Verwaltungsgerichtshof
14.03.2024
Ro 2022/11/0003
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/11/0004 B 14.03.2024
GRS wie Ro 2016/12/0010 E 11. November 2016 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)
Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/16/0038).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022110003.J01