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Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. August 2019 wurde über den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz eine Geldstrafe verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. August 2019 wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz eine Geldstrafe verhängt.
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Die vom Revisionswerber gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Beschluss - im dritten Rechtsgang, für Details wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2020, Ra 2020/17/0017, und vom 30. Juli 2021, Ra 2020/17/0130, verwiesen - abermals als verspätet zurück. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Die vom Revisionswerber gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Beschluss - im dritten Rechtsgang, für Details wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2020, Ra 2020/17/0017, und vom 30. Juli 2021, Ra 2020/17/0130, verwiesen - abermals als verspätet zurück. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, und 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der vom Revisionswerber unter diesem Gesichtspunkt geltend gemachte Verstoß gegen den in § 48 VwGVG normierten Unmittelbarkeitsgrundsatz liegt zum einen nur dann vor, wenn die verwerteten Beweismittel auch sonst nicht in der Verhandlung „vorgekommen“ sind (VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243; 21.3.2006, 2003/11/0028; 4.9.2003, 2002/09/0037), wovon hier jedoch nicht gesprochen werden kann; zum anderen handelt es sich bei dem Rückschein, dem RSa-Kuvert und der Diensteinteilung nicht um Beweismittel, die nur unter den in § 46 Abs. 3 VwGVG genannten Gründen verlesen werden dürften, sondern um „sonstige Beweismittel“ nach § 46 Abs. 4 VwGVG. Vor allem aber wird in der Revision in diesem Zusammenhang die erforderliche Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels (siehe dazu VwGH 12.6.2019, Ra 2019/01/0210; 22.2.2017, Ra 2017/10/0014, mwN) nicht aufgezeigt.Der vom Revisionswerber unter diesem Gesichtspunkt geltend gemachte Verstoß gegen den in Paragraph 48, VwGVG normierten Unmittelbarkeitsgrundsatz liegt zum einen nur dann vor, wenn die verwerteten Beweismittel auch sonst nicht in der Verhandlung „vorgekommen“ sind (VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243; 21.3.2006, 2003/11/0028; 4.9.2003, 2002/09/0037), wovon hier jedoch nicht gesprochen werden kann; zum anderen handelt es sich bei dem Rückschein, dem RSa-Kuvert und der Diensteinteilung nicht um Beweismittel, die nur unter den in Paragraph 46, Absatz 3, VwGVG genannten Gründen verlesen werden dürften, sondern um „sonstige Beweismittel“ nach Paragraph 46, Absatz 4, VwGVG. Vor allem aber wird in der Revision in diesem Zusammenhang die erforderliche Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels (siehe dazu VwGH 12.6.2019, Ra 2019/01/0210; 22.2.2017, Ra 2017/10/0014, mwN) nicht aufgezeigt. 6
Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese unter Abstandnahme von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese unter Abstandnahme von einer Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. März 2022