruch oder Waffen dokumentiert. Aus den Jahren 2021 und 2022 seien Anzeigen gegen den Revisionswerber wegen des Verdachts strafbarer Handlungen nach § 164 StGB (Hehlerei) und § 228 StGB (Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung) dokumentiert. Auch wenn diesbezüglich wiederum „nur“ eine Verdachtslage gegeben sei, zeige sich dennoch, dass der Revisionswerber derartige Verdachtslagen wiederholt geschaffen habe. Eine derartige Persönlichkeit habe der Gesetzgeber nach § 65 Abs. 1 SPG im Sinn gehabt. Im konkreten Fall habe sich daher ergeben, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 65 Abs. 1 SPG aufgrund der Persönlichkeit des Revisionswerbers zulässig gewesen sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber stehe im Verdacht, am 13. Mai 2023 nach einer Auseinandersetzung im Straßenverkehr an einem anderen Verkehrsteilnehmer eine Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB begangen zu haben, weswegen gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig sei. Eine von der belangten Behörde durchgeführte EKIS-Abfrage habe ergeben, dass gegen den Revisionswerber seit dem Jahr 2006 ein Waffenverbot bestehe. Weiters sei zur Person des Revisionswerbers eine erkennungsdienstliche Behandlung vom 19. Februar 2004 im Zusammenhang mit einem Diebstahl durch Einbruch oder Waffen dokumentiert. Aus den Jahren 2021 und 2022 seien Anzeigen gegen den Revisionswerber wegen des Verdachts strafbarer Handlungen nach Paragraph 164, StGB (Hehlerei) und Paragraph 228, StGB (Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung) dokumentiert. Auch wenn diesbezüglich wiederum „nur“ eine Verdachtslage gegeben sei, zeige sich dennoch, dass der Revisionswerber derartige Verdachtslagen wiederholt geschaffen habe. Eine derartige Persönlichkeit habe der Gesetzgeber nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG im Sinn gehabt. Im konkreten Fall habe sich daher ergeben, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG aufgrund der Persönlichkeit des Revisionswerbers zulässig gewesen sei.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 65 Abs. 1 SPG abgewichen, indem es die nach dem Schutzzweck dieser Bestimmung geforderte konkrete fallbezogene Prognose zum Erfordernis der Vorbeugung der Rückfallsgefährlichkeit des Revisionswerbers nicht vorgenommen habe; es müsse nach dieser Rechtsprechung begründet werden, warum im speziellen Fall eine Rückfallgefahr vorliege.Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 65, Absatz eins, SPG abgewichen, indem es die nach dem Schutzzweck dieser Bestimmung geforderte konkrete fallbezogene Prognose zum Erfordernis der Vorbeugung der Rückfallsgefährlichkeit des Revisionswerbers nicht vorgenommen habe; es müsse nach dieser Rechtsprechung begründet werden, warum im speziellen Fall eine Rückfallgefahr vorliege.
7
Dieses Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich - so wie sämtliche in der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes - auf die zur Rechtslage nach § 65 Abs. 1 SPG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 114/2007 ergangene Rechtsprechung.Dieses Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich - so wie sämtliche in der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes - auf die zur Rechtslage nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007, ergangene Rechtsprechung. 8
Nach dieser Rechtsprechung (zur alten Rechtslage) hatte die (vormals zuständige) Verwaltungsbehörde zur Frage der Wahrscheinlichkeit eines gefährlichen Angriffs sowie zur Frage des daraus ableitbaren Erfordernisses einer Vorbeugung durch eine erkennungsdienstliche Behandlung eine - näher umschriebene - „konkrete fallbezogene Prognose“ zu treffen. Die Bestimmung des § 65 Abs. 1 SPG (aF) war im Sinne ihres Schutzwecks, nämlich der Vorbeugung der Rückfallsgefährlichkeit auszulegen; demnach musste eine individuelle Prognose erstellt und begründet werden, warum in dem speziellen Fall eine Rückfallgefahr vorliege (vgl. etwa die in der Revision genannten Erkenntnisse VwGH 27.2.2007, 2006/01/0147, und 24.11.2008, 2007/05/0224, jeweils mwN).Nach dieser Rechtsprechung (zur alten Rechtslage) hatte die (vormals zuständige) Verwaltungsbehörde zur Frage der Wahrscheinlichkeit eines gefährlichen Angriffs sowie zur Frage des daraus ableitbaren Erfordernisses einer Vorbeugung durch eine erkennungsdienstliche Behandlung eine - näher umschriebene - „konkrete fallbezogene Prognose“ zu treffen. Die Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, SPG (aF) war im Sinne ihres Schutzwecks, nämlich der Vorbeugung der Rückfallsgefährlichkeit auszulegen; demnach musste eine individuelle Prognose erstellt und begründet werden, warum in dem speziellen Fall eine Rückfallgefahr vorliege vergleiche , etwa die in der Revision genannten Erkenntnisse VwGH 27.2.2007, 2006/01/0147, und 24.11.2008, 2007/05/0224, jeweils mwN). 9
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung im Hinblick auf den im Zuge der Novelle BGBl. I Nr. 114/2007 geänderten Gesetzestext des § 65 Abs. 1 (und 5) SPG und die damit verfolgte Absicht des Gesetzgebers explizit nicht aufrechterhalten (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0053; vgl. weiters VwGH 18.6.2014, 2013/01/0134, mwN). Diese Rechtsprechung ist daher überholt.Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung im Hinblick auf den im Zuge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007, geänderten Gesetzestext des Paragraph 65, Absatz eins, (und 5) SPG und die damit verfolgte Absicht des Gesetzgebers explizit nicht aufrechterhalten vergleiche , VwGH 18.5.2009, 2009/17/0053; vergleiche , weiters VwGH 18.6.2014, 2013/01/0134, mwN). Diese Rechtsprechung ist daher überholt. 10
Im vorliegenden Fall kam § 65 SPG in der Fassung BGBl. I Nr. 206/2021 zur Anwendung (wobei Abs. 1 gegenüber der Fassung BGBl. I Nr. 29/2018 keine Änderung erfahren hat).Im vorliegenden Fall kam Paragraph 65, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, zur Anwendung (wobei Absatz eins, gegenüber der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018, keine Änderung erfahren hat). 11
Die danach maßgeblichen Voraussetzungen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 65 Abs. 1 SPG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Jänner 2020, Ra 2019/01/0480, (auf das auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis Bezug genommen hat) wie folgt dargelegt:Die danach maßgeblichen Voraussetzungen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Jänner 2020, Ra 2019/01/0480, (auf das auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis Bezug genommen hat) wie folgt dargelegt:
„[...]
18 Gemäß § 65 Abs. 1 SPG idF BGBl. I Nr. 29/2018 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.18 Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
19 Nach dieser (insoweit unveränderten) Rechtslage ermächtigt § 65 Abs. 1 SPG die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer ‚kriminellen Verbindung‘ tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/01/0134, mwN).19 Nach dieser (insoweit unveränderten) Rechtslage ermächtigt Paragraph 65, Absatz eins, SPG die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer ‚kriminellen Verbindung‘ tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen vergleiche , VwGH 18.6.2014, 2013/01/0134, mwN).
20 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass im zweiten Fall des § 65 Abs. 1 SPG eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/01/0134, mwN, sowie VwGH 17.3.2015, Ra 2015/01/0041, mwN). Dabei kann auf im Verdachtsbereich vorgeworfene bzw. angelastete Straftaten abgestellt werden (vgl. idS VwGH 18.6.2014, 2013/01/0134, mwN, oder VwGH 22.5.2014, 2013/01/0045).20 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass im zweiten Fall des Paragraph 65, Absatz eins, SPG eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich vergleiche , VwGH 18.6.2014, 2013/01/0134, mwN, sowie VwGH 17.3.2015, Ra 2015/01/0041, mwN). Dabei kann auf im Verdachtsbereich vorgeworfene bzw. angelastete Straftaten abgestellt werden vergleiche , idS VwGH 18.6.2014, 2013/01/0134, mwN, oder VwGH 22.5.2014, 2013/01/0045).
21 Da die Sicherheitsbehörden gemäß § 65 Abs. 1 SPG ermächtigt sind, Menschen, die im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, hatte die Behörde weder festzustellen noch zu untersuchen, ob die im Verdachtsbereich vorgeworfenen Straftaten begangen wurden (vgl. VwGH 22.5.2014, 2013/01/0045).21 Da die Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG ermächtigt sind, Menschen, die im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, hatte die Behörde weder festzustellen noch zu untersuchen, ob die im Verdachtsbereich vorgeworfenen Straftaten begangen wurden vergleiche , VwGH 22.5.2014, 2013/01/0045).
[...]“
12
Im Hinblick auf die geltende Rechtslage zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG ist zudem - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtlich, wonach für den Fall, dass sich die Behörde (bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht) auf den Tatbestand „Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen“ stützen will, darzutun (zu begründen) ist, auf welche Überlegungen das Vorbeugungserfordernis gestützt wird. Hinsichtlich der „Persönlichkeit des Betroffenen“ ist dabei auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen (vgl. VwGH 19.4.2012, 2012/01/0011; 31.5.2012, 2011/01/0276).Im Hinblick auf die geltende Rechtslage zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG ist zudem - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtlich, wonach für den Fall, dass sich die Behörde (bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht) auf den Tatbestand „Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen“ stützen will, darzutun (zu begründen) ist, auf welche Überlegungen das Vorbeugungserfordernis gestützt wird. Hinsichtlich der „Persönlichkeit des Betroffenen“ ist dabei auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen vergleiche , VwGH 19.4.2012, 2012/01/0011; 31.5.2012, 2011/01/0276). 13
Nach den Grundsätzen der dargestellten Rechtsprechung ist sohin - entgegen der Auffassung der Revision - für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG eine konkrete fallbezogene Prognose zur Begründung einer „speziellen Rückfallgefahr“ des Betroffenen nicht (mehr) erforderlich.Nach den Grundsätzen der dargestellten Rechtsprechung ist sohin - entgegen der Auffassung der Revision - für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG eine konkrete fallbezogene Prognose zur Begründung einer „speziellen Rückfallgefahr“ des Betroffenen nicht (mehr) erforderlich.
14
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Beschluss Ra 2019/01/0480 klargestellt, dass dem Verwaltungsgericht bei der einzelfallbezogenen Anwendung der genannten Grundsätze (bei Beurteilung der Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG) ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof ist nur dann unausweichlich, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat.Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Beschluss Ra 2019/01/0480 klargestellt, dass dem Verwaltungsgericht bei der einzelfallbezogenen Anwendung der genannten Grundsätze (bei Beurteilung der Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG) ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof ist nur dann unausweichlich, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat.
15
Die Revision legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht - das nähere Feststellungen zum Vorliegen eines Verdachts der vorsätzlichen Begehung einer strafbaren Handlung durch den Revisionswerber getroffen und sich mit dessen konkreten Persönlichkeitsmerkmalen auseinandergesetzt hat - von der dargestellten, nunmehr maßgeblichen Rechtsprechung zu § 65 Abs. 1 SPG abgewichen ist oder welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf diese Rechtsprechung fallbezogen (erstmals) zu lösen hätte. Sie zeigt insbesondere auch keine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht auf.Die Revision legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht - das nähere Feststellungen zum Vorliegen eines Verdachts der vorsätzlichen Begehung einer strafbaren Handlung durch den Revisionswerber getroffen und sich mit dessen konkreten Persönlichkeitsmerkmalen auseinandergesetzt hat - von der dargestellten, nunmehr maßgeblichen Rechtsprechung zu Paragraph 65, Absatz eins, SPG abgewichen ist oder welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf diese Rechtsprechung fallbezogen (erstmals) zu lösen hätte. Sie zeigt insbesondere auch keine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht auf.
16
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2024