1
Mit dem am 9. September 2022 mündlich verkündeten und am 3. Oktober 2022 ausgefertigten Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde in der Sache gemäß § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) von Amts wegen festgestellt, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Erwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit am 15. Juli 2012 verloren habe und er nicht österreichischer Staatsbürger sei. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem am 9. September 2022 mündlich verkündeten und am 3. Oktober 2022 ausgefertigten Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde in der Sache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) von Amts wegen festgestellt, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG durch den Erwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit am 15. Juli 2012 verloren habe und er nicht österreichischer Staatsbürger sei. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2
Die vom Revisionswerber dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.3.2023, Ra 2023/01/0057) mangels Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den genannten hg. Beschluss verwiesen (§ 43 Abs. 2 und 9 VwGG).Die vom Revisionswerber dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.3.2023, Ra 2023/01/0057) mangels Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den genannten hg. Beschluss verwiesen (Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG).
3
Mit Antrag vom 1. Dezember 2022 begehrte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2022 abgeschlossenen Verfahrens. Zur Begründung dieses Antrags führte der Revisionswerber als neues Beweismittel eine am 17. November 2022 durch das Außenministerium der Arabischen Republik Ägypten beglaubigte Erklärung der ägyptischen Generaldirektion für Pass-, Migrations- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten vom 14. November 2022 ins Treffen. Wesentlicher Inhalt dieser Erklärung war, dass ein ministerieller Beschluss ergangen sei, der dem Revisionswerber erlaube, die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen und die ägyptische Staatsbürgerschaft abzulegen, sodass er die ägyptische Staatsbürgerschaft verloren habe und in Ägypten lediglich mit der österreichischen Staatsbürgerschaft verkehre.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 VwGVG ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Zur Begründung sprach das Verwaltungsgericht der als neuem Beweismittel beigebrachten Erklärung der ägyptischen Behörden im Wesentlichen die Eignung ab, ein anderes Ergebnis des abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen, weswegen der Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Zur Begründung sprach das Verwaltungsgericht der als neuem Beweismittel beigebrachten Erklärung der ägyptischen Behörden im Wesentlichen die Eignung ab, ein anderes Ergebnis des abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen, weswegen der Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen sei.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
In den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit rügt die Revision, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass auch nach Abschluss eines abgeschlossenen Verfahrens neu entstandene Beweismittel die Wiederaufnahme rechtfertigten könnten, sofern sie sich auf nicht erst nach Abschluss des Verfahrens entstandene Tatsachen bezögen. Weiters hätte das Verwaltungsgericht die Eignung dieser Erklärung, voraussichtlich ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, ohne Berücksichtigung ihres Beweiswerts zu beurteilen gehabt, weil diese Beurteilung erst im wiederaufgenommenen Verfahren vorzunehmen sei. Indem das Verwaltungsgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens trotz der neu vorgelegten Erklärung der ägyptischen Behörden verweigert habe, sei es daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
9
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt (unter anderem) voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt (unter anderem) voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
10
Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel rechtfertigen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Dies gilt in gleicher Weise für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - also nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. zu alledem VwGH 24.2.2023, Ra 2019/22/0188, mwN).Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel rechtfertigen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Dies gilt in gleicher Weise für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - also nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche , zu alledem VwGH 24.2.2023, Ra 2019/22/0188, mwN). 11
Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt auch die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0526 bis 0529 sowie Ra 2021/18/0094, mwN).Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt auch die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche , VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0526 bis 0529 sowie Ra 2021/18/0094, mwN). 12
Eine nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme durch das Verwaltungsgericht ist nicht revisibel (vgl. erneut VwGH Ra 2020/18/0526 bis 0529 sowie Ra 2021/18/0094, mwN).Eine nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme durch das Verwaltungsgericht ist nicht revisibel vergleiche , erneut VwGH Ra 2020/18/0526 bis 0529 sowie Ra 2021/18/0094, mwN). 13
Das Verwaltungsgericht begründete die Verweigerung der Wiederaufnahme nicht mit dem Umstand, dass das neue Beweismittel erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden ist. Es sprach der Erklärung der ägyptischen Behörden jedoch die Eignung, im Falle ihrer Berücksichtigung voraussichtlich ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, im Wesentlichen deshalb ab, weil diese keine Datumsangabe und keine Aktenzahl des darin angesprochenen ministerialen Beschlusses enthalte und daher nicht angebe, ob der beschriebene Verlust der ägyptischen Staatsangehörigkeit zeitlich überhaupt vor dem festgestellten Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgt sein soll oder - für die Sache jedenfalls unerheblich - erst danach. Dem Revisionswerber gelingt es mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts von der dargestellten Rechtsprechung unvertretbar abweiche, sodass er eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht darlegt.
14
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. August 2023