Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0353

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/01/0011 E 19. April 2012 RS 2 (hier im zweiten Satz keine Bezugnahme auf die Alternative "Ausführung der Tat")

Stammrechtssatz

Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen vergleiche Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Auflage, Seite 695, Anmerkung 6.3.2. und 6.3.3.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010353.L01