Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/11/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2022/11/0003

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/11/0004 B 14.03.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/12/0010 E 11. November 2016 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/16/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022110003.J01

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2022110003_20240314J01

Rechtssatz für Ro 2022/11/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2022/11/0003

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/11/0004 B 14.03.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/04/0078 E 21. Jänner 2014 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des oder der Betroffenen begründet wird. Im Zweifel ist ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Diese Voraussetzung ist jedenfalls (u.a.) dann gegeben, wenn ein die bestehenden (öffentlich- oder privatrechtlich begründeten) subjektiven Rechte belastender Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsbescheid erlassen werden soll.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022110003.J02

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2022110003_20240314J02

Rechtssatz für Ro 2022/11/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2022/11/0003

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG NÖ 2007 §11
GVG NÖ 2007 §6 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/11/0004 B 14.03.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/10/0096 E 25. April 2013 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein staatliches Organ (wie die oberösterreichische Umweltanwaltschaft auf Grund des Paragraph 4, OÖ UmweltschutzG 1996) verfügt nicht über subjektive Rechte, sondern übt Kompetenzen aus. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen allerdings subjektive-öffentliche Rechte der Organpartei dar. Subjektiv-öffentliche Rechte des materiellen Rechts könnten hingegen allenfalls nur auf Grund einer entsprechenden Regelung des Materiengesetzgebers zustehen vergleiche E 15. März 2011, 2010/05/0205). Das OÖ. NatSchG 2001 räumt in seinem Paragraph 39, der OÖ Umweltanwaltschaft ausschließlich prozessuale Rechte ein.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Interessenvertretungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022110003.J04

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2022110003_20240314J03

Rechtssatz für Ro 2022/11/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2022/11/0003

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG NÖ 2007 §11
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §14 Abs2
GVG NÖ 2007 §23 Abs1
GVG NÖ 2007 §23 Abs2
GVG NÖ 2007 §3 Z4
GVG NÖ 2007 §6
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/11/0004 B 14.03.2024

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat im NÖ GVG 2007 nicht grundsätzlich davon abgesehen, Parteistellungen bzw. Beschwerderechte ausdrücklich zu normieren. So räumt Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 - neben dem in Paragraph 14, Absatz 2, NÖ GVG 2007 geregelten Fall - Interessenten iSd. Paragraph 3, Ziffer 4, leg. cit. unter näher genanntem Umstand "die Stellung einer Partei gemäß Paragraph 8, AVG" ein. Im Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen räumt er den in Paragraph 23, Absatz eins, NÖ GVG 2007 genannten Interessenvertretungen in Absatz 2, leg. cit. "nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß Paragraph 8, AVG" und sodann gemäß Absatz 3, leg. cit. auch ausdrücklich "ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht im Umfang der Stellungnahme" ein. Mangels ausdrücklicher Zuerkennung der Parteistellung durch das NÖ GVG 2007 scheidet zunächst die Qualifikation der Bezirksbauernkammer als Organ- bzw. Formalpartei (die zu einem Rechtsmittel nur insoweit legitimiert ist, als es zur Durchsetzung ihrer aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist; vergleiche dazu auch VwGH 7.9.2017, Ro 2014/08/0029, mwN) im Verfahren gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 11, leg. cit. aus.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Interessenvertretungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022110003.J03

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2022110003_20240314J04

Rechtssatz für Ro 2022/11/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2022/11/0003

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GVG NÖ 2007 §11
GVG NÖ 2007 §11 Abs7
GVG NÖ 2007 §11 Abs9
GVG NÖ 2007 §6 Abs1
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/11/0004 B 14.03.2024

Rechtssatz

Die allfällige Übermittlung einer fachlich begründeten Stellungnahme nach Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG 2007 dient der effektiven Wahrung öffentlicher Grundverkehrsinteressen. Dabei wird die Bezirksbauernkammer laut Motivenbericht "für die [belangte Behörde] auf fachlicher Ebene beratend tätig". Dies lässt nicht darauf schließen, dass der Bezirksbauernkammer durch die Regelung des Paragraph 11, NÖ GVG 2007 eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete rechtliche Interessensphäre zukommt. Dem steht auch Paragraph 11, Absatz 9, letzter Satz NÖ GVG 2007 nicht entgegen, wonach der Bezirksbauernkammer - sofern diese der belangten Behörde eine fachlich begründete Stellungnahme übermittelt hat - eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022110003.J05

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2022110003_20240314J05

Rechtssatz für Ro 2022/11/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2022/11/0003

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG NÖ 2007 §11
GVG NÖ 2007 §11 Abs7
GVG NÖ 2007 §11 Abs9
GVG NÖ 2007 §6

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/11/0004 B 14.03.2024

Rechtssatz

Da aus den einschlägigen Bestimmungen des NÖ GVG 2007 ist kein materielles subjektives Recht der Bezirksbauernkammer im Verfahren nach Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 11, NÖ GVG 2007 abzuleiten ist, kommt dieser keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen in solch einem Verfahren von der belangten Behörde erlassenen Bescheid an das Verwaltungsgericht zu. Die Zurückweisung der von der Bezirksbauernkammer erhobenen Beschwerde durch das VwG ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Schlagworte

Interessenvertretungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022110003.J06

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2022110003_20240314J06

Entscheidungstext Ro 2022/11/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2022/11/0003

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art132 Abs1 Z1
GVG NÖ 2007 §11
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §11 Abs7
GVG NÖ 2007 §11 Abs9
GVG NÖ 2007 §14 Abs2
GVG NÖ 2007 §23 Abs1
GVG NÖ 2007 §23 Abs2
GVG NÖ 2007 §3 Z4
GVG NÖ 2007 §6
GVG NÖ 2007 §6 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/11/0004 B 14.03.2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz-Sator und MMag. Ginthör sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Janitsch, über die Revision der Bezirksbauernkammer Mistelbach, vertreten durch Dr. Reinhard Zimmermann, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Peitlgasse 6/1. DG/29, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24. November 2021, Zl. LVwG-AV-937/001-2021, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß NÖ GVG 2007 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Hollabrunn; mitbeteiligte Partei: K GmbH in G, vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1. Mit Bescheid vom 6. Mai 2021, Zl. HLL2-G-203/077, erteilte - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei auf Grund eines entsprechenden Antrags vom 16. Oktober 2020 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für einen näher genannten Kaufvertrag. Dies erfolgte unter der Auflage, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke bis zur Aufnahme eines Aufschlusses und Abbaus gemäß Mineralrohstoffgesetz (MinroG) landwirtschaftlich zu nutzen seien, wobei der Behörde - bis zur Aufnahme einer Nutzung gemäß MinroG - jährlich geeignete Unterlagen vorzulegen seien, aus welchen die landwirtschaftliche Nutzung zweifelsfrei hervorgehe. Die Erteilung erfolgte ferner unter der Auflage, dass für die gegenständlichen Grundstücke eine Genehmigung nach dem MinroG innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zustellung des Bescheids zu erwirken sei und die gegenständlichen Grundstücke innerhalb dieser Frist einer Nutzung entsprechend der erwirkten Genehmigung zuzuführen seien.
2
2.1. Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, sie erachte den Bescheid vom 6. Mai 2021 für rechtswidrig, weil der mitbeteiligten Partei durch die zu lange Fristeinräumung bei der Auflage „Vorratskäufe“ ermöglicht würden, die nach dem NÖ GVG 2007 unzulässig seien; es werde der mitbeteiligten Partei dadurch die Möglichkeit eingeräumt, „mehr Grundflächen als notwendig“ in Anspruch zu nehmen.
3
2.2. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 9. Juli 2021 brachte die Revisionswerberin hinsichtlich ihres allfälligen Beschwerderechts - im Wesentlichen - Folgendes vor:

Das NÖ GVG 2007 räume der Revisionswerberin nicht ausdrücklich ein Beschwerderecht ein. Allerdings werde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 11, NÖ GVG 2007 ua. zur Abgabe einer fachlich begründeten Stellungnahme verpflichtet, wenn das fragliche Rechtsgeschäft ihrer fachlichen Beurteilung nach den Bestimmungen des Paragraph 6, leg. cit. widerspreche. Sofern solch eine fachlich begründete Stellungnahme bei der belangten Behörde einlange, habe diese weitere Ermittlungen zu führen und sei der Revisionswerberin sodann eine Ausfertigung des Bescheides der belangten Behörde zuzustellen (Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG 2007). Aus dieser Regelung schließe die Revisionswerberin ihr Beschwerderecht. Da ihr das NÖ GVG 2007 die Befugnis einräume, „die Entscheidung der [belangten Behörde] inhaltlich, sohin materiell-rechtlich zu beeinflussen“, komme ihr ein - für die Erhebung einer Beschwerde notwendiges - subjektives Recht zu, das „über die Stellung einer bloßen Formalpartei [...], welche bloß zur Durchsetzung von prozessualen Befugnissen legitimiert ist“, hinausgehe.

4
3. Mit gegenständlich angefochtenem Beschluss vom 24. November 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) - soweit hier von Relevanz - die Beschwerde der Revisionswerberin als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.). Die Revision gegen Spruchpunkt 1. wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt 3.).
5
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
6
Mit Stellungnahme iSd. Paragraph 11, NÖ GVG 2007 vom 27. Oktober 2020 habe die Revisionswerberin der belangten Behörde mitgeteilt, dass zwischen dem Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke und deren Verwendungszweck zur Errichtung bzw. Vergrößerung einer bergbaulichen Anlage kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang angenommen werden könne. Überdies bestehe zwischen den verfahrensgegenständlichen Grundstücken weder zu den bestehenden noch zu einer geplanten bergbaulichen Anlage eine räumliche Nähe. Ein „Vorratskauf“ bzw. die Beschaffung von Tauschflächen sei jedoch im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG 2007) nicht möglich. Es dürfe im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr landwirtschaftliche Grundfläche als notwendig erworben werden. Der Revisionswerberin sei sodann eine Ausfertigung des - die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilenden - Bescheids vom 6. Mai 2021 zugestellt worden.
7
Im Gegensatz zu Paragraph 14, NÖ GVG 2007 (in welchem der Revisionswerberin ausdrücklich das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht eingeräumt werde) räume der Gesetzgeber der Revisionswerberin mit Paragraph 11, NÖ GVG 2007 weder ausdrücklich noch dem Inhalt nach Parteistellung ein. Die „Möglichkeit“ der Revisionswerberin, gemäß Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG 2007 eine fachlich begründete Stellungnahme abzugeben, begründe bloß eine „erweiterte Mitwirkung“ der Revisionswerberin. Dem NÖ GVG 2007 sei nicht zu entnehmen, dass der Revisionswerberin ein „subjektives Recht auf Wahrung der im Paragraph 6, bzw. 11 NÖ GVG 2007 angeführten öffentlichen Interessen“ zukomme. Mangels Parteistellung sei die Revisionswerberin nicht legitimiert gewesen, die gegenständliche Beschwerde zu erheben.
8
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass zur Frage, „ob bzw. in welchem Umfang der [Revisionswerberin] in einem Genehmigungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 Parteistellung zukommt“, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
9
4.1. Gegen diese Entscheidung richtet sich die - nach Ablehnung und Abtretung einer gegen dieselbe Entscheidung erhobenen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. März 2022, E 7/2022-10, E 22/2022-10, erhobene - vorliegende ordentliche Revision.
10
4.2. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
11
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12
5.1. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, die Frage, „ob die [Revisionswerberin] im Verfahren vor der [belangten Behörde] (Paragraph 11, NÖ GVG) gegen eine Entscheidung der [belangten Behörde] das Beschwerderecht an das [Verwaltungsgericht] hat“, werde weder eindeutig durch das Gesetz (Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 11, Absatz 7, und 9 NÖ GVG 2007) beantwortet, noch gebe es zu dieser Frage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
13
5.2. Die Revision erweist sich in Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene und sodann von der Revisionswerberin näher konkretisierte Rechtsfrage als zulässig. Sie ist aus nachstehenden Erwägungen jedoch nicht berechtigt.
14
5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007), LGBl. 6800-0, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019,, lauten wie folgt:

„2. Abschnitt

Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

(...)

Paragraph 6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Grundverkehrsbehörde hat einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück

1.
(...)
2.
zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist, es sei denn, dass mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Die Zweckbestimmung ist durch eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich glaubhaft zu machen.

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn

1.
der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist;
2.
das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt;
3.
Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder
4.
die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

(...)

Paragraph 10

Antrag

(...)

(3) Der Behörde sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere

1.
die Urkunde über das Rechtsgeschäft;
2.
Angaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;
3.
Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;
4.
Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und
5.
Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin.

(...)

Paragraph 11

Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde

(1) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

(...)

(7) Die Bezirksbauernkammer hat

1.
im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine fachlich begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht;

(...)

(8) Langt bei der Grundverkehrsbehörde weder eine fachlich begründete Stellungnahme noch eine Interessentenanmeldung ein, hat sie das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn kein Grund vorliegt, der einer Genehmigung offensichtlich entgegensteht.

(9) Langt bei der Grundverkehrsbehörde eine Interessentenanmeldung oder eine fachlich begründete Stellungnahme ein, hat sie weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

(10) Die in den Absatz 5, und 7 geregelten Aufgaben der Bezirksbauernkammer sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.

(...)

Paragraph 14

Feststellung, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt

(1) Über die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, entscheidet die Grundverkehrsbehörde nach Anhörung der Bezirksbauernkammer und der zuständigen Gemeinde in welcher das Grundstück liegt.

(2) Gegen die Entscheidung über diese Frage steht der Bezirksbauernkammer ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht zu.“

15
5.4. Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte vergleiche , VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010, 0011 und 0013, mwN).
16
Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des oder der Betroffenen begründet wird. Im Zweifel ist ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war vergleiche , VwGH 21.1.2014, 2010/04/0078, mwN).
17
Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren vergleiche , VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226, mwN).
18
Ein staatliches Organ verfügt nicht über subjektive Rechte, sondern übt Kompetenzen aus vergleiche , dazu auch Leitl-Staudinger, Die Beschwerdelegitimation vor den Landesverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem VwGH, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit2 (2019) Rz 8, wonach „[s]taatlichen Organen und Gebietskörperschaften [...] in der Regel Rechte und damit einhergehend eine Beschwerdelegitimation gegen Bescheide zuerkannt [werden], um im öffentlichen Interesse die objektive Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu wahren.“). In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof unbeschadet dessen jedoch ausgesprochen, dass die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte allerdings subjektive-öffentliche Rechte der Organpartei darstellen. Subjektiv-öffentliche Rechte des materiellen Rechts könnten hingegen allenfalls nur auf Grund einer entsprechenden Regelung des Materiengesetzgebers zustehen vergleiche , VwGH 25.4.2013, 2012/10/0096, mwN).
19
Zunächst ist festzuhalten, dass das NÖ GVG 2007 der Revisionswerberin im Verfahren vor der belangten Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 11, leg. cit. weder Parteistellung, noch - im Speziellen - ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht ausdrücklich einräumt.
20
Im Vergleich dazu räumt Paragraph 14, Absatz 2, NÖ GVG 2007 der Revisionswerberin in jenen Fällen, in denen die belangte Behörde anlässlich eines anhängigen Genehmigungsverfahrens eine Entscheidung über die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück trifft, ausdrücklich ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht ein vergleiche , dazu auch VwGH 22.6.2017, Ra 2016/11/0187).
21
Der Gesetzgeber hat im NÖ GVG 2007 demnach nicht grundsätzlich davon abgesehen, Parteistellungen bzw. Beschwerderechte ausdrücklich zu normieren. So räumt Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 - neben dem in Paragraph 14, Absatz 2, NÖ GVG 2007 geregelten Fall - Interessenten iSd. Paragraph 3, Ziffer 4, leg. cit. unter näher genanntem Umstand „die Stellung einer Partei gemäß Paragraph 8, AVG“ ein. Im - hier nicht einschlägigen - Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen räumt er den in Paragraph 23, Absatz eins, NÖ GVG 2007 genannten Interessenvertretungen in Absatz 2, leg. cit. „nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß Paragraph 8, AVG“ und sodann gemäß Absatz 3, leg. cit. auch ausdrücklich „ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht im Umfang der Stellungnahme“ ein.
22
Mangels ausdrücklicher Zuerkennung der Parteistellung durch das NÖ GVG 2007 scheidet zunächst die Qualifikation der Revisionswerberin als Organ- bzw. Formalpartei (die zu einem Rechtsmittel nur insoweit legitimiert ist, als es zur Durchsetzung ihrer aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist; vergleiche , dazu auch VwGH 7.9.2017, Ro 2014/08/0029, mwN) im Verfahren gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit , Paragraph 11, leg. cit. aus.
23
Ob die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ GVG 2007 dessen ungeachtet ein Beschwerderecht der Revisionswerberin wegen möglicher Verletzung eines materiellen subjektiven Rechts an das Verwaltungsgericht begründen, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln:
24
Im Motivenbericht (der Niederösterreichischen Landesregierung) vom 20. Juni 2006 zur Stammfassung des NÖ GVG 2007 Landesgesetzblatt , Nr. 6800-0) wird zu Paragraph 11, leg. cit. - soweit hier von Relevanz - Folgendes ausgeführt (19):

„Gegenüber der bisherigen Gesetzeslage werden die Bezirksbauernkammern verstärkt in das Verwaltungsverfahren und somit in die Entscheidungsfindung eingebunden. Dadurch können die öffentlichen Grundverkehrsinteressen effektiver gewahrt werden.“

25
Im Motivenbericht (der Niederösterreichischen Landesregierung) vom 15. September 2009 zur Novellierung des NÖ GVG 2007, Landesgesetzblatt , Nr. 6800-2, mit welcher Paragraph 11, Absatz 10, leg. cit. hinzugefügt wurde, wird Folgendes ausgeführt (3):

„Nach Paragraph 11, Absatz 5, NÖ Grundverkehrsgesetz haben die Bezirksbauernkammern die Aufgabe, verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäfte kundzumachen. Widerspricht das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft ihrer Ansicht nach den grundverkehrsrechtlichen Interessen, so haben sie nach Paragraph 11, Absatz 7, der Bezirksverwaltungsbehörde eine begründete Stellungnahme zu übermitteln. Sie werden damit für die Behörde auf fachlicher Ebene beratend tätig. Beide Aufgaben sind im Gesetz nicht als solche des übertragenen Wirkungsbereichs bezeichnet. Es handelt sich jedoch um Aufgaben, welche in den übertragenen Wirkungsbereich fallen.“

26
Der Gesetzgeber verdeutlicht damit sein Verständnis betreffend die Stellung der Revisionswerberin im Verfahren gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit , Paragraph 11, NÖ GVG 2007. Die allfällige Übermittlung einer fachlich begründeten Stellungnahme dient demnach der effektiven Wahrung öffentlicher Grundverkehrsinteressen. Dabei wird die Revisionswerberin „für die [belangte Behörde] auf fachlicher Ebene beratend tätig“. Dies lässt nicht darauf schließen, dass der Revisionswerberin durch die Regelung des Paragraph 11, NÖ GVG 2007 eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete rechtliche Interessensphäre zukommt.
27
Dem steht auch Paragraph 11, Absatz 9, letzter Satz NÖ GVG 2007 nicht entgegen, wonach der Revisionswerberin - sofern diese der belangten Behörde eine fachlich begründete Stellungnahme übermittelt hat - eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen ist.
28
Laut der Synopse vom 20. Juni 2006 zur Stammfassung des NÖ GVG 2007 Landesgesetzblatt , Nr. 6800-0) gab die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer folgende Stellungnahme bzw. „Anregung“ ab, der mangels „nennenswerte[m] Mehraufwand in der Landesverwaltung“ entsprochen wurde (29):

„Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hält es für zweckmäßig und wünschenswert, dass die Bezirksbauernkammern im Fall der Abgabe einer begründeten Stellungnahme, d.h. bei vermutetem Vorliegen eines Versagungsgrundes eine Ausfertigung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt bekommen. Es wird ersucht, Paragraph 11, in diesem Sinne zu ergänzen“.

29
Auch vor diesem Hintergrund ist es mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht indiziert, dass die Revisionswerberin materiell betrachtet Adressatin eines von der belangten Behörde im Verfahren nach Paragraph 6, in Verbindung mit , Paragraph 11, NÖ GVG 2007 erlassenen Bescheids ist vergleiche , dazu auch erneut Leitl-Staudinger in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit2 (2019) Rz 8, wonach die Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter anderem voraussetzt, dass mit Bescheid inhaltlich über die Rechte des Beschwerdeführers abgesprochen oder seine Rechtssphäre bei objektiver Betrachtung zu seinem Nachteil berührt wird).
30
Da somit aus den einschlägigen Bestimmungen des NÖ GVG 2007 kein materielles subjektives Recht der Revisionswerberin im Verfahren nach Paragraph 6, in Verbindung mit , Paragraph 11, NÖ GVG 2007 abzuleiten ist, kommt dieser keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen in solch einem Verfahren von der belangten Behörde erlassenen Bescheid an das Verwaltungsgericht zu. Die Zurückweisung der von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
31
5.5. Aus den dargelegten Erwägungen war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
32
5.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. März 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Interessenvertretungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022110003.J00

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Dokumentnummer

JWT_2022110003_20240314J00