Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/11/0003

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2022/11/0004 B 14.03.2024

Rechtssatz

Da aus den einschlägigen Bestimmungen des NÖ GVG 2007 ist kein materielles subjektives Recht der Bezirksbauernkammer im Verfahren nach Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 11, NÖ GVG 2007 abzuleiten ist, kommt dieser keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen in solch einem Verfahren von der belangten Behörde erlassenen Bescheid an das Verwaltungsgericht zu. Die Zurückweisung der von der Bezirksbauernkammer erhobenen Beschwerde durch das VwG ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022110003.J06