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Der Revisionswerber steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist einer Justizanstalt zur Dienstleistung zugewiesen.
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Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 16. Dezember 2021 wurde, so die Wiedergabe im angefochtenen Erkenntnis wie folgt abgesprochen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
1) Der Antrag des RevInsp X vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.1), dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, wird zurückgewiesen.1) Der Antrag des RevInsp römisch zehn vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.1), dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, wird zurückgewiesen.
2) Der Eventualantrag des RevInsp X vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.1), dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird zurückgewiesen.2) Der Eventualantrag des RevInsp römisch zehn vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.1), dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird zurückgewiesen.
3) Der Antrag des RevInsp X vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.2), dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wird zurückgewiesen.3) Der Antrag des RevInsp römisch zehn vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.2), dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wird zurückgewiesen.
4) Der Eventualantrag des RevInsp X vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.2), dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird zurückgewiesen.4) Der Eventualantrag des RevInsp römisch zehn vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.2), dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird zurückgewiesen.
5) Der Antrag des RevInsp X vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.3), dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wird abgewiesen.5) Der Antrag des RevInsp römisch zehn vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.3), dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wird abgewiesen.
6) Der Eventualantrag des RevInsp X vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.3), dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird abgewiesen.6) Der Eventualantrag des RevInsp römisch zehn vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.3), dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird abgewiesen.
7) Der Antrag des RevInsp X, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wird abgewiesen.7) Der Antrag des RevInsp römisch zehn, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wird abgewiesen.
8) Der Eventualantrag des RevInsp X vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.4.), dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Bearbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird abgewiesen.8) Der Eventualantrag des RevInsp römisch zehn vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.4.), dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Bearbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird abgewiesen.
9) Der Antrag des RevInsp X vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.5), dass jeder vom Anstaltsleiter erteilte Dienstauftrag, welchem zufolge sich der Antragsteller bei einem Arzt zu einer Untersuchung gem. § 52 BDG 1979 einzufinden habe, von einem unzuständigen Organ gem. Art. 20 Abs. 1 B-VG bzw. § 44 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) stammt und die Verfolgung eines solchen Dienstauftrags nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, wird abgewiesen.9) Der Antrag des RevInsp römisch zehn vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.5), dass jeder vom Anstaltsleiter erteilte Dienstauftrag, welchem zufolge sich der Antragsteller bei einem Arzt zu einer Untersuchung gem. Paragraph 52, BDG 1979 einzufinden habe, von einem unzuständigen Organ gem. Artikel 20, Absatz eins, B-VG bzw. Paragraph 44, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) stammt und die Verfolgung eines solchen Dienstauftrags nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, wird abgewiesen.
10) Der Antrag des RevInsp X vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.6), dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie seinen Namen in Verbindung mit Daten, die Rückschlüsse auf seine Gesundheit ermöglichen, an Dritte, die kein Recht auf Zugang solcher Daten haben, übermittelt, wird zurückgewiesen.10) Der Antrag des RevInsp römisch zehn vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.6), dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie seinen Namen in Verbindung mit Daten, die Rückschlüsse auf seine Gesundheit ermöglichen, an Dritte, die kein Recht auf Zugang solcher Daten haben, übermittelt, wird zurückgewiesen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Bestätigung der Spruchpunkte 1 bis 4 und 10 des bekämpften Bescheids aus, die Erlassung eines Feststellungsbescheides erweise sich als unzulässig, weil darüber im Rahmen eines Verfahrens über eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde gemäß § 24 Datenschutzgesetz (DSG) entschieden werden könne. Im Hinblick auf den subsidiären Charakter des Rechtsbehelfs des Feststellungsbescheids habe die belangte Behörde daher zu Recht die in Rede stehenden Feststellungsanträge als unzulässig zurückgewiesen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Bestätigung der Spruchpunkte 1 bis 4 und 10 des bekämpften Bescheids aus, die Erlassung eines Feststellungsbescheides erweise sich als unzulässig, weil darüber im Rahmen eines Verfahrens über eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) entschieden werden könne. Im Hinblick auf den subsidiären Charakter des Rechtsbehelfs des Feststellungsbescheids habe die belangte Behörde daher zu Recht die in Rede stehenden Feststellungsanträge als unzulässig zurückgewiesen.
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Betreffend die Spruchpunkte 5. bis 6. des bekämpften Bescheides führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber vertrete den Standpunkt, er würde sich durch die Befolgung der Weisung vom 1. Juni 2021 strafbar machen. Dazu sei zu bemerken, dass § 44 Abs. 2 zweite Alternative BDG 1979 den Beamten davor schützen solle, sich durch die Befolgung einer Weisung strafbar zu machen. Es solle damit klargestellt sein, dass die Befolgung der strafbaren Handlung nicht durch die Befolgung einer Weisung gerechtfertigt werden könne. Im vorliegenden Fall erschöpfe sich die Befolgung der dem Revisionswerber am 1. Juni 2021 erteilten Weisung darin, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Damit aber werde jedenfalls durch den Revisionswerber kein Straftatbestand verwirklicht, weshalb davon auszugehen sei, dass die Befolgung der verfahrensgegenständlichen Weisung nicht wegen eines Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften abgelehnt werden könne. Allfällige nachgelagerte Datenschutzverletzungen wären - wie bereits oben dargelegt - im Rahmen einer Beschwerde gemäß § 24 DSG geltend zu machen. Betreffend die Spruchpunkte 5. bis 6. des bekämpften Bescheides führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber vertrete den Standpunkt, er würde sich durch die Befolgung der Weisung vom 1. Juni 2021 strafbar machen. Dazu sei zu bemerken, dass Paragraph 44, Absatz 2, zweite Alternative BDG 1979 den Beamten davor schützen solle, sich durch die Befolgung einer Weisung strafbar zu machen. Es solle damit klargestellt sein, dass die Befolgung der strafbaren Handlung nicht durch die Befolgung einer Weisung gerechtfertigt werden könne. Im vorliegenden Fall erschöpfe sich die Befolgung der dem Revisionswerber am 1. Juni 2021 erteilten Weisung darin, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Damit aber werde jedenfalls durch den Revisionswerber kein Straftatbestand verwirklicht, weshalb davon auszugehen sei, dass die Befolgung der verfahrensgegenständlichen Weisung nicht wegen eines Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften abgelehnt werden könne. Allfällige nachgelagerte Datenschutzverletzungen wären - wie bereits oben dargelegt - im Rahmen einer Beschwerde gemäß Paragraph 24, DSG geltend zu machen.
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Diese Ausführungen würden auch für den mit Spruchpunkt 6. des bekämpften Bescheides abgewiesenen Eventualantrag des Revisionswerbers gelten, der sich in einer detaillierten Darstellung der von ihm in Beschwerde gezogenen Datenschutzverletzungen erschöpfe.
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Betreffend die Spruchpunkte 7 bis 9 des bekämpften Bescheides führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei zunächst zu prüfen, ob die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei, was mit näherer Begründung, ebenso wie die willkürliche Erteilung der Weisung, verneint wurde.
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Angesichts der klaren Bestimmung des § 52 BDG 1979 könne im vorliegenden Fall dem Auftrag an den Revisionswerber, sich angesichts eines schon drei Monate dauernden Krankenstandes einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, eine sachliche Rechtfertigung nicht abgesprochen werden. Soweit sich der Revisionswerber auf nachgelagerte Datenschutzverletzungen beziehe, wären diese - wie bereits dargelegt - im Rahmen einer Beschwerde gemäß § 24 DSG geltend zu machen.Angesichts der klaren Bestimmung des Paragraph 52, BDG 1979 könne im vorliegenden Fall dem Auftrag an den Revisionswerber, sich angesichts eines schon drei Monate dauernden Krankenstandes einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, eine sachliche Rechtfertigung nicht abgesprochen werden. Soweit sich der Revisionswerber auf nachgelagerte Datenschutzverletzungen beziehe, wären diese - wie bereits dargelegt - im Rahmen einer Beschwerde gemäß Paragraph 24, DSG geltend zu machen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „Revisionspunkte“ wie folgt ausgeführt wird:
„Das angefochtene Erkenntnis verletzt den Revisionswerber in seinen subjektiven, einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten
auf meritorische Entscheidung über seine Bescheidbeschwerde sowie
auf einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der belangten Behörde geschaffenen Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen.“
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Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbstdefinierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung auch der Zulässigkeit einer Revision hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken. Vor diesem Hintergrund ist zu den hier formulierten Revisionspunkten zunächst anzumerken, dass die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers gemäß dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch die Bundesministerin für Justiz nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist. Insoweit handelt es sich bei der diesbezüglich geltend gemachten Rechtsverletzung nicht um einen tauglichen Revisionspunkt. Es wird in diesem Zusammenhang gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juli 2023, Ra 2022/12/0098, verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbstdefinierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung auch der Zulässigkeit einer Revision hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken. Vor diesem Hintergrund ist zu den hier formulierten Revisionspunkten zunächst anzumerken, dass die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers gemäß dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch die Bundesministerin für Justiz nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist. Insoweit handelt es sich bei der diesbezüglich geltend gemachten Rechtsverletzung nicht um einen tauglichen Revisionspunkt. Es wird in diesem Zusammenhang gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juli 2023, Ra 2022/12/0098, verwiesen.
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Im Übrigen ist die Revision auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Im Übrigen ist die Revision auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Soweit die Zurückweisung von Feststellungsanträgen mit der Begründung erfolgt ist, es stünde mit der Beschwerde gemäß § 24 DSG ein anderes gesetzliches Verfahren zur Verfügung, in dem die hier angesprochenen Rechtsfragen zu entscheiden wären, wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Begründung des bereits zitierten hg. Beschlusses vom 20. Juli 2023 sowie auf jene des hg. Beschlusses vom 15. Juni 2023, Ra 2022/12/0165 verwiesen. Soweit die Zurückweisung von Feststellungsanträgen mit der Begründung erfolgt ist, es stünde mit der Beschwerde gemäß Paragraph 24, DSG ein anderes gesetzliches Verfahren zur Verfügung, in dem die hier angesprochenen Rechtsfragen zu entscheiden wären, wird zunächst gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf die Begründung des bereits zitierten hg. Beschlusses vom 20. Juli 2023 sowie auf jene des hg. Beschlusses vom 15. Juni 2023, Ra 2022/12/0165 verwiesen.
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Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang aufgrund der Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, dass der Revisionswerber in seinen Feststellungsanträgen die Verletzung von Rechten geltend machte, die ihm - nach seinen Behauptungen - durch das Dienstrecht gewährt würden. Damit liegt gemäß dem gestellten Antrag eine dienstrechtliche Angelegenheit vor, über die letztlich der für Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden hat. Inhaltlich werden allerdings mit den Feststellungsanträgen Rechtsfragen aufgeworfen, die in einem anderen Verfahren zu entscheiden sind, und zwar fallbezogen in einem Verfahren, das nicht dienstrechtlicher Natur ist, nämlich im Verfahren gemäß § 24 DSG.Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang aufgrund der Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, dass der Revisionswerber in seinen Feststellungsanträgen die Verletzung von Rechten geltend machte, die ihm - nach seinen Behauptungen - durch das Dienstrecht gewährt würden. Damit liegt gemäß dem gestellten Antrag eine dienstrechtliche Angelegenheit vor, über die letztlich der für Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden hat. Inhaltlich werden allerdings mit den Feststellungsanträgen Rechtsfragen aufgeworfen, die in einem anderen Verfahren zu entscheiden sind, und zwar fallbezogen in einem Verfahren, das nicht dienstrechtlicher Natur ist, nämlich im Verfahren gemäß Paragraph 24, DSG.
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Der Revisionswerber meint, aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2013, 2012/12/0050 = VwSlg. 18561 A/2013, Gegenteiliges ableiten zu können. In diesem Erkenntnis wird ua. wie folgt ausgeführt:
„Nun zeichnet aber das DSG 2000 und zwar sowohl in seiner Fassung vor als auch in jener nach der Novelle BGBl. I Nr. 133/2009 ein gesetzliches Verfahren, nämlich die Beschwerde an die Datenschutzkommission, vor, wenn u.a. die Rechte eines Betroffenen auf Löschung nach diesem Bundesgesetz verletzt werden. Gemäß § 27 Abs. 1 DSG 2000 bezieht sich dieses Recht auf alle entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeiteten Daten. Gegen Bestimmungen des DSG 2000 verstößt die Verarbeitung von Daten aber auch dann, wenn deren Verwendung im Verständnis des § 6 Abs. 1 Z 1 nicht auf ‚rechtmäßige Weise‘ erfolgt bzw. wenn im Verständnis des § 7 Abs. 1 DSG 2000 Zweck und Inhalt der Datenanwendung von der ‚Zuständigkeit oder den rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers‘ nicht gedeckt sind.„Nun zeichnet aber das DSG 2000 und zwar sowohl in seiner Fassung vor als auch in jener nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, ein gesetzliches Verfahren, nämlich die Beschwerde an die Datenschutzkommission, vor, wenn u.a. die Rechte eines Betroffenen auf Löschung nach diesem Bundesgesetz verletzt werden. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 bezieht sich dieses Recht auf alle entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeiteten Daten. Gegen Bestimmungen des DSG 2000 verstößt die Verarbeitung von Daten aber auch dann, wenn deren Verwendung im Verständnis des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nicht auf ‚rechtmäßige Weise‘ erfolgt bzw. wenn im Verständnis des Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 Zweck und Inhalt der Datenanwendung von der ‚Zuständigkeit oder den rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers‘ nicht gedeckt sind.
Ob aber Daten im Sinne der vorzitierten Bestimmung ‚auf rechtmäßige Weise‘ verwendet bzw. im Rahmen rechtlicher Befugnisse ausgeübt werden, ist nicht nur an Hand der Bestimmungen des DSG 2000 selbst, sondern auch unter Beachtung von Verboten einer Datenverwendung zu prüfen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen außerhalb des DSG 2000 ergeben (vgl. hiezu auch Duschanek/Rosenmayr-Klemenz, Kurzkommentar zum DSG 2000, S. 39 und 206 Abs. f, bzw. zu einer Prüfung der Rechtmäßigkeit behördlichen Verhaltens an Hand abgabenverfahrensrechtlicher Bestimmungen bei Beurteilung einer Datenschutzbeschwerde das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0262). Dies bedeutet fallbezogen, dass auch die Verletzung dienstrechtlicher Normen, welche (u.a.) eine bestimmte Art der Verarbeitung und damit der Verwendung von Daten für den Bereich des Beamtendienstrechtes untersagen (wie etwa § 79c BDG 1979, welcher nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verfassungsgerichtshof zur Ausführung des § 1 DSG 2000 erlassen worden sei), zu einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 bzw. mangels ‚Zuständigkeit oder rechtlicher Befugnis‘ gegen § 7 Abs. 1 leg. cit. und damit zu einem Recht des Auftraggebers auf Löschung gemäß § 27 Abs. 1 DSG 2000 führt, welches mit Löschungsantrag und Datenschutzbeschwerde nach § 31 Abs. 2 leg. cit. verfolgt werden kann.Ob aber Daten im Sinne der vorzitierten Bestimmung ‚auf rechtmäßige Weise‘ verwendet bzw. im Rahmen rechtlicher Befugnisse ausgeübt werden, ist nicht nur an Hand der Bestimmungen des DSG 2000 selbst, sondern auch unter Beachtung von Verboten einer Datenverwendung zu prüfen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen außerhalb des DSG 2000 ergeben vergleiche , hiezu auch Duschanek/Rosenmayr-Klemenz, Kurzkommentar zum DSG 2000, S. 39 und 206 Abs. f, bzw. zu einer Prüfung der Rechtmäßigkeit behördlichen Verhaltens an Hand abgabenverfahrensrechtlicher Bestimmungen bei Beurteilung einer Datenschutzbeschwerde das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0262). Dies bedeutet fallbezogen, dass auch die Verletzung dienstrechtlicher Normen, welche (u.a.) eine bestimmte Art der Verarbeitung und damit der Verwendung von Daten für den Bereich des Beamtendienstrechtes untersagen (wie etwa Paragraph 79 c, BDG 1979, welcher nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verfassungsgerichtshof zur Ausführung des Paragraph eins, DSG 2000 erlassen worden sei), zu einem Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 bzw. mangels ‚Zuständigkeit oder rechtlicher Befugnis‘ gegen Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. und damit zu einem Recht des Auftraggebers auf Löschung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 führt, welches mit Löschungsantrag und Datenschutzbeschwerde nach Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. verfolgt werden kann.
Daraus folgt aber, dass vorliegendenfalls eine ‚Rechtswidrigkeit‘ der in einer Datenverarbeitung bestehenden Vorgangsweise der belangten Behörde, und zwar unabhängig davon, ob diese Rechtswidrigkeit unmittelbar aus der Verletzung von Bestimmungen des DSG 2000 abzuleiten ist oder ob das DSG 2000 mittelbar durch Verständnis des § 6 Z 1 bzw. 7 Abs. 1 DSG 2000 rechtswidriges Verhalten (also etwa auch infolge Verstoßes gegen § 79c BDG 1979) verletzt wird, mit Löschungsantrag bzw. Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung im Verständnis des § 31 Abs. 2 DSG 2000 (und zwar sowohl in seiner Fassung vor als auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 133/2009) geltend gemacht werden kann. Die Frage der ‚Rechtswidrigkeit‘ der Datenverarbeitung (auch vor dem Hintergrund in diesem Zusammenhang bedeutsamer dienstrechtlicher Bestimmungen) stellt somit lediglich ein im Rahmen der Entscheidung über eine solche Datenschutzbeschwerde relevantes Begründungselement im Sinne der vorzitierten Judikatur dar, welches nicht abgesondert feststellungsfähig ist.“Daraus folgt aber, dass vorliegendenfalls eine ‚Rechtswidrigkeit‘ der in einer Datenverarbeitung bestehenden Vorgangsweise der belangten Behörde, und zwar unabhängig davon, ob diese Rechtswidrigkeit unmittelbar aus der Verletzung von Bestimmungen des DSG 2000 abzuleiten ist oder ob das DSG 2000 mittelbar durch Verständnis des Paragraph 6, Ziffer eins, bzw. 7 Absatz eins, DSG 2000 rechtswidriges Verhalten (also etwa auch infolge Verstoßes gegen Paragraph 79 c, BDG 1979) verletzt wird, mit Löschungsantrag bzw. Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung im Verständnis des Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 (und zwar sowohl in seiner Fassung vor als auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,) geltend gemacht werden kann. Die Frage der ‚Rechtswidrigkeit‘ der Datenverarbeitung (auch vor dem Hintergrund in diesem Zusammenhang bedeutsamer dienstrechtlicher Bestimmungen) stellt somit lediglich ein im Rahmen der Entscheidung über eine solche Datenschutzbeschwerde relevantes Begründungselement im Sinne der vorzitierten Judikatur dar, welches nicht abgesondert feststellungsfähig ist.“
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Gerade aus diesem Erkenntnis ergibt sich - gemäß den wiedergegebenen Ausführungen - jedoch, dass Feststellungsanträge, die sich auf Rechtsfragen beziehen, die in einem Verfahren betreffend die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen geltend gemacht werden, selbst dann in einem Beschwerdeverfahren nach dem DSG zu lösen sind, wenn in dienstrechtlichen Gesetzen - wie dort dem BDG 1979 - anzuwendende datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten sind. Vor allem ist aus diesem hg. Erkenntnis abzuleiten, dass bei Behauptung der Verletzung von durch das Datenschutzrecht eingeräumten Rechten - wie im vorliegenden Revisionsfall - eine Beschwerde nach dem DSG zu erheben und ein Feststellungsantrag betreffend Verletzung aus dem Dienstrecht abgeleiteter Rechte demgegenüber subsidiär ist. Dass für die geltende Rechtslage Anderes zu gelten hätte, wurde in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht behauptet.
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Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ein Recht auf meritorische Entscheidung geltend gemacht wird, wird weiters gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Begründung des hg. Beschlusses vom 7. Dezember 2023, Ra 2022/12/0076, verwiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit inhaltsgleichem Vorbringen befasst hat und zum Ergebnis gelangt ist, dass mit dem erstatteten Vorbringen eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wurde.Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ein Recht auf meritorische Entscheidung geltend gemacht wird, wird weiters gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf die Begründung des hg. Beschlusses vom 7. Dezember 2023, Ra 2022/12/0076, verwiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit inhaltsgleichem Vorbringen befasst hat und zum Ergebnis gelangt ist, dass mit dem erstatteten Vorbringen eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt wurde.
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Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, die vorliegende Weisung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wäre nicht vom Leiter der Justizanstalt, sondern von der Bundesministerin für Justiz als Dienstbehörde zu erteilen gewesen. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 52 BDG 1979.Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, die vorliegende Weisung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wäre nicht vom Leiter der Justizanstalt, sondern von der Bundesministerin für Justiz als Dienstbehörde zu erteilen gewesen. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 52, BDG 1979.
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Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, der vorliegend gewählten Vorgangsweise liege eine generelle Anordnung der Dienstbehörde (Bundesministerin für Justiz) vom 16. Mai 2008 zu Grunde, der zufolge die Leiter der Dienststellen im „Personalbereich Justizanstalten“ die ärztliche Untersuchung bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuordnen und der Dienstbehörde gleichzeitig darüber zu berichten hätten.
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Dieser Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts entgegengesetzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde in diesem Zusammenhang somit nicht zur Darstellung gebracht.Dieser Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts entgegengesetzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde in diesem Zusammenhang somit nicht zur Darstellung gebracht.
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Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Befolgungspflicht betreffend die Weisung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, bestritten wird, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, in der ausgesprochen wurde, dass nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 2 BDG 1979, wonach ein infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesender Beamter sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen hat und eine solche Anordnung spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen ist. Dass diese Voraussetzungen fallbezogen nicht vorgelegen wären, wird in der Revision nicht behauptet. Lagen aber die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 BDG 1979 vor, war die Dienstbehörde verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, ohne dass ihr in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zustand (vgl. etwa VwGH 3.11.2022, Ra 2022/12/0068, mwN). Weshalb bei dieser Rechtslage im vorliegenden Fall ein Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte des Revisionswerbers erfolgt sein sollte, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt, weshalb es sich dabei nicht um vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechte handelt (vgl. den zuletzt zitierten Beschluss).Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Befolgungspflicht betreffend die Weisung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, bestritten wird, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, in der ausgesprochen wurde, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979, wonach ein infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesender Beamter sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen hat und eine solche Anordnung spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen ist. Dass diese Voraussetzungen fallbezogen nicht vorgelegen wären, wird in der Revision nicht behauptet. Lagen aber die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 vor, war die Dienstbehörde verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, ohne dass ihr in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zustand vergleiche , etwa VwGH 3.11.2022, Ra 2022/12/0068, mwN). Weshalb bei dieser Rechtslage im vorliegenden Fall ein Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte des Revisionswerbers erfolgt sein sollte, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt, weshalb es sich dabei nicht um vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechte handelt vergleiche , den zuletzt zitierten Beschluss). 24
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wurde somit eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wurde somit eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Februar 2024