Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0353

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0480 B 28. Jänner 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018,, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. Nach dieser (insoweit unveränderten) Rechtslage ermächtigt Paragraph 65, Absatz eins, SPG die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen vergleiche VwGH 18.6.2014, 2013/01/0134, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010353.L02