Verwaltungsgerichtshof
14.03.2024
Ro 2022/11/0003
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/11/0004 B 14.03.2024
Der Gesetzgeber hat im NÖ GVG 2007 nicht grundsätzlich davon abgesehen, Parteistellungen bzw. Beschwerderechte ausdrücklich zu normieren. So räumt Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 - neben dem in Paragraph 14, Absatz 2, NÖ GVG 2007 geregelten Fall - Interessenten iSd. Paragraph 3, Ziffer 4, leg. cit. unter näher genanntem Umstand "die Stellung einer Partei gemäß Paragraph 8, AVG" ein. Im Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen räumt er den in Paragraph 23, Absatz eins, NÖ GVG 2007 genannten Interessenvertretungen in Absatz 2, leg. cit. "nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß Paragraph 8, AVG" und sodann gemäß Absatz 3, leg. cit. auch ausdrücklich "ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht im Umfang der Stellungnahme" ein. Mangels ausdrücklicher Zuerkennung der Parteistellung durch das NÖ GVG 2007 scheidet zunächst die Qualifikation der Bezirksbauernkammer als Organ- bzw. Formalpartei (die zu einem Rechtsmittel nur insoweit legitimiert ist, als es zur Durchsetzung ihrer aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist; vergleiche dazu auch VwGH 7.9.2017, Ro 2014/08/0029, mwN) im Verfahren gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 11, leg. cit. aus.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022110003.J03