Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/22/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0088

Entscheidungsdatum

01.08.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §64 Abs1 Z4 idF 2018/I/056
NAG 2005 §64 Abs2 idF 2018/I/056
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/22/0127 E 9. September 2020 RS 2 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Aus dem Umstand, dass für einen Vorstudienlehrgang grundsätzlich vier Semester vorgesehen sind, die dem außerordentlichen Studierenden für die Absolvierung jedenfalls zur Verfügung stehen, ergibt sich zwar nicht, dass der betreffende Studierende während dieser Zeit zwingend über eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck des Studiums verfügen muss. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beginn der für die Absolvierung des Vorstudienlehrganges eingeräumten Frist nicht vor dem Beginn des rechtmäßigen Aufenthaltes des betreffenden Studierenden liegt. Wenn im NAG 2005 für die Erfüllung einer Erteilungsvoraussetzung, die einen Inlandsaufenthalt voraussetzt, eine bestimmte Zeitspanne eingeräumt wird, dann muss schon aus systematischen Erwägungen ein rechtmäßiger Aufenthalt in dieser Zeitspanne möglich sein. Die gegenteilige Sichtweise würde nämlich dazu führen, dass einem sich rechtskonform verhaltenden Drittstaatsangehörigen, der in Ermangelung eines Aufenthaltsrechts nicht in das Bundesgebiet einreist oder aus diesem ausreist, insofern ein Nachteil erwächst, als ihm für die Absolvierung des Vorstudienlehrganges nicht vier Semester zur Verfügung stehen, wenn der Zulassungstermin vor dem Beginn des rechtmäßigen Aufenthalts liegt. Im Ergebnis ist die zweijährige Frist des Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz NAG 2005 ab dem Beginn des Semesters zu berechnen, in dem der betreffende Drittstaatsangehörige erstmals als außerordentlicher Studierender zugelassen und auch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220088.L01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2022220088_20220801L01

Rechtssatz für Ra 2022/22/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0088

Entscheidungsdatum

01.08.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

EURallg
NAG 2005 §64 Abs2 idF 2018/I/056
UniversitätsG 2002 §52 Abs1 idF 2018/I/052
VwGVG 2014 §27
32016L0801 Studenten-RL Art21 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/22/0173 E 15. September 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2016/801, die bis 23. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen war, müssen bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen vergleiche VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0044).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220088.L02

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2022220088_20220801L02

Rechtssatz für Ra 2022/22/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0088

Entscheidungsdatum

01.08.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37
EURallg
NAG 2005 §24
NAG 2005 §64 Abs2 idF 2018/I/056
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
32016L0801 Studenten-RL Art21 Abs2 litf
32016L0801 Studenten-RL Art21 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/22/0044 E 3. Juni 2020 RS 2 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Artikel 21, Absatz 2, Litera f, der Richtlinie (EU) 2016/801 hat die Beurteilung eines ausreichenden Studienfortschrittes nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis zu erfolgen. Dass gemäß Artikel 21, Absatz 7, dieser Richtlinie unter anderem im Fall einer Abweisung eines Verlängerungsantrages die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren sind, ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die nationalen Regelungen oder die nationale Verwaltungspraxis außer Acht zu lassen wären. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen. Dabei kann berücksichtigt werden, dass die Vorgabe von 16 ECTS-Punkten pro Studienjahr nur etwa 25% der durchschnittlichen Punkteanzahl für ein Studienjahr beträgt. Es ist Aufgabe der Studentin, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges unverhältnismäßig wäre.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220088.L03

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2022220088_20220801L03

Rechtssatz für Ra 2022/22/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0088

Entscheidungsdatum

01.08.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art133 Abs4
COVID-19-Universitäts- und HochschulV 2020
COVID-19-Universitäts- und HochschulV 2020 §10
NAG 2005 §64 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/22/0033 B 19. März 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Die Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gesetzt werden, können grundsätzlich geeignet sein, einen Grund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG 2005 darzustellen. Es ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Hinderungsgründe tatsächlich der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind und auch entsprechend nachgewiesen werden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220088.L04

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2022220088_20220801L04

Entscheidungstext Ra 2022/22/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0088

Entscheidungsdatum

01.08.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §37
AVG §56
B-VG Art133 Abs4
COVID-19-Universitäts- und HochschulV 2020
COVID-19-Universitäts- und HochschulV 2020 §10
EURallg
NAG 2005 §24
NAG 2005 §64 Abs1 Z4 idF 2018/I/056
NAG 2005 §64 Abs2
NAG 2005 §64 Abs2 idF 2018/I/056
UniversitätsG 2002 §52 Abs1 idF 2018/I/052
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg
32016L0801 Studenten-RL Art21 Abs2 litf
32016L0801 Studenten-RL Art21 Abs7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des A A A, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. März 2022, VGW-151/074/17250/2021-7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Dem Revisionswerber, einem iranischen Staatsangehörigen, wurde erstmals mit Wirksamkeit ab Juni 2018 eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge zwei Mal, zuletzt bis Juni 2021, verlängert. Am 2. Juni 2021 beantragte der Revisionswerber die erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
2
Mit Bescheid vom 29. September 2021 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers ab, weil er die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht erfülle.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. März 2022 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.

Das Verwaltungsgericht stellte - nach Darstellung des Verfahrensgangs - fest, der Revisionswerber sei mit Bescheid der Technischen Universität Wien (TU Wien) vom 19. Dezember 2017 zum Bachelorstudium Architektur unter der aufschiebenden Bedingung und Auflage zugelassen worden, dass er näher genannte Ergänzungsprüfungen innerhalb von höchstens vier Semestern positiv absolviere. Seit 23. August 2018 sei er im Vorstudienlehrgang gemeldet. Der Revisionswerber habe mehrere Kursbestätigungen (ua. vom 25. Jänner 2021 und vom 15. Juni 2021) vorgelegt, die Absolvierung von Prüfungen habe er jedoch nicht nachgewiesen. Der Vorstudienlehrgang sei nicht absolviert worden und dies werde vom Revisionswerber nach einem Studienwechsel auch nicht mehr angestrebt. Seit 1. September 2021 sei er ordentlicher Studierender im Studiengang Informatik/Computer Science an der Fachhochschule Technikum Wien (FH Technikum Wien). Dieses Studium habe er bereits im Iran absolviert und in der Folge als Netzwerktechniker gearbeitet. An der FH Technikum Wien habe er am 21. Jänner 2022 fünf ECTS-Punkte absolviert.

Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe die erforderlichen Ergänzungsprüfungen für das Bachelorstudium an der TU Wien nicht abgelegt und damit einen Studienerfolg nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen. Darüber hinaus habe er die für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erforderliche Voraussetzung der Zulassung zu einem ordentlichen Studium innerhalb von zwei Jahren nicht erfüllt. Der noch in der Beschwerde vorgebrachte Hinderungsgrund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, NAG, wonach die Eltern des Revisionswerbers erkrankt und deshalb Aufenthalte im Iran notwendig gewesen seien, sei in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten worden. Vielmehr habe er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals den mangels Interesse vollzogenen Studienwechsel als Hinderungsgrund genannt. Weiters verwies das Verwaltungsgericht auf die hg. Rechtsprechung, wonach im laufenden Studienjahr abgelegte Prüfungen außerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraums lägen und keinen beachtlichen Studienerfolg begründen könnten. Ein Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr liege ebenso wie die Aufnahme eines ordentlichen Studiums innerhalb von zwei Jahren nicht vor. Ein ernsthaftes Betreiben des nunmehrigen Studiums sei im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber dieses Studium bereits im Iran absolviert und anschließend in dieser Sparte gearbeitet habe, zweifelhaft. Die nunmehrige Zulassung zu einem ordentlichen Studium stelle zudem keinen Nachweis über die Erbringung bestimmter universitärer Leistungen dar. Auch stelle der Studienwechsel keinen Hinderungsgrund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, NAG dar, weil es sich dabei um kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis handle und es an der Kausalität fehle. Im Ergebnis sei die Abweisung des Verlängerungsantrags angesichts des mangelnden Studienerfolgs nach sechs Semestern (erfolglosem) Vorstudienlehrgang nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6
Nach Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz NAG ist, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums dient, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG (Absolvierung eines außerordentlichen Studiums) darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (ordentlichen Studium) nachweist. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Revisionswerber weder den erforderlichen Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr noch die Zulassung zu einem ordentlichen Studium innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen habe.
7
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dem Revisionswerber könne der fehlende Abschluss des Vorstudienlehrgangs wegen „res iudicata“ nicht zur Last gelegt werden, weil die belangte Behörde bereits rechtskräftig darüber entschieden habe, indem sie den Aufenthaltstitel trotz des Ablaufs von zwei Jahren verlängert und damit den Umstand des fehlenden Abschlusses nicht als Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung qualifiziert habe.
8
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die vom Revisionswerber angesprochene Verlängerung seines Aufenthaltstitels im Juni 2020 keinen im Zuge des weiteren Verlängerungsantrags im Jahr 2021 zu beachtenden rechtskräftigen Abspruch über das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz NAG (Zulassung zum ordentlichen Studium innerhalb von zwei Jahren) beinhaltet. Darüber hinaus geht dieses Vorbringen aber auch deshalb ins Leere, weil den vorliegenden Verfahrensakten nicht zu entnehmen ist, dass die belangte Behörde die Aufenthaltsbewilligung „Student“ trotz des Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung verlängert hätte. Vielmehr ging die belangte Behörde (wie einem Aktenvermerk zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2020 zu entnehmen ist) davon aus, dass die Zweijahresfrist des Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz NAG zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei, weil der Revisionswerber seinen Vorstudienlehrgang (erst) im August 2018 begonnen habe.
9
Nach der hg. Rechtsprechung ist die zweijährige Frist des Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz NAG ab dem Beginn des Semesters zu berechnen, in dem der betreffende Drittstaatsangehörige erstmals als außerordentlicher Studierender zugelassen und auch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war vergleiche , VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0127, Rn. 18). Ausgehend von den hier zugrunde gelegten Feststellungen ist die belangte Behörde somit zutreffend davon ausgegangen, dass die dargelegte Zweijahresfrist im Juni 2020 noch nicht abgelaufen war.
10
Der Revisionswerber bringt weiters vor, das angefochtene Erkenntnis weiche vom hg. Erkenntnis VwGH 18.10.2012, 2011/23/0441, ab. In dieser (einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden) Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstudienlehrgang nicht innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen worden sei, als gegeben erachtet. Der Antragsteller habe dort - wie auch vorliegend der Revisionswerber - sein Studium gewechselt und anschließend positive Prüfungen absolviert, welche die Berufungsbehörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hätte berücksichtigen müssen.
11
Dem Vorbringen zur (behaupteten) Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Ausgangskonstellationen ist Folgendes entgegenzuhalten: Zunächst lag dem zitierten Erkenntnis 2011/23/0441 keine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Ausweisung auf Grund der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zugrunde. Vor allem aber hat sich durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, die Rechtslage insoweit maßgeblich geändert, als die vom Verwaltungsgericht vorliegend (auch) herangezogene Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz NAG (Zulassung zum ordentlichen Studium innerhalb von zwei Jahren) eingeführt worden ist. Schon vor diesem Hintergrund lassen die Ausführungen im Erkenntnis 2011/23/0441 keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall zu. Dass das Verwaltungsgericht die dargestellte Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz NAG als nicht erfüllt erachtet hat, ist nicht zu beanstanden vergleiche , auch VwGH 23.7.2021, Ra 2021/22/0111, Rn. 9 f).
12
Ausgehend davon kommt es auf das weitere Vorbringen, wonach das Verwaltungsgericht übersehen habe, dass der Revisionswerber im relevanten Studienjahr 2020 aus 2021, (gemeint offenbar: durch die vorgelegten Kursbestätigungen) 46 ECTS-Punkte vorgewiesen habe, fallbezogen nicht mehr an, weil es jedenfalls an der zusätzlich zu erfüllenden besonderen Erteilungsvoraussetzung der Zulassung zu einem ordentlichen Studium innerhalb von zwei Jahren fehlte.
13
Des Weiteren verweist der Revisionswerber auf die Richtlinie (EU) 2016/801 und moniert, die abweisende Entscheidung über den Verlängerungsantrag sei unverhältnismäßig, weil er einen ausreichenden Studienerfolg im Vorstudienlehrgang erzielt habe und nunmehr zu einem ordentlichen Studium zugelassen sei. Im Zuge der gebotenen Einzelfallprüfung hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass der Revisionswerber in seinem Fachhochschulstudium eifrig studiere.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Hinblick auf Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2016/801 im Fall einer (beabsichtigten) Abweisung eines Verlängerungsantrages im Einzelfall zu prüfen ist, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen vergleiche , VwGH 22.3.2022, Ra 2021/22/0239, Rn. 9, mwN). Es ist aber Aufgabe des Revisionswerbers, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges unverhältnismäßig wäre vergleiche , VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0044, Rn. 10).
15
Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall - wenn auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die zitierte Richtlinie - eine derartige Einzelfallbeurteilung durchgeführt und ist unter Bedachtnahme darauf, dass der Revisionswerber auch nach sechs Semestern den Vorstudienlehrgang nicht abgeschlossen und dann sein Studium gewechselt habe, zu dem nicht als unvertretbar anzusehenden Ergebnis gelangt, dass die Abweisung des Verlängerungsantrages nicht unverhältnismäßig sei. Dabei durfte das Verwaltungsgericht auch berücksichtigen, dass der Revisionswerber nunmehr ein Studium betreibe, das er bereits im Iran absolviert habe, und dass die von ihm ins Auge gefasste Aufnahme einer Arbeit keine Wiederholung des Studiums in Österreich erfordere.
16
Soweit der Revisionswerber schließlich das Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen mit der Erkrankung seines Vaters bzw. der Unmöglichkeit der Wiedereinreise nach einem Heimataufenthalt aufgrund der Covid-19-Pandemie begründet und darin einen Hinderungsgrund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG erblickt, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
17
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits festgehalten, dass Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gesetzt werden, grundsätzlich geeignet sein können, einen Grund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG darzustellen. Es ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Hinderungsgründe tatsächlich der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind und auch entsprechend nachgewiesen werden vergleiche , VwGH 7.12.2021, Ra 2021/22/0151, Rn. 13, mwN). Im vorliegenden Fall legt der Revisionswerber in keiner Weise substantiiert dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, unter Nutzung von während der pandemiebedingten Maßnahmen verfügbaren Studienangeboten einen entsprechenden Studienerfolg nachzuweisen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Beschwerdevorbringen betreffend einen dahingehenden Hinderungsgrund nicht weiter auseinandergesetzt hat, weil der Revisionswerber dieses - nach den mit der Aktenlage in Einklang stehenden Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis - in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten hat.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

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Ausgehend davon erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 1. August 2022

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220088.L00

Im RIS seit

02.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Dokumentnummer

JWT_2022220088_20220801L00